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für den Bezirk Hakw. 80 . Iahrgaas.

Srschsirrvrr«ras»: riinriaz, Lonnerltaz. Sams- taz Sov,! i 2 g. Inssnlonjiprn« 10 Psg. pro Ml« für Ltadt »«s vrxEorr«; auß« H L!s-

Samslsg, den 15. Juli 1905.

LbonnemenLSpr. ind. Stabt pr.Merlelj. Mk. I.IOincl.Trägerl. Vierteljährl. Postbezug-preiS ohne Lestellg. f. d. OrtS- u. Nachbar- ortSveäehr 1 Mk., f. d. sonst. Verkehr MI.1.10, Bestellgeld 20 Pfg.

Z«Lkichr Wet<mr»t««chm»ge«.

Bekanntmachung.

Am 15. Juli beginnen die verichttfssie«. Dieselben endigen am 15. September. Wäh­rend der Ferien werden nur in Ferienfache« Termine abgehalten.

Feriensachen sind:

- 1) Strafsachen;

2) Arrestsachen und einstweilige Verfügungen;

3) Meß- und Marktsachen;

4) Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem

Mieter (oder Untermieter) von Wohn- räumen oder anderen Räumen, wegen Ueberlassung. Benützung oder Räumung, sowie wegen Zurückhaltung der eingebrachten Sachen;

5) Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und

Gesinde, zwischen Arbeitgebern und Ar­beitern, hinsichtlich des Dienst- und Arbeits- Verhältnisses;

6) Wechselsachen;

7) Bausachen.

Auf Antrag kann das Gericht auch andere, besondere Bischleunigung bedürfende Sachen als Feriensachen erklären.

Auf das Mahnverfahren, das Zwangsvoll­streckungsverfahren und das Konkursverfahren sind die Ferien ohne Einfluß.

Calw, 13. Juli 1905.

K. Amtsgericht: Oberamtsrtchter Fischer.

SlMsnemgksiten.

' Herrenberg, 13 Juli. Vergangene Nacht ist aus dem hiesigen Amtsgerichtsgefängnis ein Sträfling entwichen, es ist dies ein Goldschmied aus Würzburg, welcher am 29. vor. Monats wegen eines in Stammhsim O.A. Calw verübten schweren Diebstahls in das hiesige Amtsgerichtsg-ffängnis eingeliefert wurde. Trotz eifriger Nachforschung ist eine Spur des Sträflings nicht zu entdecken. Seinen Weg hat er durch das Fenster genommen. Die übrigen Gefangenen wollen von einem Fluchtver­such nichts gehört haben, auch gab der wachsame Hund des Amtsgerichtsdteners keinen Laut von sich.

Stuttgart, 12. Juli. Die Verfassungs­komm i s s i o n fuhr heute fort mit der Beratung des Act. 4 (8 133) des Entwurfs und der dazu gestellten Anträge. Bei der Abstimmung hierüber wurden die Anträge von Keil (So;.) und Hieber (D. P.) abgelehnt, desgl. ein Antrag des Prälaten v. v. Sandberger auf unveränderte Annahme des ganzen Art. 4 bezw. 8 133; dagegen fand ein Antrag Liesching, der Ziff. 1, 8 133 des Rsgierungsentwarfs zuzustimmen, Annahme. Hieran schloß sich die Abstimmung über die zu Z. 2 8 133 des Entwurfs gestellten Anträge an. Dieselbe lautet nach dem Entwurf:2. aus sechs Abgeord­neten der Stadt Stuttgart und je einem Abgeordneten der Städte Tübingen, Ludwigsburg, Ellwangen, Ulm, Heilbronn und Reutlingen." Ueber diese Ziffer wurde in zwei Abteilungen abgestimmt, zu­nächst wurde der Antrag Keil, der für die Stadt Stuttgart 8 Abgeordnete forderte, abgelehnt und die Bestimmung des Entwarf^ welche der Stadt 6 Abgeordnete gewährt, angenommen. Daun wurde der Antrag Hieber, der an Stell; der übrigen sechs guten Städte die Städte von über 15000 Ein­wohner als besondere Wahlkreise vorsteht, abgelehnt, ebenso der Antrag Haußmanu-Grrabronn, welcher der Stadt Ellwangen das besondere Landstands­

