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Amtlich» und priMmyeigru.
K. Grundbuchamt Calw.
Güter-Verkauf
Friedrich Bauer, Güterbeförderer in Calw bringt nachbeschriebene Grundstücke am
Dienstag, den 23. Mai 1905, nachmittags 5 Nhr,
auf hiesigem Ra'haus - Notariatskanzlei - zur Versteigerung^^ ^
Parz Nr. 944 1 da 11 L 06 gm willk. geb. Acker i« Hau ' mit Haber und ewigem Klee angeblümt
„ 1320 25 L 85 gm Acker am Galgenwasen mit
ewigem Klee angeblümt . .
. .. 740 17 „ 25 „ Wiese au der Stammheimer
Steige.
.. 544 31 „ 05 „ Wiese, wor. 26 gm Steinriegel
auf der Steinrinne ....
.. „ 750 43 ,, 66 „ Wiese in der Weidensteige .
" „ 833 24 „ 01 „ Wiese in der Eiselstätt . .
„ „ 792 11 „ 76 „ Wiese in der Weidensteige .
Die Kaufschillinge find vom 1. Juli 1905 an mit 4°/« zu verzinsen und in 5 Zielern pro Martini 1905/1910 zu bezahlen. Die Grundstücke befinden sich in bestem baulichen Zustand.
Kaufsliebhaber werden eingeloden, sich am nächsten Montag vormittags 8 Uhr bei der Ziegelhütte in der Eiselstätt einzufinden, damit die Güter vorgezeigt werden.
Calw, den 18. Mai 1905.
Grnndbuchbearnter:
Bezirksnotar Krayl.
1000 ^
400 ^
400
250
1000
500
350
Vekauntrnachung,
betreffend Satzungsänderung bei der Krankenpflege- verficherung der Stadt Calw.
Nachdem durch Beschluß des GemeinderatS mit Zustimmung des Bürgerausschusses vom 17. Februar 1905 bei der Krankenpflegeverficherung der Stadt Calw an Stelle deS Kassenarzlzwangs die freie Aeiztewohl eingefühlt worden ist, erhalten die nachstehenden 88 der Satzung mit Genehmigung der Kgl. Kreisregierung Reutlingen (Erlaß vom 29. April 1905 Nr. 2402) folgende Fassung:
8 12.
Die ärztliche Behandlung derjenigen erkrankten Mitglieder, welche noch erwerbsfähig find, und derjenigen, welche auch bei vorliegender Erwerbsunfähigkeit nicht in einem Krankenhaus verpflegt werden, erfolgt durch di« SafsenSrzte, bei welchen sie sich als Mitglieder der Krankenpflegeverficherung auszuweisen haben. Kosten, welche durch Zuziehung eines anderen Arztes erwachsen, werden nur dann ersetzt, wenn die Zuziehung auf Anordnung oder mit Genehmigung des Gemeinderots (8 31) oder in dringenden Fällen erfolgt ist.
Der Arzt darf nur dann in die Wohnung des Kranken berufen werden, wenn der Zustand des letzteren demselben nicht gestattet, sich selbst zum Arzt zu begeben.
Wenn der Kassenarzt in einem Falle in Anspruch genommen wird, in welchem die Verpflegung im Krankenhaus einireten muß, so hat er den Kranken in das Krankenhaus zu verweisen.
Arzneien und sonstige Heilmittel werden den Mitgliedern auf Anordnung des Kassenarztes nach näherer, von dem Gemeinderat zu treffender Regelung verabfolgt.
Z 16 Abs. 3.
Die Uebertragung der dem Unterstützungsberechtigten zustehenden Ansprüche auf Dritte, sowie die Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie erfolgt:
1) zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine Ansprüche vor Anweisung der Unterstützung von dem Arbeitgeber oder einem
Organe der Kasse oder dem Mitglied eines solchen Organs gegeben
worden ist;
2) zur Deckung der im 8 850 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Forderungen.
Die Ansprüche dürfen auf geschuldete Eintrittsgelder und Beiträge, auf gezahlte Vorschüsse, auf zu Unrecht gezahlte Unter stützungsbeiträge und ans die von den Organen der Kassen verhängten Geldstrafen ausgerechnet werden. Die Ansprüche dürfen ferner aufgerechnet werden auf Ersatzforderungen für Beträge, welche der Unterstützungsberechtigte in den Fällen des 8 57 Abs. 4 oder ans Grund der Reichsgesetze über Unfallversicherung bezogen, aber an die Kasse zu erstatten hat; Ansprüche auf Krankengeld dürfen jedoch nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden.
Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder zum Teil auf andere übertragen, sofern dies von der unteren Verwaltungsbehörde genehmigt wird.
8 18 Abs. 1.
Versicherten, welche die Kasse durch eine mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben, wird für die Dauer von 12 Monaten, seit Begehung der Straftat, ein Verpflegungsgeld nicht gewährt. Dasselbe gilt für Versicherte, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung an Schlägereien oder Raufhändeln, oder durch Trunkfälligkeit, zugezogen haben, für die Dauer dieser Krankheit.
8 20 Abs. 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften oder die Anordnungen des behandelnden ArzteS können vom Vorsitzenden des GemeinderatS mit Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 3 für jeden einzelnen Uebertretungsfall geahndet werden.
8 21 Abs. 2 und 3.
Wenn die Erkrankten in der Familie nicht die erforderliche Pflege genießen, wenn sie eine der Genesung hinderliche Lebensweise führeu, oder den
Vorschriften des 8 20 oder den Anordnungen des behaubelndeu Arztes zuwiderhandeln, wenn sie sich die Erkrankung vorsätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zu- gezogen haben, oder wenn die Vermutung begründet erscheint, daß der krank Gemeldete eine Krankheit oder die Erwerbsunfähigkeit nur erheuchelt, oder wenn er eine ihm nicht zukommende Unterstützung in Anspruch nimmt, so hat die Ortsbehörde dem Gemeinderat sofort Anzeige zu erstatten.
