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?U 125 . Amts- und AuzeigeöLatt für dm Alezirk Hat«. 8 V. ZchrMW.

WischidMrrzstag«: Ltinstrrz, Lonnrrltaz, SamS- tag, Gountag. z»s«rtionrm»t? 10 ??g. pro Z»tl« für Stadt mr» Kqirttori»! außer vqiri I» Vsg.

Donnersias, Ze» 10. August 1905.

! LbonnsmentSpr. ind. Ltadrpr.Mertelj. Mk. I.IOincl.Lrügerl. i MerteljLhrl. PostdezuAspreiS ohne Beftellg. f. d. Orts- u. Nachbar- ! ortsveäehr 1 Mi., f. d. sonst. öerLehr Mk.l.iO, Bestellgeld 2V Pfg.

Amtliche WeLs«rrt«ach««gerr.

Air die Gemeindebehörden,

AmtSkörperschaftsumlag« Sei«.

In Gemäßheit des Art. 55 des Gesetzes vom 8. August 1903. Reg.-Bl. S. 417. und des 8 65 der Vollzugsverfügung vom 22. September 1904, Reg.-Bl. S. 295, (Schümm, Steuerrecht S. 358) ergeht der Auftrag, der Amt-Pflege spätestens vi- 15. September d-. A-. anzuz-igen: u) den Betrag des Grund-, Gefall-, Gebäude- und Gcwerbekatasters, welcher entweder die Grundlage der Gemeindeumlage tatsächlich bildet oder, falls eine solche stattfinden würde, zu bilden hätte, also unter Berücksichtigung der Zuschläge und der Abzüge am Grundkataster und im Falle der Erhebung einer Gemeinde­einkommensteuer auch der Abzüge am Gewerbe­kataster ;

d) der steuerbare Kapitalertrag; o) die Summe der für die Gemeindeetnkommen- steuer in Betracht kommenden Einheitssätze.

Calw, 7. August 1905.

K. Oberamt.

Voelter.

A« die Gemeindebehörden, Fertigung der Etat- und Aufbringung de- Fehlbetrag» durch Gemeinde Steuer».

Es wird hiemit die Vorlage der Gemeinde- Etat- in Erinnerung gebracht und bezüglich der Erhebung von Gemeinde-Steuern auf das Gesetz vom 8. August 1903 R^g.-Bl. S. 397 und die Bollzugsverfügung vom 22. September 1904 Reg.- Blatt S. 263 hingewieseu.

Nach Art. 5 des Gesetzes ist der Fehlbetrag der sich bei Fertigung des Gemeindeetats ergibt, vor­nehmlich durch Umlage auf die im Gemeinde- Verband begriffene« Grundstücke und Ge­

fälle, Gebäude«. Gewerbe (Ertragssteuer«)

aufzubringen. Alle übrigen Steuern haben nur eins ergänzende Bedeutung. Bezüglich der Abzüge am Grund- und Gewerbekataster ist Art. 12 des Gesetzes zu beachten. Hienach dürfen die Gewerbe­kataster nur in denjenigen Gemeinden, in welchen keine Gemeinde-Einkommensteuer erhoben wird, im vollen Betrag der Berechnung der Gemeinde-Umlage zu Grunde gelegt werden. In denjenigen Gemeinden, in welchen Gemeinde-Einkommensteuer zur Erhebung kommt, müssen am Gewerbekataster die in Art. 107 deS Kataster-Gesetzes vom 8. August 1903 Reg.-Bl. S. 396 (Schümm S. 93) bezeichneten Abzüge im hälftige« Betrag gemacht werden.

Alle Gemeinden, welche zu einer Gemeinde- Umlage auf Grund, Gebäude und Gewerbe genötigt find, müssen gleichzeitig Gemeindekapitalsteuer erheben und zwar in der Form eines Zuschlags zur staatlichen Kapitalsteuer Art. 17 ff. des Gesetzes und ß 27 ff. der Voll;. Verf. (Schümm S. 317.) Diese Steuer beträgt die Hälfte des Prozentsatzes, in welchem das Grund- Gebäude- und Gewerbe- Kataster zur Gemeinde-Umlage herangezogen wird, sie darf jedoch ein Prozent des steuerbaren Kapital­ertrags nicht übersteigen.

Wenn und insolange die Gemeinde-Umlage auf Grund, Gebäude und Gewerbe mehr als zwei Prozent der ihr zu Grunde liegenden Katastersumme beträgt, sind die Gemeinden berechtigt, gleichzeitig auch eine Gemtinde-Einko mmensteuer zu er­heben und zwar in der Form eines Zuschlags zu der staatlichen Einkommensteuer; bei mehr als 6 Prozent ist die Gemeinde zur Erhebung in der ge­setzlich zulässigen Höhe verpflichtet. Art. 22 ff. des Gesetzes und 8 32 ff. der Verf. (Schümm S. 321). Die Höhe der Gemeinde-Umlage und die zu­lässige Höhe der Gemeindeeinkommensteuer bedingen sich gegenseitig und werden auf dem Wege der in 8 33 der Vollz.-Vers. Reg.-Bl. S. 278 (Schümm S. 322) gegebenen Musterberechnung gefunden.

Die Wohnstener darf künftig nur erhoben werden, wenn die Gemeindeumlage auf Grund, Gebäude und Gewerbe wenigstens zwei Prozent der Katastersumme beträgt; bei mehr als sechs Prozent rnntz die Erhebung stattfinden und zwar in dem für sämtliche Gemeinden feststehenden Betrag von 2 für einen Mann und 1 ^ für eine Frauens- Person. Dieser Betrag darf nicht erhöht und nicht herabgesetzt werden. Art. 34/37 des Ges. und 8 47 bis 48 der Vollzugsvsrf. und Min.-Verf. vom 16. November 1904, Reg.-Blatt S. 377 (Schümm S. 348/350).

