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^e 126 . Amts- und AuzeigeSlatt für de« Bezirk Katw. 80 . )»H,MS.

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Samstag, Sm 12. August 1905.

! Lbonnernentspr. in d. Stabtpr.Siertelj. Mk. 1.10 incl.Lrägerl.

!! DterteljLhrl. Postbezuz-preiS ohne Bestellg. f. d. Orts- u. Nachbar- n ortSveäehr 1 ML., f. -.sonst.Verkehr Mk.1.10, Bestellgeld 20 Pfg.

Amtliche MeLnunIxachnnge«.

Bekanntmachung,

betreffend Neuregelung der Kamiufegergebiihren.

Auf Grund des § 17 Abs. 2 der Verfügung des K. Ministeriums des Innern, betr. die Kamin­fegerordnung vom 3. Oktober 1876 (Reg.-Bl. S. 385), werden nach vorgängiger Vernehmung der Amtsversammlung die Kaminfegergebühren für den Oberamtsbezirk Calw mit Wirkung vom 1. Oktober 1905 ab in folgender Weise festgesetzt:

Der ordentliche Lohn für Reinigung oder Untersuchung der besteigbaren oder unbesteigbaren Kamine beträgt

1) In den Gemeinden Calw, Dachtel, Ge- chingen, Ostelsheim und Simmozheim, (bei Imaliger Reinigung im Jahr) für jedes Kamin eine Grundtaxe von 20 Pfennig, in den übrigen Gemeinden des Bezirks (bei 5maliger Reinigung im Jahr) eineGrund - taxe von 18 Pfennig, worin der Dachstock ohne Rücksicht auf dessen Höhe inbegriffen ist. Bei einstöckigen Gebäuden kommt eine beson­dere Gebühr für Reinigung eines Kaminschosses, Vorkamins oder einer Kaminabschlußklappe mit einer Röhre nicht in Ansatz.

Außerdem wird berechnet:

2) für jedes Stockwerk, Kellergeschoß und Zwischen­geschoß eine Gebühr von 5 A, für jedes Kamin­geschoß oder Vorkamin 5 A sowie bei besteig­baren Kaminen für jede Kaminabschlußklappe, Abnehmen, Reinigen und Wiederanbringen 5 c). Dachwohnungen werden nicht als Stock­werke berechnet, sondern es kommt für die­jenigen Kamine, welche erst in der Dachwohnung beginnen, nur die Grundtaxe von 20 A in Anrechnung, worunter die Reinigung eines Kaminschoßes, Vorkamins oder einer Kamin­abschlußklappe mit einer Röhre inbegriffen ist;

3) für jedes Kamin, welches mehr als 60 om im Gevierte hat, im ganzen 5 mehr;

4) für jedes Kamin in kleineren Wohnsitzen (ab­gelegenen Höfen und Weilern), in welchen sich nicht mehr als 12 mit Feuerungen versehene Gebäude befinden, im ganzen 5 A mehr;

5) für jedes Kamin, welches die Reinigung zu einer außer den gewöhnlichen Arbeitsstunden liegenden Zeit (Winters morgens vor 7 Uhr, Sommers vor 6 Uhr) erforderlich macht, wie bei Metzgern, Gasthäusern, Brauereien u. dergl., im ganzen 40 A mehr;

6) für das Reinigen einschließlich des etwa nötigen Ausbrennens und Wiedereinsetzens von Herd- und Ofenröhren (8 7 der Kaminfegerordnung) bis zu 3 m Länge 5 A von 36 w Länge weitere 5 A, und so fort;

7) für Reinigen der Rauchkammern in nicht ge­werblichen Anlagen 15 A;

8) für das Ausbrennen der unbesteigbaren Kamine einschließlich der unmittelbar nachher vorzunehmenden Reinigung derselben ist der 2'/.fache Betrag des unter Ziff. 1 und 2 fest­gesetzten Lohnes zu entrichten, wenn das zum Ausbrennen nötige Material nicht von dem Hausbewohner, sondern von dem Kaminfeger gestellt wird. Liefert aber der Hausbewohner selbst das Material, so gehört dem Kaminfeger nur der 2fache Betrag des ordentlichen Lohnes.

9) Wird der Rauch in eisernen Röhren von einem unteren Einheizwinkel in einen oberen oder von einem unteren Kaminschoß in einen oberen

geführt (sogen, gegliederte Kamine), so ist für jeden Stock ein Reinigungslohn von 5 A neben der Gebühr von 5 A für jeden Einheizwinkel oder Kaminschoß, und der Lohn für das Kamin im Dachraum nach dem Ansatz Ziffer 12 zu entrichten.

10) Sind mehrere Kamine ineinander geschleift, so ist der Lohn des Kaminfegers nur bei demjenigen Kamin, welches den Rauch des geschleiften ganz aufnimmt, für seine ganze Höhe bis zum Dach hinaus, bei den andern aber nur auf ihre Länge bis zur Einmündung in das Hauptkamin, somit nur für so viele Stockwerke, als sie vor ihrer Vereinigung mit dem Hauptkamin durch­laufen, zu berechnen.

11) Bei gemeinschaftlichen Kaminen ist der Lohn auf die verschiedenen Hausbewohner verhältnis­mäßig zu verteilen. Ergeben sich hiebei Bruch­pfennige, so darf ein ganzer Pfennig erhoben werden.

