der Polnischen fanterie und ttaval- edoch, wie man dicke cn könne.
t: Die Lage ist fst.
Karpathen-Rußland
weben. dann haben s nicht, dann haben offenen Krieg gegx„ lie in dem anderen
rkongreß
nährung analog der leschlossenen Resolu- Entschluß seine An- ele des Bundes, d b der Bergwerke Me eichen zur Verbeske- dmittel bekennt M streik, dessen Gründen internationalen !ur Kriegsfrage ander internationale erkehr eines Verbre- r eine Schmach der verhindern sei. vor- eralstreik. Die An- ;te einstimmig untei ilung erhob sich niii timmte die Interna, usschuß bestellt Woränder, drei Deutsche ler. ein Oesterreicher Luxemburger und nt Smillie den Kon-
am stärksten im Au- — Wird das holde kenzeit, — Wo einß >s ein Vergnügen, - Bahn davonzusausen u vergessen Ach und
— Sich zu stärken, zu en, — Sich zu labe» frischen, — Die in ?m Mahl: — Milch, ch Fisch zu mäßigen
— Können nur noch Herr — Und nach genügen mehr. - Jstz ufen Geld — Sich zu enbahn — Stört seht i die Kasse — Selbst rd sind die Kosten - das Futtern und daS Wo man jeden schnia- ! berappen. — Auch merlich gewachsen,- deutlich in die Höh!
^ der Ferienpause,- Sommerfrischen shei- Und genießen Lü g — In der näheren
— Und oft reineren
Wdn,
M Nemitz.
lUtreide.
des Saatgutverkehrs daß die Landwirte m von der Wstrtt.
in ihm zusammenreit, den Bezug von
sn Bezirk öorten
der benötigten Menge
svereine angemeldet keine Rücksicht mehr
?r!
d billig, id Grobschnitt >
bsslalsr
Isrsti". 130.
»er N
»re
esel U uhe,
Kinderstiefel
eise«
edudAösodäkt.
».
en heutigen Einkaufs'
Uläufige Bestimmungen zur Ausführung des „Mes zur ergänzenden Regelung des Steuer- M»gs vom Arbeitslöhne vom 21. Juli 1920
" (Reichs-Gesetzbl. S. 1463).
Nuf Grund des Artikel 3 des Gesetzes zur ergänzenden Regelung des Steuerabzugs m Arbeitslöhne vom 21. Juli 1920 in Verbindung mit HZ 45, 52 des Einkommen- !!>,eraesetzes werden bis zum Erlasse der endgültigen Ausführungsbestimmungen die Be- u^munaen über die vorläufige Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeits- We für das Rechnungsjahr 1920 vom 21. Mai 1920 (Zentralbl. für das Deutsche Reich k 832) wie folgt geändert:
1 An die Stelle des § 1 treten die folgenden Bestimmungen:
8 1.
0) Jeder Arbeitgeber hat den ständig von ihm beschäftigten Arbeitnehmern ber jeder Lohnzahlung 10 vom Hundert dds Betrags einzubehalten, um den der auszuzahlende
Arbeitslohn ^ ^ Berechnung des Arbeitslohns nach Tagen 5 Mark für den Tag,
d) rm Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Wochen 30 Mark für die Woche, o) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Monaten 125 Mark fürden Monat
übersteig ^ ^ch ^hs. i dem Steuerabzugs nicht unterworfene Teil des Arbeitslohns «bäht sich für die Ehefrau des Arbeitnehmers und für jedes zur Haushaltung des Arbeitnehmers zählende minderjährige Kind
») im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Tagen um je 1,»« Mark für den Tag,
d) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Wochen um je 10 Mark für die Woche,
e) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Monaten um je 40 Mark für den Monat.
(,) Der Berechnung des Arbeitslohns nach Tagen, Wochen oder Monaten steht sie tägliche, wöchentliche oder mona.liche Auszahlung des Arbeitslohns gleich.