Die bisherige Rskognitionsgebühr bleibt auch künftig bestehen; ihr zulässiger Betrag richtet sich nach dem Betrag der Wohnstener.

Die Gemeindebehörden werden beauftragt, diese Bestimmungen bei Fertigung der Gemeinde­etats und bei Feststellung der Gemeindeumlageu zu berücksichtigen und dabet Beschlüsse über die Er­hebung und die zulässige Höhe von Gemeindeertrags-, Einkommen-, Kapital- und Wohnstener zu fassen. Jedem Etat muß eine Berechnung über die Höhe der Gemeindeumlage und die zulässige Höhe der Gemeindeeinkommensteuer nach dem in 8 33 der Vollz.-Verfügung gegebenen Muster unter Angabe der Grundlagen dieser Berechnung (Gesamtkataster­summe und Gesamtbetrag der Einheitssätze) an­geschlossen sein.

Bemerkt wird, daß künftig der Amt-fchade« nicht mehr besonders umgelegt wird, sondern der voraussichtliche Betrag desselben in den Gemeinde­etat eingestellt und von den Gemeinden in gleicher Weise wie ihr sonstiger Bedarf aufgebracht werden muß. Art. 55 des Gesetzes.

Calw, 9. August 1905.

K. Oberamt. Voelter.

ragesmsigjreiteu.

^Amtliches aus dem Staatsanzeigsr.f An der diesjährigen Vorprüfung zur Bauwerkmeister-

Dis («Hrvarze Dame.

Roman von Hans Wachenhusen.

(Fortsetzung.)

Auch Dagobert geriet bald in Stimmung, als er seines Freundes feindliche Absichten vergessen hatte, in der Ueberzeugung, daß auch der die Waffen strecke, da er endlich doch auch so lebhaft an der Unterhaltung teilnahm.

Nach dem D-ffert fand Blenke Gelegenheit, die Beiden allein zu lassen, nachdem er vergeblich gesucht hatte, Dagobert durch «inen heimlichen Blick zu verständigen. Er betrat die Veranda, als Afra seinen Freund in ihr reizendes Boudoir geführt hatte, um ihm di« Räume ihres Hauses zu zeigen.

Sie wird mich gern vermissen," murmelt« er.Ich muß mir diese Ir- länderin doch näher ansehen, denn mir schwebt da etwas in meinem Gedächtnis, aus dem ich selber noch nicht ganz klug werden kann. Vielleicht wird mir's klar, wenn ich sie noch einmal ansehe."

Er hatte die Veranda erreicht, trat hinter di« Blumen und schaute mit Interesse auf da» von den grünen saftigen Blattpflanzen beschattete seidene Ruhe­bett, auf welchem Afra stundenlang in scheinbar träger Rast und doch mit so un­ruhigem Herzen zu liegen pflegte.

Ein Himmelsplätzchen!" murmelte er,aber ich habe hier keine Zeit zur Schwärmerei!" Blenke wartete lange. Er vernahm nur da» Kiichengeräusch, da« aus dem Souterrain heraufdrang. Endlich ungeduldig, schritt er die Terrasse hinab, schlendert« im Garten umher und erreichte den Pavillon.

Da stand Jan« in dem offenen Eingänge desselben unter den antiken bunten Fenstern des Glasdaches.

Dürste ich um die Erlaubnis bitten, dies kleine TuSkulum zu betreten?"

fragte er in englischer Sprach-, zu Jane tretend, sehr höflich.Man erzählt sich so viel Schönes von der inneren Einrichtung." Jane trat zurück, ohne ein Wort zu erwidern, mit einer Miene, als wollte sie nicht angeredet sein.

Sonderbar! dachte Blenke. Er trat näher an sie heran; scheinbar absichts­los heftete er den Blick scharf auf sie, schritt dann in den Pavillon und beobachtete, wie Jane sich in den Garten entfernte.

Ich täuschte mich nicht!" rief er, dir kokette Ausstattung d:s Pavillons nicht beachtend.Aber wie und wo war e» . . . bei welcher Gelegenheit?..."

Er warf sich in einen der weichen Sessel, um nachzudenken. Kein ruhigeres Plätzchen hätte er hierfür finden können. Die Stirn in der Hand, sann und sapn er. Endlich nach langem Grübeln sprang er auf.

Ein Licht!" rief er freudig.Jst'S auch noch ein ganz undeutliches, e» wird mich leiten! . . . Aber ich Hab'» ja!" jubelte er, in den Garten zurück­tretend, wo da» volle Tageslicht sein Gehirn erhellen mochte.Ich muß in die Stadt, will telegraphieren an meinen Chef, um sofortige Auskunft bitten, denn ich kann ihm zum ersten Mal etwa» Positives melden. Dann muß ich Wieden­stein finden. Ich will ihm sagen, ich sei mit dem Grafen Sesto bei ihr zum Dejeuner gewesen; ich will ihn auf die Fotter spannen, ihn mit den glühenden Zangen der Eifersucht zwicken l Schöne Afra, entweder Du weißt nicht, wen Du in diesem Weibe unter deinem Dache hast, oder . . ."

Er sah diese, der Nachbarschaft zum Trotz, ihren Arm in den Dagobert'« legend, den Garten herab und auf den Pavillon zukommen und entschlossen ging er ihnen entgegen.

Ich muß um Verzeihung für ein Unwohlsein bitte», gnädigste Frau," sagte er mit leidender Miene und Stimm«.Ich hoffte »S werde dort in ihrem retzenden TuSkulum vorübergehrn, aber e« zwingt mich, nach Hause zurückzukrhren."