2. Amis- und AnzeigeökaLL für den Bezirk Gakw.

80. Jahrgang.

Erscheimmgrtage: Dienitag. Donnerstag, Sams- taa, Sonntag. Jnsertionspreis 10 Pfg. pro Zeile für Stadt und Bezirks orte; außer Bezirk 12 Pfg.

Dienstag, den 3. Januar 1905.

Abonnementspr. in d. Stadtpr.Mertelj. Mk. 1.10 incl.Triigerl. Vierteljährl.Postbezugspreis ohne Bestellg. f. d. Orts-u. Nachbar­ortsoerkehr 1 Mk.. f. d. sonst- Verkehr Mk. 1.10. Bestellgeld 20 Pfg.

, Amtliche Bekanntmachungen.

Bekanntmachung

betreffend die Anmeldung der Militär­pflichtigen zur Aufnahme in die Rekru- tierungsstammrolle pro 1905.

Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in welchem der Wehrpflichtige das zwanzigste Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht des Wehr­pflichtigen endgilttg entschieden ist. Wehr-Ordnung, Reg.-Bl. v 1901, Nr. 23. § 22, Z. 2.

1) Nach Beginn der Militärpflicht haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich zur Aufnahme in die RrkrutierungSstammrolle anzumetven; diese Meldung mutz 1« der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar erfolge«.

Diejenigen» welche die Berechtigung zum einjährig freiwillige« Dienst erlangt, haben sich bei dem Zivilvorsttzenden der Ersatz- kommisston ihres Aufenthaltsorts zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen gemäß 8 93 Z. 2 der Wehrorduung.

2) Die Anmeldung erfolgt bei der OrtS« behörde desjenigen Orts, an welchem der Militärpflichtige feiue« dauernden Aufent­halt hat. Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen:

u. für militärpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirtschaflsbeamte, Handlungsdiener, Hand­werksgesellen, Lihrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Behältnis stehende Militärpflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst, oder in Arbeit stehen und wenn solche an einem andern Orte als dem der Wohnung in Arbeit bezw. im Dienste stehen, der Ort, in welchem sie ihre Wohnung (Schlafstelle) haben:

d. für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lchranstalten der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen.

Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohn­sitzes, d. h. desjenigen Orrs, an welchem sein, oder sofern er noch nicht selbständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich be­findet. W hrordnung 8 25.

3) Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohn­sitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle und wenn der Geburtsort im Aus­lande liegt, in demjenigen Ort, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohn­sitz hatten.

4) Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburiszeugnis vorzulegen, sofern die An­meldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.

5) Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Nr. 2 zur Stammrolle an­zumelden haben, vorübergehend abwesend, (z. B. auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf See befindliche Seeleute rc), so haben ihre Ettern. Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.

6) Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wieder­hole«, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörde erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist

der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Lofungs- schei« vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Ge­werbes, des Standes rc. rc) dabet anzuzetgen.

, 7) Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenig-n Militärpflich­tigen befreit, welcke für eine« bestimmte« Zeit­raum von den Ersatzbehöcden ausdrücklich htcvon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt worden find.

8) Militärpflichtige, welche nach der Anmel­dung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Milttär- pfltchtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohn­sitz nach einem andern Aushebungsbezirk oder Musterungsbczirk verlege«, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stamm­rolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. 8 25 Z. 9 der Wehrordnung.

9) Versäumung der Meldefristen (Nr. 1, 6, 8) entbinden nicht von der Meldepflicht, ebensowenig entbindet unterlassene Anmeldung zur Stammrolle von der Gestellungspflicht.

10) Wer die vorgeschriebene Meldung zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterlätzt. ist mit Geldstrafe bis zu 30 «k. oder mit Haft bis zu 3 Tage« zu bestrafen. Ist dieses Versäumnis durch Umstände herbetgeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen der Melde­pflichtigen lag, so tritt keine Strafe ein. Wehr­ordnung 8 25 Z. 11 und Gesetz vom 12. August 1879 Art. 10 Z. 10.

Eingewanderte, bei früheren Aushebungen Uebergangene (R.-M.-Ges. 8 11) welche im militär­

Ortsbehörde anzumelden.

Die Ortsvorsteher erhalten den Auftrag, Vorstehende« in ihren G.meinden in ortsüblicher Weife bekannt zu mache«.

Es ist strenge darauf zu halten, daß die Militärpflichtigen sich da melden, wo sie gestellungs­pflichtig sind; es ist also u«,«lässig» Pfl chtige w lcke in einem andern B zirk sich aufhalten, zurükkzuberufeu ; Zuwiderhandlungen hieqegen müßten bestraft werden. Der Erlaß des K. Ober- rekruiierungsratS vom 27. August 1878 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern von 1878 S. 252) wird zur besonderen Beachtung in Erinnerung ge­bracht.

