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^§ 41.
Amts- und AnzeigeölaLt für den HLezirk Gakv.
80. Jahrgang.
Prsch«irumz»tage: Dienttaz, Donnerstag, Samstag, Sonntag. AnsertionSprei« 10 Pfg. pro Zeile für Stadt und »ezirtSort«; nutzer »eztrt 12 Pfg.
Dienstag, -en 14. Mar; 1905.
WonnementSpr.ind. Stadtpr.Wertelj. Mk. 1.10incl.LrägerI. VierteljLhrl. Postbezugspreis ohne Bestellg. f. d. Orts-u. Nachbar- ortsverlchr 1 Mk., f. d. sonst. Verkehr Mk.1.10, Bestellgeld 20 Pfg.
Amtliche AeL-rmImachnngen.
Heffentkche Aufforderung
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Abgabe der
für das Steuerjahr 1905.
In Gemäßheit von Art. 44 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Einkommensteuer (Reg.-Bl. S. 261), werden alle diejenigen Steuerpflichtigen (natürliche Personen, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, sowie die Personen- vereine von nickt geschlossener Mitgliederzahl, deren steuerbares Einkommen 2600 ^ und darüber beträgt, und ferner ohne Rücksicht auf den Betrag ihres steuerbaren Einkommens die Ak ien- gesellschasten und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berggewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Verficherungsveeeine auf Gegenseitigkeit und endlich alle Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen unter 2600 welche ein Formular zur Steuererklärung zugesandt erhalte«, aufgefordert,
spätestens bis 8. April d. Is.,
jedoch «icht vor dem t. April, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten, können die kostenfreie Ausfolge eines solchen bei dem Beztrkssteueramt oder bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer verlangen.
Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und die steuerpflichtigen Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl find die Steuererklärungen nach Art. 48 des Gesetzes von deren Becteeter» abzugeben.
Die Vertreter sind für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Entrichtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche infolge von Abwesenheit oder Krankheit nicht imstande find, die Steuererklärungen selbst abzugeben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen. Die Bevollmächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Beztrkssteueramts zu gebende Vollmachtsurkunde auszuweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.
Die Steuererklärung ist nach dem vorgeschriebenen Formular schriftlich oder zu Protokoll abzu- gebe«. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachtsverhältnis andeutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitz eines Bezirkssteueramts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bet der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer oder bei dem Bezirkssteueramt zu erfolgen. Soweit htenach gestattet ist, die Sieuererklärung bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer abzugeben, hat die l-tztere eine verschlossen abgegebene schriftliche Steuererklärung nneröffnet dem Bezirkssteneramt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.
Die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie die rechtsfähigen Erwerbs- und Wtrtschaftsgenossenschaften haben mit den Steuererklärungen auch ihre Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse, sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen vorzulegsn.
Die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und VerstcherungSvereine auf Gegenseitigkeit find verpflichtet, ihren Steuererklärungen eine nähere
Berechnung ihres Einkommens nach Maßgabe des Art. 17 des Gesetzes unter Angabe der auf Grund dieses Artikels gemachten Abzüge beizufügen.
Der Steuerpflichtige, welcher nach erfolgter Zusendung eines Formulars zur Steuererklärung, ungeachtet nochmaliger Mahnung, eine Steuererklärung innerhalb der in der Mahnung festgesetzten weiteren Frist nicht abgtebt, verliert nach Art. 49 des Gesetzes für das betreffende Steuerjahr das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung der Einschätzungskommtssion, sofern nicht Umstände nachgewiesen werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen.
Wege« Stenergefährdung wird nach Art. 70 des Gesetzes mit der Geldstrafe des sieben- bis zehnfache« Betrags der gefährdeten Abgabe bestraft:
1. wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der im Einschätzungs- oder Beschwerdeverfahren von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen
a) in betreff seines steuerbaren Einkommens oder in betreff des Einkommens der von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, welche geeignet find, zur Verkürzung der Steuer zu führen,
b) steuerbares, für die Bemessung des Steuersatzes in Betracht kommendes Einkommen, welches er nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt;
2. wer zur Begrüidung eines Anspruchs auf Ermäßigung der festgestellten Einkommensteuer wissentlich unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht und dadurch eine Herabsetzung der Steuer zu Unrecht erlangt.