Wenn der Kassenarzt eine derartige Wahrnehmung macht, hat er hievon sofort dem Rechner der Kasse Mitteilung zu machen.
8 24.
Die Beiträge find für jede Woche, innerhalb welcher der Versicherte der Krankenpflegeverstcherung angehört hat, ihrem vollen Bettag nach zu entrichten. Dabei gilt als Woche der Zeitraum vom Montag bis Sonntag.
Diese Wochenbeiträge betragen:
1) für Lehrlinge, jugendliche Arbeiter (bis zu 16 Jahren) und weibliche
Dienstboten 12 A,
2) für männliche Dienstboten und freiwillige Mitglieder 15 H
Anstatt der Bezeichnung „Ortsbehörde für die Arbetterverficherung" ist durchweg zu schreiben „Rechner der Kaffe".
Vorstehende Statutenänderungen werden mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß die erhöhten Beiträge vom 1. Mai 1905 ab zur Erhebung gelangen. Calw, 3. Mai 1905.
Gemeinderat.
Vorsitzender: Co uz.
Vekaniitii»aeh»riig.
Unter Bezugnahme auf die heute veröffentlichten Satzungsänderungen bei der städt. Krankenpflegeverstcherung werden hiemit die Namen der ausgestellten Kassenärzte bekannt gegeben und zwar:
Herr Med.-Rat vr. Müller,
„ vr. Reichel,
„ vr. «ezg-r,
„ vr. «utherrrieth,
„ vr. Zah«.
Nach der besonderen Aufgabe der Krankenpflegeverficheruug ist hinsichtlich der Behandlung der Kranken mit den Aerzten folgendes vereinbart worden:
1) Der Arzt darf nur dann in die Wohnung des Kraukeu berufen werden, wenn der Zustand des Kranken demselben nicht gestattet, fich selbst zum Arzt zu begeben.
2) Dergestalt angetroffene, wie alle sonst erwerbsunfähigen Kranke« fiud sofort beim ersten Besuch ins Krankenhaus zu verweisen.
3) Erwerbsfähige Kranke haben sich grundsätzlich zum Arzt i« die Sprechstunde (ins Haus) zu begeben.
4) Zulässig ist nur ein Hausbesuch (siehe übrigens 8 15 des Statuts). Wiederholte Hausbesuche werden von der Kasse nicht honoriert. Verlangen Kranke ausdrücklich Hausbesuche, so erfolgen dieselben auf deren Rechnung.
5) Erwerbsfähige Kranke, bei welchen die Belassuug in ihrer Beschäftigung eine Verzögerung der Heilung oder gar eiue Verschlimmerung der Krankheit verursacht hat oder verursachen würde, find ins Krankenhaus zu verweisen.
6) Besonders sind Kranke mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten (Ausschläge, Geschlechtskrankheiten, Masern u. dergl.) auch wenn noch keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, unverzüglich ins Krankenhaus zu verweisen.
Ein Wechsel von dem zuerst in Anspruch genommenen Arzt zu einem andern während derselben Krankheit darf »ur mit Zustimmung der Kaffen- verwoliung vorgcnouwen werden. Darüber, was als ein und dieselbeKrank- heit anzusehen ist, entscheidet im Streitfall der Stadtvorstand im Einvernehmen mit dem Vorstand des ärztlichen Bezirksvereins.
Calw, den 15. Mai 1905.
Ttadtschulth eibenamt.
Conz.
Handwerker u. Gewerbetreibende,
welch« Arbeiter» und Ware« z« de« Schillrrfeier« geliefert haben, wolle« ihre Rechuuuge« bi» spätestens Montag, de« SS. d». Mt»., bei dem Unterzeichnete« einreich««.
Calw, den 19. Mai 1905.
Gtadtfchnttheitzenamt.
Conz.
KttmholjVttkMs
am Montag, den
22. ds. Mts., vorm. '/,10 Uhr, in der Bierbrauerei von I. Dreiß hier aus verschiedenen Abteilungen der Distrikte Meistersberg, Mädig und Hardtwald:
1 Rm. eich. Prügel, 81 Rm. Nadelholz-Scheiter, Prügel und Anbruch.
__Gemeinderat.
HllllSMkMs.
Die Erben der verstorbenen Schultheißen- witwe Holzaepfel in Bad Teiuach bringen ein hier in bestem Zustande sich befindliches Wohnhaus am
Dienstag, de« 3ü. Mai, nachmittags S Uh«, auf dem hiesigen Rathaus im öffentlichen Aufstreiche zum Verkauf.
Das Haus, erst im Jahre 1896 ueu erbaut, 2'/»stockig mit 2 Veranda, enthält 3 Familienwohnungen, steht an der Hauptstraße in schönster Lage des Badeorts, würde sich namentlich auch zur Aufnahme von Kurgästen und Einrichtung eines Ladengeschäfts für Uhrmacher, Huthandlung und dergl., welche am hiesigen Platze gänzlich fehlen, infolge seiner vorzüglichen Lage, bestens eignen. Ladeneinbau mit Schaufenster schon vorhanden. Auch günstige Gelegenheit zum Sitze von Privatiers. Schöner Gemüse- und Baumgatten kam miterworben werden.
Bet annehmbarem Angebot kam der Zuschlag sofort erfolgen.
Jede weitere Auskunft erteilt gerne
Rat»fchreib«r Schneid««.
»ad Teinach, den 15. Mai 1905.
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