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Amtliche ou- Prdmtmyeigr«.
K. Amtsgericht Calw.
In das Handelsregister, Abteilung für Einzelfirmen, wurde eingetragen:
am 14 April 1905:
1 Die Firma K. Otto Vin?on, Sitz Calw. Inhaber Karl Otto
Bineon, gemischtes Warengeschäft in Calw,
2 die Firma Georg Pfeiffer, SitzCalw. Inhaber Georg Pfeiffer,
Kolonial- und Knrzwarengeschäft in Calw, , „ - ^
3 bei der Firma Gustav Schlatterer in Spalte 5: Karl Friedrich
Schlatterer, Kaufmann in Calw; in Spalte 8: der bisherige Inhaber Gustav Schlatterer, Petroleum eo-xros, hat das Geschäft an seinen Sohn Karl Friedrich Schlatterer abgegeben, der es unter der bisherigen Firma weiter betreibt;
am 9. Mai 1905: . ^
die Firma C. F. Grünenmai jr., Sitz Calw. Inhaber Karl Friedrich Grünenmai jr., Delikatessenhandlung in Calw.
Den 9. Mat 1905.
Stv. Amtsrichter Bübler.
K. Amtsgericht Calw.
In das Handelsregister, Abteilung für Gesellschaftsfirmen, wurde heute bei der Firma ^ ,
Schraubenfabrik Talmühle, H. Kalb u. Cie., off.Handelsges., eingetragen:
Der bisherige Gesellschafter Friedrich Behner ist mit Wirkung vom 31. März 1905 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Der Fabrikant Ernst Philipp ist nunmehr alleiniger Inhaber der Firma.
Den 11. Mai 1905.
Stv. Amtsrichter Bübler.
Vek«rin»tirr«r<tzuiig,
betreffend Satzungsänderung bei der Krankenpflege- verffcherung der Stadt Calw.
Nachdem durch Beschluß des Gemeinderats mit Zustimmung des Bürgerausschusses vom 17. Februar 1905 bei der Kraukenpflegeverficherung der Stadt Calw an Stelle des Kassenarztzwangs die freie Aeiztewahl eingeführt worden ist, erhalten die nachstehenden 88 der Satzung mit Genehmigung der Kgl. Kreisregierung Reutlingen (Erlaß vom 29. AprU 1905 Nr. 2402) folgende
Die ärztliche Behandlung derjenigen erkrankten Mitglieder, welche noch erwerbsfähig find, und derjenigen, welche auch bei vorliegender Erwerbsunfähigkeit nicht in einem Krankenhaus verpflegt werden, erfolgt durch die skafsenSrrte» bei welchen fie sich als Mitglieder der Kraukenpflegeverficherung auszuwetsen haben. Kosten, welche durch Zuziehung eines anderen Arztes erwachse», werden nur danu ersetzt, wenn die Zuziehung auf Anordnung oder mit Genehmigung des Gemeinderats (8 31) oder in dringenden Fällen erfolgt ist.
Der Arzt darf nur dann in die Wohnung des Kranken berufen werden, wenn der Zustand des letzteren demselben nicht gestattet, fich selbst zum Arzt zu begeben.
Wenn der Kassenarzt in einem Falle in Anspruch genommen wird, in welchem die Verpflegung im Krankenhaus eintreten muß, so hat er den Kranken in das Krankenhaus zu verweisen.
Arzneien und sonstige Heilmittel werden den Mitgliedern auf Anordnung des Kassenarztes nach näherer, von dem Gemeinderat zu treffender Regelung verabfolgt.
8 16 Abs. 3.
Ein Wechsel von dem zuerst in Anspruch genommenen Arzt zu einem andern während derselben Krankheit darf nur mit Zustimmung der Kasscn- verwaltung vorgenommen werden. Darüber, was als ein und diese!beKrank- heit anzusehen ist, entscheidet im Streitfall der Stadtvorstand im Einvernehmen mit dem Vorstand des ärztlichen Bezirksvereins.
Calw, den 15. Mai 1905.
Stavtschultheitzerramt.
Conz.
Veknnntiiraehnrig.
Unter Bezugnahme auf die heute veröffentlichten Satzungsänderungen bei der städt. Kraukenpflegeverficherung werden hiemit die Namen der aufgestellten Kassenärzte bekannt gegeben und zwar:
Herr Med.-Rat vr. Müller,
„ vr. Reichel,
„ vr. Mezger,
„ vr. Authenrieth,
„ Vr. Zah«.
Nach der besonderen Aufgabe der Krankenpflegeverficherung ist hinsichtlich der Behandlung der Kranken mit den Aerzten folgendes vereinbart worden:
1) Der Arzt darf nur dann in die Wohnung deS Kranken berufen werden, wenn der Zustand des Kranken demselben nicht gestattet, sich selbst zum Arzt zu begeben.
2) Dergestalt angetroffene, wie alle sonst erwerbsunfähigen Kranken find sofort beim ersten Besuch ins Krankenhaus zu verweisen.
3) Erwerbsfähige Kranke haben fich grundsätzlich zum Arzt in die Sprechstunde (ins Haus) zu begeben.
4) Zulässig ist nur ein Hausbesuch (stehe übrigens 8 15 des Statuts). Wiederholte Hausbesuche werden von der Kaffe nicht honoriert. Verlangen Kranke ausdrücklich Hausbesuche, so erfolgen dieselben auf bereu Rechnung.
5) Erwerbsfähige Kranke, bei welchen die Belastung in ihrer Beschäftigung eine Verzögerung der Heilung oder gar eine Verschlimmerung der Krankheit verursacht hat oder verursachen würde, find ins Krankenhaus zu verweisen.
