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ivaffnung der Zrvii! Abs. 2 de« Gesetze 7. August 192V men mit der Wärst irer, Benchterstattei eskommissar für du

Entwaffnung der Zivilbenölkerung, und den Hilfsbericht­erstatter im Ministerium des -nnern, Regierungsrat Marquardt, zu dessen Stellvertreter bestimmt.

Die Oberärnter

werden angewiesen. Vorstehendes in den Bezirksamtsblättern bekannt zu geben und dem Landeskommiffar auf Ersuchen bei Durchführung seiner Aufgaben Hilfe zu leisten.

Stuttgart, den 30. August 1920. Graf.

des CtllMouiillWrs fir die Entwaffnung der Bevölkerung.

Nachstehend werden zunächst einem Ersuchen des Herrn Reichskommiflars für die Entwaffnung der Zivil­bevölkerung entsprechend das Gesetz über die Entwaff­nung der Bevölkerung vom 7. August 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 1553), sowie die erste Ausführungsbestimmung des Relchskommiffars zu diesem Gesetz vom 22. August 1920 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 189) bekannt gegeben.

EM Aer die Entimssmuig der MölterW.

Vom 7. August 1920.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das «it Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

8 1-

Alle Militärwaffen sind bis zu einem von dem Reichs­kommiffar für die Entwaffnung (8 7) festzusetzenden Zeit­punkt an die von ihm zu bestimmenden Stellen abzuliefern. Der Reichskommiffar kann bestimmen, daß zunächst nur eine Anmeldung der Militärwaffen zu erfolgen hat.

Von der Ablieferung der Waffen ist nur die Reichs­wehr und die zur Ausübung ihres Berufs mit Waffen ver­sehene Beamtenschaft befreit.

H Wer nach Ablauf de: Ablieferungsfrist in den Besitz von Militärwaffen gelangt, hat dies innerhalb drei Tagen der für die Ablieferung zuständigen Stelle unter Angabe der Art und Zahl anzumelden.

Die für Militärwaffen gegebenen Vorschriften finden auch auf wesentliche fertige oder vorgearbeitete Teile sowie auf Munition von Militärwaffen Anwendung. Veränderte Militärwaffen gelten als Militärwaffen dann, wenn wesent­liche Teile von Militärwaffen an ihnen vorhanden sind. Nähere Bestimmungen hierüber trifft der Reichskommissar für die Entwaffnung.

8 2.

Der Reichskommiffar bestimmt, welche Waffen als Militärwaffen anzusehen sind.

8 3.

Für die Ablieferung rechtmäßig erworbener Waffen ist Entschädigung zu leisten.

8 4.

Allen Personen, welche die in ihrem Gewahrsam be­findlichen Milirärwaffen innerhalb der vom Reichskommiffar festgesetzten Frist abliefern, oder welche die gemäß § 1 Abs. 2 erforderliche Anmeldung innerhalb dieser Frist erstatten, wird Straffreiheit wegen unbefugter Aneignung sowie wegen Zuwiderhandlungen gegen die über Anmeldung oder Ab­lieferung von Waffen und Munition bisher erlassenen Vor­schriften gewährt. Soweit Straffreiheit gewährt wird, werden die verhängten Strafen nicht vollstreckt, die an­hängigen Verfahren eingestellt und neue nicht eingeleitet.

8 5-

Die Herstellung von Militärwaffen und der Handel mit ihnen ist verböte». Ausnahmen auf Grund des Ar­tikels 168 des Friedensvertrags werden auf Antrag durch den Reichskommiffar genehmigt.

8 6 .

Wer von Waffen- oder Munitionslagern, für die eine Ablieferungspflicht besteht, Kenntnis hat oder erhält, hat unverzüglich einer der vom Reichskommiffar für die Ab­lieferung bestimmten Stellen Anzeige zu erstatten.

Als Waffenlager gelten:

a) bei Geschützen, Minenwerfern, Flammenwerfern, Ma­schinengewehren oder Maschinenpistolen insgesamt

1 Stück,

d) bei Gewehren oder Karabinern des Modells 1888/98,

bet Handgranaten oder Gewehrgranaten insgesamt

10 Stück.

Als Munitionslager gelten: u) bei Geschütz- und Minenwerfermunition 20 Schuß, d) bei Handwaffenmunition 500 Patronen.

