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Amts- und Anzeigeblatt für. den Kezirk Gakw.
80. Iahrgssg.
IkrfiH-tnuristtass: Dien»tar. 2>rn>ierrtag, SamL- tc> 2 . Sonata». Jnssrtivn«vrrir 10 Psg. pro geile für Stadt und Seziri»ort«; außer Bezirk 12 Pfg.
Amtliche AeLamrtmachurrgeir.
Pik MWsIiMkiilliittsMMlWM
im Jahre 1905
finden im Kontrollbezirk Calw wie folgt statt:
Kontrollstation Neubulach am 4. April, 9'/« Uhr vormittags, beim Rathaus für dis Gemeinden Altbulach, Emberg, Holzbronn, Liebelsberg, Neubulach, Oberhaugstett, Tsinach.
Kontrollstation Reuweiler am 4. April, 1V- Uhr nachmittags, beim Rathaus für die Gemeinden Agenbach, Aichhalden, Bergorte, Brettenberg, Hornberg, Martinsmoos, Neuweiler, Oberkollwangsn, Schmieh, Würzbach, Zwerenberg.
Kontrollstation Gechinge« am 7. April, 2 Uhr nachmittags, bei der Kirche für die Gemeinden Althengstett, Dachtel, Deckenpfronn, Gechingen, Ostelsheim.
Kontrollstation Calw am 8. April, 8 Uhr vormittags, in der Turnhalle für die Gemeinden Altburg, Hirsau, Neuheagstett, Oberreichsnbach, Rötenbach, Speßhardt, Sommenhardt, Stammhrim, Zavelstein.
Koutrollstation Calw am 8. April, 2 Uhr nachmittags in der Turnhalle für die Gemeinde Calw.
Kontrollstation Liebenzell am 10. April, 8'/« Uhr vormittags, beim Rathaus für die Gemeinden Dennjächt, Ecnstmühl, Liebenzell, Möttlingsn, Mona- kam, Oberkollbach, Otteubronn, Stmmozheim, Unter- haugstett, Unterreichenbach.
Zu den Kontrollversammlungeu haben zu erscheinen :
Die Herren Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Militärbeamten der Reserve und Landwehr 1. Aufgebots, die Dtsposttionsurlauber, Reservisten und Landwehrleute 1. Aufgebots, einschließlich der Halbinvaliden, sämtliche Ersatzreservisten, sowie die zur Disposition der Ersatzbehöcden entlassenen Mannschaften (einschließlich der zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen zeitig Halb- und Ganz- invaliden.)
Diejenigen Mannschaften der Jahresklasse 1893, welche in der Zeit vom 1. April bis 30. September ins stehende Heer eingetreten sind, werden im letzten Jahre ihrer Dienstpflicht in der Landwehr 1. Aufgebots bei den Herbstkontrollvsrsammlnngen zur Landwehr 2. Aufgebots überführt und sind von der Teilnahme an den Frühjahrskontrollversamm- lungen dieses Jahres entbunden. Dieselben haben vielmehr bet den Herbstkontrollversammlungen d. I. zu erscheinen.
Militärpäffe nebst den darin befindlichen Kriegsbeorderungen bezw. Paßnotizsn, sowie Führungszeugnisse stad mit zur Stelle zu bringen.
Stöcke, Schirme, Cigarren rc. find vor Beginn der Kontrollversammlungeu abzulegen.
Uaentschuldigtes Fehlen sowie verspätetes Erscheinen wird mit Arrest bestraft.
Anzug der Herren Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Militärbeamten der Reserve und Landwehr: Ueberrock oder Waffenrock und Mütze.
Calw, 13. März 1905.
Bezirkskommando.
Die Ortsbehörden werden beauftragt. Vorstehendes in ihren Gemeinden wiederholt auf ortsübliche Weise kostenfrei bekannt zu geben.
Calw, 14. März 1905.
K. Oberamt. Voelter.
Samstag, den 18. Mar; 1905.
Heffenlliche Aufforderung
zur
Abgabe der EmkommeusteuttttklarNM für das Steuerjahr 1905.