Calw, 2. Januar 1905.

K. Oberamt.

Voelter.

An die Ortsbehörde«. Anlegung der Rekrutierungsstammrolle« betreffend.

Die Ortsvorstther werden in Betreff der An­legung der R krutierungsstammrollen auf die 88 45 und 46 der Wahlordnung Reg.-Bl. von 1901 Nc. 23, sowie auf die auf dem Titelblatt der RekrutierungSftammrollen abgedruckteu Vorschriften hingewiesen.

Damit später nicht unnötige Schreibereien entstehen, haben die OrtSvorsteher bei der An­meldung jede« Militärpflichtigen nach der Schreibweise seines Namens und nach seinem Geburtstag zu befragen, dessen Angaben auf den Geburtsltsten bezw. auf dem Geburtsschein zu

vergleichen und Differenzen in der Stammrolle unter RubrikBemerkungen" anzugeben.

In Spalte 8 (Stand oder Gewerbe) ist der hauptsächliche oder alleinige Beruf genau zu bezeichnen (z. B. landwirtschaftlicher Tag­löhner, Pferde-, Kuh- oder Ochfeubauer, Huf- oder Wagenfchmied, Bäckergesille, Zigarren- arbciter, Handlungsreisender); bei Haus- und Dtenstkuechte» ist einzutragen, ob sie pferdekundig sind. Bei Arbeitern und Taglöhnern ist der­jenige Arbeits- und Geschäftszweig anzugeben, in welchem sie ständig oder meistens arbeiten (ob in Landwirtschaft oder bei Forst-, Garten-, Bau, Eisenbahn-, Chaussee-, Hafen-, «anal­arbeite« u. s. w).

Bei Bolksfchullehrer« und Schulamts- kandtdaten ist das Prüfungszeugnis in Original oder in Abschrift beizulegen, sofern dasselbe nicht schon in der Stammrolle bemerkt ist. Die Ruf­name» find zu unterstreiche«.

In der RubrikBemerkungen" sind sämtliche Verbrechen und Vergehe« und die in 8 361 Z. 1-8 des Reichs-Straf-Gesetzbuchs vorgesehenen Uebertretungen einzutragen und find solche in den Stammrollen von 1883/1903 unb 1884/1904 nachzuholen. Die Strafregister find daher von den Ortsvorstehern genau durchzusehe». ^

Bezüglich der autzerhalb der Gemeinde aber innerhalb Württembergs geborenen Militärpflichtigen ist das betr. Schultheißenamt des Geburtsorts auf dem Formular 0 (Reg.-Bl. von 1896 S. 223) um einen Auszug aus dem Straf­register zu ersuchen und find diese Auszüge der Stammrolle als Beleg anzufchlietze«. Formu­lare hiezu können vom Oberamt bezogen werden.

Liegen keine derartigen Bestrafungen vor, so ist in der Stammrolle einzutragen:Register­strafen und sonstige Angaben: keine".

Außerdem ist jeder Militärpflichtige über seine Vorbestrafungen zu befragen.

In dieser Beziehung wird ausdrücklich auf die Min.-Verf. vom 1. Okt. 1903, Miu.-Amtsbl. S. 505, aufmerksam gemacht.

Von jedem Nachtrag von Strafe« ist künftig sofort dem Oderamt Anzeige zu machen.

Unter dem letzte» Namen jedes Buchstabens ist in der Stammrolle genügender Raum zu Nach­trägen frei zu lassen.

Bei Ausst llung und Ergänzung der Stamm­rollen ist nachzufoischen, ob alle Pflichtigen auch die den früheren Altersklassen angchörigen sich ge­meldet haben, die Säumigen find htezu anzuhalteu und eventuell zu bestrafen.

Den neu sich anmeldenden Pflichtigen früherer Jahrgänge sind die Losungsscheine abzuocrlangen und der Stammrolle beizuschlttßen. ^ Die Stammrollen von 1882/1902, 1883/1903, 1884/1904 und 1885/1905 find bis 2. Febr. ds. Js. dem Oberamt vorzulegen.

An- und Abmeldungen Militärpflichtiger im ferneren Verlaufe des Jahres stad stets unter Anschluß des Losungsscheins ohne Verzug dem Oberamt anzuzeige«, bei der Abmeldung bedarf es der Vorlage des Losungsschetnes nicht.

Die ungefähre Zahl der voraussichtlich an der Musterung teilnehmenden Militärpflichtige« ist ««fehlbar bis 26. Januar hieher anzu­zeige«.

Calw, 2. Januar 1905.

K. Oberamt.

Voelter.

pflichtigen Alter st-chen, haben sich ebenfalls zur Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle bei der