8 7.

Der Reichskommiffar für die Entwaffnung der Zivil­bevölkerung wird vom Reichspräsidenten ernannt. Er unter­steht der Reichsregierung und hat seinen Sitz in Berlin.

Der Reichskommiffar kann für einzelne Länder oder sonstige Teile des Reichsgebiets im Benehmen mit den Landesregierungen besondere Landes- (Bezirks-) Kommissare und Stellvertreter für diese bestellen und ihnen bestimmte Befugnisse zur Durchführung übertragen, ohne daß hierdurch seine Verantwortlichkeit berührt wird.

8 8 .

Dem Reichskommiffar wird ein vom Reichstag ge­wählter Beirat von 15 Personen beigegeben.

Die vorherige Zustimmung des Beirats ist zu grund­legenden Ausführungsbestimmungen einzuholen. Soweit solche in dringenden Fällen untunlich ist, hat der Reichs­kommissar selbständig erlassene grundlegende Ausführungs­bestimmungen dem Beirat zur Genehmigung vorzulegen.

8 9.

Zum Zwecke der Durchführung der Entwaffnung kann der Reichskommiffar im Rahmen der Gesetze alle ihm not­wendig erscheinenden Anordnungen treffen.

Er ist auch berechtigt, Durchsuchungen und Beschlag­nahmen außerhalb der durch die Strafprozeßordnung ge­zogenen Grenzen anzuordnen, sowie eine Kontrolle des Verkehrs der Eisenbahn, der Schiffahrt, der Post, der Kraft­wagen und sonstigen Fuhrwerke sowie des Luftverkehrs an- zuordnen und die zur Durchführung erforderlichen Maß- t «ahm« zu treffe«. !

8 10.

Der Reichskommiffar kann zur Durchführung seiner Auf­gaben die Sicherheitspolizei anfordern und ihr Anweisungen erteilen.

Eine Anforderung der Sicherheitspolizei über den Be­zirk eines Landes oder einer preußischen Provinz hinaus darf nur im Benehmen mit der Landesregierung erfolgen.

Wo die polizeilichen Maßnahmen zur Durchführung der Waffenablieferung nicht ausreichen, hat die Reichswehr dem Reichskommissar auf Ersuchen bei Durchführung seiner Auf­gaben Hilfe zu leisten. Die Verwendung der Reichswehr bedarf der Zustimmung der Reichsregierung. Die Besehls- verhältnisse der Reichswehr bleiben dadurch unberührt.

Sämtliche übrigen Behörden des Reichs, der Länder und der öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungskörper mit Ausnahme der Gerichte haben innerhalb ihrer Zuständigkeit den Anordnungen des Reichskommissars, welche sich auf die Erfassung von Militärwaffen beziehen, unbedingt Folge zu leisten. Von Anordnungen, die an Nachgeordnete Behörden der Länder ergehen, ist den Vorgesetzten Dienststellen dieser Behörden Mitteilung zu machen.

Die Gerichte haben innerhalb ihrer Zuständigkeit dem Reichskommiffar Rechtshilfe zu leisten. Die Vorschriften des 13. Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

§ 11-

Der Reichskommiffar ist ferner befugt, Bestimmungen über Quartierleistungen und Naturalleistungen für die Sicherheitspolizei und andere von ihm herangezogene Hilfs­kräfte zu erlassen, sowie Belohnungen für Mitteilungen, welche der Erfassung von Militärwaffen förderlich sind, und Entschädigungen für abgelieferte Waffen zu bewilligen.

8 12.

Der Reichskommiffar hat das Recht, innerhalb der im § 1 festgesetzten Frist die Abgabe eidesstattlicher Versiche­rungen über Waffenschiebungen oder über den Besch und Verbleib von Waffenlagern allgemein oder im Einzelfalle bei den von ihm zu bezeichnenden Behörden zu verlangen.

8 13.

Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten und mit Geld­strafe bis zu dreihunderttausend Mark wird bestraft,

1. wer nach Ablauf der gemäß § 1 dieses Gesetzes fest­zusetzenden Frist Militärwaffen unbefugt in Gewahr­sam hat oder der ihm gemäß 8 1 obliegenden Anmel­depflicht nicht nachgekommen ist.