recht nehmen wollte. Die Ziffer 2 wurde daher nach dem Entwurf der Regierung angenommen. Endlich erfolgte dis Abstimmung über die von ver­schiedenen Seiten beantrage Einfügung einer Ziff 3 des 8 133. Der Antrag Kraut, der auf der Grundlage des Wahlrechts zu den gesetzlichen Berufs­organisationen (Handelskammer, Handwerkerkammer und später Landwirtschaftskammsr und Arbetter- kammer) eine berufsständischs Vertretung in der 2. Kammer von 9 Vertretern der Land> und Forst­wirtschaft und 9 Vertretern von Handel, Industrie und Handwerk forderte, wurde abgelehnt, ebenso ein Antrag Gröber und Gen. der eine solche berufsständische Vertretung auf Grundlage des all­gemeinen Wahlrechts von 11 Vertretern der Land­wirtschaft, 11 Vertretern von Handel und Gewerbe, 3 Vertretern des öffentlichen Dienstes und der sog. freien Berufe verlangte. Dagegen fand ein Antrag Haußmann-Gerabroun, der 17 Abgeordnete auf Grund der Verhältniswahl in den 4 Kreisen des Landes (N ckarkceis 6, Schwarzwald- und Donau­kreis je 4. Jagstkreis 3) Vorsicht, Annahme, nach­dem ein Eventualantrag Hieber diese 17 Abgeordnete auf dem Weg der Verhältniswahl für's ganze Land (Landesproporz) zu wählen, Stimmengleichheit er­zielt hatte. Die Eingaben der Städte Stuttgart und Ulm um Zubilligung weiterer Abgeordneten wurde als durch die gefaßten Beschlüsse für erledigt erklärt. Die nächste Sitzung der Kommission findet Donnerstag, den 13. Juli statt.

Stuttgart. 13. Juli. Die Verfassungs­kommisston griff zu Beginn der heutigen Sitzung zunächst auf den zurückgestellten 8 132 d zum Art. 3 des Entwurfs zurück, der die Wahl der Vertreter von Handel und Industrie, Handwerk und Land­wirtschaft für die E sts Kammer regelt und in fol­gender Fassung angenommen wurde:Die Vertreter des Handels und der Industrie, des Handwerks und der Landwirtschaft werden je durch die gesetzlich organisierten Brrufskörpelschaften gewählt, und zwar die beiden Vertreter des Handels und der Industrie durch die Handelskammern aus der Zahl der zu Mitgliedern dieser Kammern wählbaren Personen, der Vertreter des Handwerks durch die Handwerks­kammern aus der Zahl der zu Mitgliedern dieser Kammern wählbaren Personen, die beiden Vertreter der Landwirtschaft, solange die Einrichtung einer oder mehrerer Landwirtschaftskammern noch nicht zur gesetzlichen Durchführung gelangt sein wird, durch die landwirtschaftlichen Gauverbände aus den Kreisen derjenigen Personen, welche als Eigentümer, Nutznießer, Pächter oder Verwalter landwirtschaftlich benützter Grundstücke tätig find." Sodann wurden Act. 5 und 9 verbunden beraten, welche die Voraus­setzungen des aktiven Wahlrechtes zur zweiten Kammer regeln. Dieselben wurden nach dem Entwurf an­genommen, jedoch bei dem Ausschluß des Wahl­rechts infolge öffentlicher Unterstützung die Beseitigung dieses Ausschlusses durch Rückzahlung der Unter­stützung vor Abschluß der Wählerliste entsprechend einem Antrag der Abgg. Keil und Liesching ermöglicht. Weiterhin wurde durch einen Antrag des Abg. H au ßmann-Gerabronn der Ausschluß des Wahlrechts infolge von Verurteilung wegen politischer Vergehen auf dis Zeit bis zur Verbüßung der Strafe beschränkt. Die beiden Artikel erhalten darnach folgende Fassung: Art. 5. Nach 8 133 der Verfaffungsurkllnde wird folgender Paragraph eingeschaltet: 8133 s. Die Abgeordneten der zweiten Kammer (8 133) werden durch diejenigen Staats­bürger unmittelbar gewählt, welche nach 8 142 zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt find und in dem Wahlbezirk ihren Wohnsitz oder ihren nicht blos

