In Pfinzweiler Gde. Feldrennach ist die
Maul- md Klauenseuche mssedrocheu.
Sperrbezirk: Pfinzweiler; Beobachluugsgebiet: Feldrennach und Conweiler.
Neuenbürg, 21. September 1920. Oberamt :
Rilling, Reg.-Ass.
Die Maul- und Klauenseuche
in Sprollenhaus ist
erloschen.
Die angeordneten Schutzmaßnahmen werden hiemit aufgehoben.
Neuenbürg, den 18. Sept. 1920. Oberamt:
Rilling, Reg.-Ass.
Aeuerchug vom Arbeitslohn.
Vom Reichsminister der Finanzen sind bis auf weiteres nachstehende Erleichterungen bei Ausführung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn allgemein gewährt worden:
1. Uebcrsteigt bei ständig beschäftigten Arbeitnehmern der abzugspflichtige Teil des Arbeitslohnes — auf das Jahr umgerechnet — den Betrag von 15000 Mark, nicht aber den Betrag von 30000 Mark, so sind bis auf weiteres von dem Teil des abzugspflichtigen Arbeitslohnes, der — auf das Jahr umgerechnet — den Betrag von 15000 Mark nicht übersteigt, 10 v. H. von dem übrigen Teil des abzugspfiichti- gen Arbeitslohnes 18 v. H einzubehalten. Darnach ist also bei ständig beschäftigten Arbeitnehmern, sofern lmr auf das Jahr umgerechnete abzugspflichtige Arbeitslohn 30000 Mark nicht übersteigt, die Durchstaffelung vorzunehmen. Beträgt z. B. der abzugspflichtige Wochenlohn 400 Mark und demgemäß der aus das Jahr umgerechnete Arbeitslohn 20000 Mark so sind von 300 Mark 10 v. H. (da 300 Mark Wochenlohn auf das Jahr umgerechnet 15000 Mark ergeben) und von 100 Mark 15 v. H. einzubehalten.
2. Vom Steuerabzugs bleiben bis auf weiteres frei besondere Entlohnungen für Arbeiten, die über die für den Betrieb regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet wurden. Als regelmäßige Arbeitszeit soll dabei, sofern nicht besondere Verhältnisse im einzelnen Falle eine Ausnahme bedingen, die Arbeitswoche zu 6 Arbeitstagen, der Arbeitsmonat zu 25 Arbeitstagen. und das Arbeitsjahr zu 300 Arbeitstagen gelten. Demgemäß sind von dem Steuerabzug alle.besonderen Entlohnungen für Ueberstunden, Ueberschichten, Sonntagsarbeit und für sonstige, über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistungen bis auf weiteres freizulaffen. Hat z. B. ein Arbeiter in einer Woche statt der regelmäßigen 6 Arbeitsschichten 7 Arbeitsschichten geleistet, so findet ein Abzug von dem für die siebente Schicht auszuzahlenden Arbeitslohn nicht statt. Hat ferner z. B. ein Arbeiter in einem Monat eine Woche hindurch nicht gearbeitet, leistet er ater in den drei folgenden Wochen mehr als 18 Schichten, so hat der Abzug nur insoweit zu erfolgen, als die Vergütung für 18 Schichten gezahlt wird ohne Rücksicht darauf, ob die Lohnzahlung täglich, wöchentlich oder in andern Zeitabschnitten erfolgt. Es muß sich aber dabei um besondere Entlohnungen handeln.
Zur Beseitigung von Zweifeln über den Steuerabzug vom Arbeitslohn bei im Haushalt Dritter beschäftigter Arbeitnehmer (Dienstboten) die außer dem Barlohn freie Beköstigung und Wohnung haben, ist noch anzufügen:
Bis zur Festsetzung durch das Landesfinanzamt ist als Wert von Natural- und sonstigen Sachbezügen kein höherer Betrag als 5 Mark für den Tag, 30 Mark für die Woche und 125 Mark für den Monat anzurechnen. Da jedoch nach den neuen am 1. August ds. Js. in Kraft getretenen Bestimmungen der Abzug nur noch an den Lohnbeträgen vorgenommen wird, die für den einzelnen Arbeitnehmer täglich 5 Mark oder wöchentlich 30 Mark oder monatlich 125 Mark übersteigen, so ist der 10°/<,ige Steuerabzug nur am Barlohn vorzunehmen, da der für die Naturalbezüge vorerst angenommene Wert und die abzugsfreien Teile des Arbeitslohns-sich ausgleichen.
Neuenbürg, den 20. Sept. 1920. Finanzamt:
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