Als Inhaber des Gewahrsams gilt auch der, in dessen Wohnung, Gebäude, auf dessen Grund und Boden oder Schiff sich Militärwaffen mit seinem Wissen befinden,

2. wer den vom Reichskommiffar oder den Landes-(Be- zirks-)Kommissaren auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt,

3. wer seiner gemäß 8 6 bestehenden Anzeigepflicht nicht nachkommt,

4. wer nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Genehmi­gung des Reichskommissars Militärwaffen herstellt, an­bietet, feilhält, veräußert, erwirbt oder ihre Veräuße­rung und ihren Erwerb vermittelt,

5. wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Schaustellung von Schriften .oder anderen Darstellungen zum Ungehorsam gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anord­nungen des Reichskommissars auffordert.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark.

In schweren Fällen ist statt Gefängnisstrafe auf Zucht­haus bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Ist die Tat nachweislich begangen, damit die Waffen zu Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verwendet werden, so tritt statt Gefängnisstrafe Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein.

8 14.

Militärwaffen, welche nicht innerhalb der festgesetzten Fristen angemeldet oder abgeliefert werden, sind vom Reichs­kommissar oder den von ihm bestimmten Stellen ohne Ent­schädigung als dem Reiche verfallen zu erklären.

8 15.

Sämtliche Kosten des Entwaffnungsverfahrens sowie die Aufwendungen für die auf Grund dieses Gesetzes zu zahlenden Entschädigungen und Belohnungen trägt,das Reich.

8 16.

Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, dem Reichskommiffar einen Kredit von vorläufig 200 Millionen Mark zur Verfügung zu stellen.

8 17.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft und mit dem 1. März 1921 außer Kraft.

Berlin, den 7. August 1920.

Erste MsfühMgs-BestiiWNg zu dem Gesetz über die EnlwOmg der Bevölkemtz vom 7. Mg. 1820.

(Reichs-Gesetzbl. S. 1553.)

Vom 22. August 1920.

Auf Grund des Gesetzes über die Entwaffnung der Bevölkerung vom 7. August 1920 (Reichsgesetzblatt S. 1553) wird mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten Beirats verordnet, was folgt:

8 1-

Als Militärwaffen sind anzusehen:

u) neuzeitliche Geschütze sowie Minenwerfer und Vor­richtungen, die zum Wersen von Sprengkörpern oder Gasbomben bestimmt sind, aller Art,

d) Granatwerfer, Flammenwerfer, Gewehrgranatenwurf­becher,

e) Maschinengewehre jeden Systems und Maschinenpistolen ck) Militärgewehre, Karabiner, Tankgewehre, soweit für sie als Munition ein Vollkern- oder Mantelgeschoß aus Hartmetall oder ein Sprenggeschoß verwendet wird, e) Armeerevolver,

k) Gewehrgranaten Wurf- und Handgranaten jeder Aus­führung.

8 2 .

Als wesentliche Teile von Militärwaffen find auzusehen:

a) bei Geschützen: Rohr, Verschluß und Richtvorrichtung,

b) bei Mienenwerfern: Rohr und Rücklaufbremse,

c) bei Flammenwerfern: Ringkessel und Gaskugel,

ck) bei Maschinengewehren: Lauf, Schloß und Zuführer, ») bei Maschinenpistolen, Karabinern und Gewehren: Schloß und LSuf,

k) bei Armeerevolvern: Tvommel und Lauf.

8 3.

Als Munition für- Militärwaffen sind anzusehen: Sprengkörper, Zünder, Sprengkapseln jeder Ausführung so­wie jede für die im K 1 aufgeführten Waffen bestimmte Munition.

8 4.

Sämtliche Vereinigungen, die selbst oder deren Mit­glieder in dieser Eigenschaft Militärwaffen oder Munition im Besitz oder Gewahrsam haben, müssen diese bis zum 1. Oktober 1920 bei den zuständigen Landes- (Bezirks-) Kommissaren unter Angabe des Ortes, wo sich die Waffen befinden, der Art ihrer Aufbewahrung sowie ihrer Zahl und Art anmelden. Ort und Zeitpunkt der Ablieferung bestimmt der' Reichskommiffar.