In Gemäßheit von Art. 44 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Einkommensteuer (Reg.-Bl. S. 261), werden alle diejenigen Steuerpflichtigen (natürliche Personen, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, sowie die Personenvereine von nicht geschlossener Mitaliederzahl, deren steuerbares Einkommen S600 u«d darüber beträgt, und ferner ohne Rücksicht auf den Betrog ihres steuerbaren Einkommens die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Bsrggewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Verstcherungsvereine auf Gegenseitigkeit und endlich alle Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen unter 2600 welche ein Formular zur Steuererklärung zugesandt erhalten, aufgefordert,
spätestens bis 8. April d. Zs., jedoch «tcht vor dem 1. April, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhallen, können die kostenfreie Ausfolge eines solchen bei dem Bezirkssteueramt oder bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer verlangen.
Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für dis steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und die steuerpflichtigen Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl find die Steuererklärungen nach Art. 48 des Gesetzes von deren Vertreter» abzugeben. Die Vertreter find für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Entrichtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche infolge von Abwesenheit oder Krankheit nicht imstande find, die Steuererklärungen selbst abzugeben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen. Die Bevollmächtigten habe» sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Bezirksstsueramts zu gebende Vollmachtsurkunde auszuweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.
Die Steuererklärung ist nach dem vorgeschriebenen Formular schriftlich oder zu Protokoll abzu- gebcn. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachts- Verhältnis andeutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitz eines Bezirkssteneramts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer oder bei dem Bezirkssteueramt zu erfolgen. Soweit hienach gestattet ist, die Steuererklärung bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer abzugeben, hat die letztere eine verschlossen abgegebene schriftliche Steuererklärung uneröffnet dem Bezirkssteueramt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außenseite deS Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.
Die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Gesellschaften mit beschränkter
AbonnementSpr.ind. Stadtpr.Bierlelj. Mk. I.IOincl.Lrägerl. Vierteljährl. PostbezugSprets ohne Bestellg. f. d. OrtS- u. Nachbar- ortSverkchr 1 DU., f. d. fonst. Verkehr Mk. 1.10, Bestellgeld 20 Pfg.
Haftung, sowie die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften haben mit den Steuererklärungen auch ihre Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse, sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen vorzulegen.
Die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Verstcherungsvereine auf Gegenseitigkeit find verpflichtet, ihren Steuererklärungen eine nähere Berechnung ihres Einkommens nach Maßgabe des Art. 17 des Gesetzes unter Angabe der auf Grund dieses Artikels gemachten Abzüge beizufügen.
Der Steuerpflichtige, welcher nach erfolgter Zusendung eines Formulars zur Steuererklärung, ungeachtet nochmaliger Mahnung, eine Steuererklärung innerhalb der in der Mahnung festgesetzten weiteren Frist nicht abgtebt, verliert nach Art. 49 des Gesetzes für das betreffende Stenerjahr das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung der Einschätzungskommisston, sofern nicht Umstände nachgewiesen werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen.
Wege« SLenergefährdnng wird nach Art. 70 des Gesetzes mit der Geldstrafe des sieben- bis zehnfache« Betrags der gefährdete« Abgabe bestraft:
1. wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der im Einschätzungs- oder Beschwerdeverfahren von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen
») in betreff seines steuerbaren Einkommens oder in betreff des Einkommens der von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, b) steuerbares, für die Bemessung des Steuersatzes in Betracht kommendes Einkommen, welches er nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt;
2. wer zur Begründung eines Anspruchs auf Ermäßigung der festgestellten Einkommensteuer wissentlich unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht und dadurch eine Herabsetzung der Steuer zu Unrecht erlangt.
Die Verfehlung wird jedoch straffrei gelassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unrichtige oder unvollständige Angabe bei einer mit der Anwendung deS Gesetzes befaßten Behörde berichtigt oder ergänzt oder das verschwiegene Einkommen angegebenlund hiedurch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten Steuerbeträge ermöglicht wird.
Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtigstellung von seiten des Steuerpflichtigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Verfehlung straffrei zu lassen.
De« Steuerpflichtigen wird — bei etwaige« Zweifel« hinsichtlich der vo« ihne« erflmals abzngebende« Steuererklärung — empföhle«, sich an das «»terzeichnete Be- ztrksfteneramt zu wende», welches »n fach- gemätzer Beratung und Belehrung de» Ste«erpflichtige» ger«e bereit ist.
Hirsau, 13. März 1905.
«. BezirkSfleueramt.
Voelter.