Die Verfehlung wird jedoch straffrei gelassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemocht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte.
Der Spion.
Historischer Roman aus der Geschichte des heutigen Rußlands von Julius Grosse.
(Fortsetzung.)
„Als ich in sein Kabinet getreten war, sagte er in gebieterischem Tone: „Du hast die Existenz einer Verschwörung gegen di« Regierung und kaiserliche Familie denunziert. Begreifst du auch, was Du getan? Weißt du auch, daß nach den Gesetze» der erste Knutenhieb den Denunzianten trifft, wenn er seine Angaben nicht beweisen kann? Mer! dir das! Und jetzt sprich, wo und wie du diese geheime Gesellschaft entdeckt hast, aus welchen sie besteht, und welche Belege du in den Händen hast." — Sie sehen, der allmächtige Satrap hatte ähnliche Wünsche wie Sie, aber ich konnte ihnen nicht entsprechen.
„Durchlaucht," sagte ich, „ich habe diese Verschwörung im Gouvernement Kiew entdeckt, aber sie ist durch ganz Rußland verzweigt, und ich kann die- durch Tatsachen beweisen. Aber erlauben mir Durchlaucht, Ihnen gehorsamst zu erklären, daß ich diese Entdeckung niemand als Seiner Majestät dem Kaiser selbst mitzuteilen mich für befugt halte."
„Wie," rief mich Araftschejef an, „weißt du nicht, daß ich das unbeschränkte Vertrauen des Kaisers besitze und daß mir alle Staatsgeheimnisse bekannt find? Du bist verpflichtet, mir sogleich alle» zu sagen, damit ich dem Kaiser Bericht erstatten kann."
„Sie können sich denken, daß die Donnerstimme und Wildheit de» Ministers mir einigen Eindruck machten, denn ich kenne die schrankenlose Willkür diese«
Tyrannen und seinen despotischen Charakrer, aber der Gedanke, daß, wenn ich mein Geheimnis preisgäbe, alles verloren und bei Seite geschafft werdm würde, nachdem ich alles entdeckt, gab mir neuen Mut, und ich wiederholte meine frühere Antwort womöglich noch bestimmter und schob ihm die Verantwortung zu, wenn er durch längere Verzögerung die Gefahr hereinbrcchen ließe.
„Der Graf sah mich grimmig an, aber meine Festigkeit schien ihm zu imponieren. Endlich sagte er: „Gut, wir werden sehen, wiS du dem Kaiser zu sagen hast. Geh' jetzt, iß schnell zu Mittag und halte dich bereit."
„Hierauf nickte er mit dem Kopfe, ich machte linksum Kehrt und verlies das Kabinet» eine Art Folterkammer für mich. Ein Lakai führte mich in ein besonderes Zimmer, wo daS Mittagessen schon bereit stand. Ich kann sagen, daß ich, ermüdet von der Reise, mit einem wahren Wolfshunger darüber hrrfiel. Kaum war ich mit der letzten Schüssel zu Ende, als ein F:I»jäger meldete, der Graf sei soeben nach Petersburg gffahren und wir müßten auf der Stelle ihm folgen.
„Eine Telega mit drei Pferden stand bereits vor der Tür. Ich stieg ein mit dem Feldjäger, kaum ander« als selbst ein Gffangmer, und gegen Abend waren wir in Petersburg. Die Telega fuhr direki zum Palast des Grafen, wo ich weitere Befehle erwarten sollte.
„Das dauerte aber lange genug, und Sie können glauben, Herr Oberst, daß ich in der Zwischenzeit Muße genug hatte, über meine Lage nachzudenken. Ich, ein unbedeutender Unteroffizier, sollte vor dem mächtigsten Monarchen er« erscheinen und ihm ein furchtbares Geheimnis offenbaren! — Und was harrte meiner, wenn mein« Beweise nicht vollgiltig waren? — Die Knute und die