Die Ortsbehörden werden beauftragt, diesen Tarif zur Kenntnis der Gebäudcbewohner zu bringen und den Lokalfeuerschauern hievon unter Eintrag in das Schultheißenamtsprotokoll Eröffnung zu machen.

Jeder Gemeinde werden einige Exemplare dieses Tarifs zur angemessenen Verteilung zugehen; ein Exemplar hievon ist in das Lokalfeuerschau­protokoll einzukleben.

Calw, 9. August 1905.

K. Oberamt.

Voelter.

Bekanntmachung,

betreffend

Ortspolizeiliche Vorschriften im Oberamts­bezirk Calw über den Verkehr mit Motor­fahrzeugen.

In sämtlichen Gemeinden des Ooeramtsbezirks Calw mit Ausnahme von Spchhardt ist zur Ver­meidung von Unglücksfällen durch allzu rasch fahrende Motorfahrzeuge folgende ortspoltzeilichs Vorschrift erlassen und vom K. Oberamt Calw für vollziehbar erklärt worden:

8 1 -

Auf sämtlichen Wegen, Straßen und Brücken innerhalb des durch die äußersten Häuser begrenzten Weichbilds des OrtS dürfen Motorfahrzeuge (ourch Dampf-, Elektrizität-, Benzin-, Petroleum- und dergl. Motoren getriebene Fahrzeuge, Automobile, Motorfahrräder, Straßenlokomottven) nur mit der Schnelligkeit eines mäßig trabende« Pferdes gefahren werden.

Motorradfahrer, welchen dies nicht möglich ist, haben abzusteizen und das Rad zu schieben.

8 2 .

Der Wagenführer ist zu besonderer Vorsicht in Leitung und Bedienung seines Motorwagens verpflichtet. Er darf von dem Motorwagen nicht abstetgen, solange der Wagen in Bewegung ist und darf sich von demselben nicht entfernen, solange der Wagen angetrieben ist; auch muß er die nötigen Vorkehrungen treffen, daß das Fahrzeug von Un­befugten nicht in Bewegung gesetzt werden kann.

8 3.

Znwiderhandelnde werden nach Maßgabe des § 366 Ziff. 10 des R.-Str.-Ges.-Buchs mit Geldstrafe bis zu 60 oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Bemerkt wird, daß an sämtlichen Ortseingängen sowie vor dem Bahnhofe in Teinach, an den Säg­mühlen des Johannes Theurer, des Friedrich Kirch- herr, des Heinrich Braun und der Gebrüder Wid- maier im Tetnachtal Tafeln angebracht find mit der AufschriftMotors langsam".

Calw, 10. August 1905.

K. Oberamt.

Voelter.

Bekanntmachung.

Der bayerische und der deutsche Auto­mobilklub beabsichtigen aus Anlaß der Konkurrenz für den sog. Herkomerprets in der Zeit vom 14. bi» 1«. August d. I. von München aus eine

3tägige Rundtour durch Tüddeutschland zu

veranstalten.

Am Montag, de« 14. August, sollen auf der Strecke MünchenBaden-Baden, Herren­berg um 1 Uhr nachmittags. Nagold 1.30 Uhr, Altensteig 2 Uhr und Freudenstadt 3.15 Uhr, Landesgrenze um 4 Uhr und sonach im Bezirk Nagold die Straße von Herrenberg nach Nagold, die Straße von Nagold «ach Alten­steig und die Straße von Altenfteig «ach TpielbergPfalzgrafenweiler durchfahren wer­den.

Dies wird mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß die betreffenden Straßen für Fuhrwerke zu den genannten Zeiten gesperrt find.

Calw, 10. August 1905.

K. Oberamt.

Voelter.

Bekanntmachung,

betr. die Antomobilfahrt am IS. Aug. d. I.

Der bayerische und der deutsche Automobilklub beabsichtigen aus Anlaß der Konkurrenz für den sogenannten Herkomerprets in der Zeit vom 14. bis 16. August d. I. von München aus eine drei­tägige Rundtour durch Süddeutschland zu ver­anstalten. Die Wahrt, bei welcher die Ge­schwindigkeit keinerlei Bewertung findet, und welche von mttfahrenden Kontrolleuren des Klubs überwacht wird, soll folgende Orte des Be­zirks Calw berühren und es sollen diese Orte etwa zu den in Klammern beigesetzten Zeiten durchfahren werden:

am 15« August auf der Strecke Baden- BadenNürnberg

Ob-rr-ich-nbach (6?°), Hirsau (7.°°), Calw (7?°), Alth-ngst-tt (7?°), Stm- mozheim (7.").

An der Fahrt werden sich etwa 100 Motor­fahrzeuge beteiligen.

Das Konkurrenzfahren durch Württemberg ist unter der Bedingung vom K. Ministerium des Innern nicht beanstandet worden, daß die Bestim­mungen der Ministerialverfügung, betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen, vom 25. April 1902 (Reg.-Blatt S. 135) durchaus eingehalten werden.

Di« betreffende« Ortsbehörde« werde« angewiesen, etwaige Hindernisse innerhalb und außerhalb der Orte aus dem Wege zu räumen, Ausgrabungen in den Straßen bis nach der Fahrt zu verschieben, Menschenansammlungen auf den be- zeichneten Straßen zu verhindern und zu veranlassen, daß Kinder, Hunde und Geflügel zu den Zetten der Durchfahrt der Fahrzeuge möglichst von der Straße ferngehalten werden. Den vom Württem- bergischen Automobilklub aufgestellten Strecken- und