Der gleichen Anmeldepflicht unterliegen die im Besitz oder Gewahrsam von Privatpersonen oder Firmen befind­lichen Militärwaffen

a) im Faste des 8 1 a bis e ohne Rücksicht auf die Zahl,

b) im Falle des 8 1 ä bis k bei einer Anzahl von 10 ' Stück und darüber,

c) im Falle des 8 3, soweit es sich bei Geschützen und Minenwersern um mindestens 20 Schuß und bei Hand­feuerwaffen um mindestens ZOO Patronen handelt.

Die Anmeldung im Falle des Abs. 1 hat durch den

Vorstand oder durch die Leitung, im Falle des Abs. 2 durch den Besitzer oder Gewahrsamsinhaber zu erfolgen.

8 5.

Die Militärwaffen, wesentliche Teile von Militärwaffen und die Munition für Milttärwaffen sind vorbehaltlich der Bestimmung im 8 4 Abs. 1 m der Zeit vom 15. September bis zuui 1. November 1920 einschließlich an die im 8 6 be- zeichneten Stellen abzuliefern.

Die Ablieferungspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen, die auf Grund eines Waffenscheins Militärwaffen, abgeänderte Militärwaffen oder wesentliche Teile von diesen im Besitz oder Gewahrsam haben.

Für einzeln liegende Gehöfte und Gemeinden sind vor ihrer Entwaffnung die zu ihrem Schutz erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Von der Ablieferung der Waffen ist nur die Reichs­wehr und die zur Ausübung ihres Berufs mit Waffen ver­sehene Beamtenschaft befreit.

§ 6 .

Die Ablieferung kann bei jeder Ortsbehörde erfolgen( soweit nicht der Reichskommiffar oder die Landes- (Bezirks-, Kommissare anderweitige Anordnung treffen.

Die abgelieferten Waffen sind unverzüglich zum Ge­brauch untauglich zu machen und an die vom Reichskommiffar bestimmten Stellen abzuführen.

8 7-

Wer von Waffen- oder Munitionslagern im Sinne des 8 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Entwaffnung der Be­völkerung vom 7. August 1920 Kenntnis hat oder erhält, hat unverzüglich dem zuständigen Landes- (Bezirks-) Kom­missar Anzeige zu erstatten. Die Anzeige hat Ort und un­gefähre Größe des Lagers sowie den Namen des Besitzers oder Gewahrsamsinhabers zu enthalten.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Mit­glieder derjenigen Vereinigungen, für welche die Waffenan­meldung durch 8 4 Abs. 1 schon vorgeschrieben ist.

8 8 .

Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Ver­kündung in Kraft.

Berlin, den 22. August 1920.

Der Reichskommiffar für die Entwaffnung der Zivilbevölkerung

Dr. Peters.

Die Overamter

ersuche ich unter Bezugnahme aus obige Bekanntmachung deS Ministeriums des Innern, das vorstehend abgedruckte Ge- setz nebst erster Ausführungsbestimmung hiezu ohne Verzug im dortigen Bezirksamtsblatt bekannt zu geben und mich von dem Geschehenen unter Mitteilung des Zeitpunkts der Ver­öffentlichung baldigst zu benachrichtigen.

Im Interesse wirksamer Bekanntgabe der wichtigsten Bestimmungen des Entwaffnungsgesetzes wird die Reichs­zentrale für den Heimatdienst, Landesabteilung Württemberg, den Ortsbehörden noch unmittelbar ein jene Bestimmungen enthaltendes Plakat zum öffentlichen Aushang zugehen lassen.

Die Oberämter werden ersucht, die Ortsbehörden hie­von alsbald zu verständigen und ihnen die Weisung zum öffentlichen Aushang der Plakate alsbald nach deren Ein­treffen-ezu erteilen.

Zuschriften an mich in Entwaffunngsangekegenhelte» bitte ich mit der AnschriftAu den Landeskommiffar für die Entwaffnung der Zivilbevölkerung, Stuttgart, Ministerium des Innern, Polizeiableilnug, zu versehe».

Weitere Ausführungsbestimmungen werden demnächst olgen.

Stuttgart, den 30. August 1920.

Der Landeskommiffar.

Fe »rer, Oberamtmann.