6) Besonders find Kranke mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten (Ausschläge, Geschlechtskrankheiten, Masern u. dergl.) auch wenn noch keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, unverzüglich ins Krankenhaus zu verweisen.
Die Uebertragung der dem Unterstützuugsberechtigten zustehenden Ansprüche auf Dritte, sowie die Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als fie erfolgt:
1) zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine Ansprüche vor Anweisung der Unterstützung von dem Arbeitgeber oder einem Organe der Kasse oder dem Mitglied eines solchen Organs gegeben worden ist;
2) zur Deckung der im 8 850 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeichnet«« Forderungen.
Die Ansprüche dürfen auf geschuldete Eintrittsgelder und Beiträge, auf gezahlte Vorschüsse, auf zu Unrecht gezahlte Unterstütznngsbeiträge und auf die von den Organen der Kassen verhängten Geldstrafen aufgerechnet werden. Die Ansprüche dürfen ferner aufgerechnet werden auf Ersatzforderungen für Beträge, welche der Unterstützungsberechtigte in den Fällen des 8 57 Abs. 4 oder auf Grund der Reichsgesetze über Unfallversicherung bezogen, aber an die Kasse zu erstatten hat; Ansprüche auf Krankengeld dürfen jedoch nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden.
Ausnahmsweise darf der Berechtigte de« Anspruch ganz oder zum Teil auf andere übertragen, sofern dies von der unteren Verwaltungsbehörde genehmigt wird.
8 18 Abs. 1.
Versicherten, welche die Kasse durch eine mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben, wird für die Dauer von 12 Monaten, seit Begehung der Straftat, ein Verpflegungsgeld nicht gewährt. Dasselbe gilt für Versicherte, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung an Schlägereien oder Raufhändeln, oder durch Trunkfälligkeit, zugczogen haben, für die Dauer dieser Krankheit.
8 20 Abs. 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften oder die Anordnungen des behandelnden Arztes können vom Vorfitzenden des Gemetnderats mit Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 3 für jeden einzelnen Uebertretungsfall geahndet werden.
8 21 Abs. 2 und 3.
Wenn die Erkrankten in der Familie nicht die erforderliche Pflege genießen, wenn fie eine der Genesung hinderliche Lebensweise führen, oder den Vorschriften des 8 20 oder den Anordnungen des behandelnden Arztes zuwiderhandeln, wenn fie fich die Erkrankung vorsätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zugezogen haben, oder wenn die Vermutung begründet erscheint, daß der krank Gemeldete eine Krankheit oder die Erwerbsunfähigkeit nur erheuchelt, oder wenn er eine ihm nicht zukommende Unterstützung in Anspruch nimmt, so hat die Ortsbehörde dem Gemeinderat sofort Anzeige zu erstatten.
Wenn der Kassenarzt eine derartige Wahrnehmung macht, hat er hievou sofort dem Rechner der Kasse Mitteilung zu machen.
8 24.
Die Beiträge find für jede Woche, innerhalb welcher der Versicherte der Kraukenpflegeverficherung angehört hat, ihrem vollen Bettag nach zu entrichten. Dabei gilt als Woche der Zeitraum vom Montag bis Sonntag. Diese Wochenbeiträge betragen:
1) für Lehrlinge, jugendliche Arbeiter (bis zu 16 Jahren) und weibliche Dienstboten 12 A
2) für männliche Dienstboten und freiwillige Mitglieder 15 A
Anstatt der Bezeichnung „Ortsbehörde für die Arbciterverficherung" ist durchweg zu schreiben „Rechner der Kasse*.
Vorstehende Statutenänderungen werden mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß die erhöhten Beiträge vom 1. Mai 1905 ab zur Erhebung gelangen. Calw, 3. Mai 1905.
vemeinderat.
Vorfitzender: Conz.
K. Forstamt Calmbach.
Beugholz-Verkauf
am Mittwoch, den 24. Mai 1905, vorm. 10'/- Uhr, auf dem Rathaus in Calmbach aus Staatswald tÄberg, Hengstberg, Meistern, Heimen- hardt, tkälbling, Mooswiese, Lux- brunuen, Wulzenschlägle, Calmbächle: Rm. Buchen: 5 Roller, 19 Schtr., 2 Prgl., Nadelholz: 4 Schtr., 7 Prgl., Anbruch: 3 eich., 156 übriges Laubholz, 888 Nadelholz.
Calw.
Krelluhch-Nerkaus
am Montag, den
22. ds. Mts., vorm. '/,10 Uhr, in der Bierbrauerei von I. Dreiß hier aus verschiedenen Abteilungen der Distrikte Meistersberg, Mädig und Hardtwald:
1 Rm. eich. Prügel, 81 Rm. Nadelholz-Scheiter, Prügel und Anbruch.
Vemeinderat.
ÄkllereilW.
Am Samstag, de« SV. Mai 1SÜ5, findet im Amtszimmer des Stadtpflegers der monatliche allgemeine Steuereinzug statt.
Nachdem das Rechnungsjahr mit dem 1. April 1905 abgelaufen ist, fiud sämtliche Brandschadens-, Steuer- und Pachtgeldschuldigkeiten rc. pro 1904/05 vollständig verfallen und müssen beigetrieben werden, weshalb die noch rückständigen Schuldner dringend erinnert werden, binnen 2 Wochen entsprechende Zahlung zu leisten.
Stadlpflege Calw.
Schütz.
Neuhengstett.
Ztkiutlkisllhriikkord.
Am Samstag, de« SV. d. M., abends « Uhr, werden auf dem Rathaus 60 Kbm. Kalksteine auf die verschiedenen Straßen hiesiger Markung zum beiführeu vergeben.
Den 16. Mai 1905.
Schnttheitzenamt.