vorübergehenden Aufenthalt haben. Art. 9. Der 8142 V.-U. (vergl. Art. 4 des Vers.-Ges. vom 26. März 1868) wurde dahin abgeändert: Zur Aus­übung des Wahlrechts für die Ständeversammlung sind männliches Gescklecht, der Besitz der württem- dergischen Staatsangehörigkeit und die Zurücklegung des 25. Lebensjahrs erforderlich. Von der Berech­tigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 1) Personen, welche unter Vormundschaft stehen oder entmündigt sind, 2) Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens, 3) Personen, welche den Fall eines vorüber­gehenden Unglücks ausgeschlossen eine Armen­unterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahr bezogen habenund diese z. Zt. des endgiltigen Abschlusses der Wählerliste nicht wieder erstattet haben," 4) Personen, denen infolge rechtskräftiger Verurteilung der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte ent­zogen ist, sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind.Ist der Vollgenuß der staatsbürger­lichen Rechte wogen politischer Vergehen oder Ver­brechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt oder durch Begnadigung erlassen ist." Der Art. 6 (8 134 Abs. 2 V.-U.) wollte das Alter der Wählbarkeit zur Ersten wie zur Zweiten Kammer auf das 30. Lebensjahr festsetzen. Die Kommission bestimmte auf einen Antrag Haußmann Gerabronn statt des 30. das zurückgelegte 25. Lebensjahr als untere Altersgrenze. Der Art. 7, welcher die übrigen Voraussetzungen zum Eintritt in die Ständeversamm­lung regelt, insbesondere das Erfordernis des Wohn­sitzes im Sinn des Eink.-Steuer-Gcs. für sämtliche Mitglieder beider Kammern aufstellt, wurde eben­falls einem Antrag Haußmann-Gerabronn zufolge in der Fassung der Regierung angenommen. Der 8 133 der Verfaffungsurkande wurde dahin abgeändert: Zum Eintritt in die Ständcversammlung find außer­dem männliches Geschlecht, der Besitz der württ. Staatsangehörigkeit und ein Wohnsitz im Königreich erford.-rlich. Im Falle der Wahl oder Ernennung muß der Eintcetende die Staatsangehörigkeit und den Wohn itz am Tage der Wahl oder Ernennung besessen haben. Einen Wohnsitz im Sinne des Abs. 1 hat eine Person an dem Orte, an dem sie eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen. Von dem Eintritt in die Stänve- versammlung sind diejenigen Personen ausgeschlossen, denen nach 8 142 Abs. 2 Ziff. 14 die Ausübung des Wahlrechts versagt ist. Die 88 136 und 137 V.U., die die Wahl der ritterschaftlichen Abgeord­neten regeln, wurden in Art. 8 dem Entwurf der Regierung entsprechend aufgehoben. Der Art. 10, der die Ausübung des Wahlrechts durch einen Be­vollmächtigten verbietet, fand ebenfalls unveränderte Annahme. In Art. 11 des Entwurfs war in zwei verschiedenen 88 (144 und 144 a) vorgeschlagen, bei den Wahlen zur Ersten Kammer das Resultat des ersten Wahlgangs nach dem Grundsatz der relativen Mehrheit entscheiden zu lassen, während für die Wahlen zur Zweiten Kammer, mit Ausnahme der Wahlen für die Stadt Stuttgart, für die Entscheidung im ersten Wahlgange das Erfordernis der absoluten Mehrheit für den Gewählten aufgestellt war. Falls kein Kandidat eine solche Mehrheit erzielen würde, sollte ein 2. Wahlgang erfolgen, in dem dann ohne Beschränkung auf die 2 Kandidaten, die die meisten Stimmen im ersten Wahlgang erhalten haben, die relative Mehrheit entscheiden solle (Stichwahl nach sogen, romanischen System). Der Abgeordnete v. Kiene beantragte für beide Kammern die Ent-