(«) Als ständig von einem Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne des 1 gelten solche Arbeitnehmer, die von dem Arbeitgeber dauernd, beschäftigt werden «d deren Erwerbstätigkeit durch das zwischen ihnen und ihrem Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis vollständig oder hauptsächlich in Anspruch genommen wird. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als dauernd im Sinne des Satzes 1 anzusehen ist, kommt es nicht auf die Lohnperiode oder Kündigungsfrist an; es wird eine Beschäftigung grundsätzlich dann als dauernd an- zusehen sein, wenn unter regelmäßigen Umständen mit einer Dauer des ArbeitsVerhältnisses m mindestens einer Woche gerechnet werden kann. Die Erwerbstätigkeit eines Arbeitnehmers wird dann durch das zwischen ihm und seinem Arbeitgeber bestehende Arbeits- mhältnis vollständig oder hauptsächlich in Anspruch genommen, wenn der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber ausschließlich oder doch während des größten Teiles des Arbeitstags beschäftigt wird. Personen, welche Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- oder Waisen- pmsionen oder andepe Bezüge für frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit beziehen, eilen hinsichtlich des von diesen Bezügen einzubehaltenden Betrags in jedem Falle als ändig beschäftigte Arbeitnehmer.
(;) Ob ein Arbeitnehmer als ständig beschäftigter Arbeitnehmer im Sinne der Abs. 1 und 4 anzusehen ist und inwieweit 'der Arbeitslohn dem Abzug nicht unterliegt, jat der Arbeitgeber festzustellen, dem der Arbeitnehmer auf Verlangen die erforderlichen Angaben schriftlich zu machen hat. Der Arbeitgeber kann die Angaben des Arbeitnehmers zugrunde legen, sofern ihm nicht deren Unrichtigkeit bekannt ist. Auf Antrag des Arbeitnehmers ist in Betrieben, in denen eine Betriebsvertretung (Betriebsobmann, Betriebsrat) besteht, diese gutachtlich zu hören. Besteht im Betrieb ein Betriebsausschuß, so tritt dieser ian Stelle des Betriebsrats. Auf Anrufen eines Beteiligten (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Ketriebsverlretung) entscheidet das für den Ort der Leitung des Unternehmens zuständige Finanzamt. Ist eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erfolgt und ist die Entscheidung des Finanzamts nicht binnen einer Woche von einem der Beteiligten iangerufen, so hat der Arbeitgeber 10 vom Hundert des vollen Arbeitslohns einzubehalten; mi Falle der Anrufung des Finanzamts ist bis zu dessen Entscheidung die Feststellung des Arbeitgebers maßgebend.
(s) Als Kinder im Sinne des Abs. 2 gelten neben den Abkömmlingen des Haus Haltungsvorstandes auch die zu seiner Haushaltung zählenden minderjährigen Stief-, Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder. Maßgebend ist der Stand am 1. August 1920. Zur Haushaltung eines Arbeitnehmers zählen minderjährige Kinder, wenn sie bei gemeinschaftlicher Führung des Haushalts unter Leitung des Arbeitnehmers dessen Wohnung teilen Äer sich m wirtschaftlicher Abhängigkeit von dem Arbeitnehmer außerhalb dessen Wohnung mit seiner Bewilligung zum Zwecke der Erziehung oder des Unterrichts (Lehre) aufhalten. Leben beide Ehegatten zusammen, so zählen die Kinder nur als zum Haushalt des Ehe- Mnns gehörig.
', (,) Ist ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber ständig, daneben aber noch bei
einem oder mehreren anderen Arbeitgebern beschäftigt, so finden die Bestimmungen über den bei ständig beschäftigten Arbeitnehmern einzubehaltenden Betrag (Abs. 1, 2) nur hin- Mlich des von dem ersteren Arbeitgeber auszuzahlenden Arbeitslohns Anwendung; die Mieren Arbeitgeber haben nach H le zu verfahren.
> § 1a-
(>) Uebersteigt bei ständig beschäftigten Arbeitnehmern (H 1) der nach § 1 dem Abzug unterliegende, auf das Jahr umgerechnete Teil des Arbeitslohns den Betrag von 15000^!, so sind statt 10 vom Hundert einzubehalten:
15 vom Hundert dieses Teiles des Arbeits-
lohns, wenn dieser Teil mehr als 15000 bis 30000 Mark einschließlich beträgt, W vom Hundert dieses Teiles des Arbeits- lohns, wenn dieser Teil mehr als » vom Hundert dieses Teiles des Arbeits- lohns, wenn dieser Teil mehr als >ö vom Hundert dieses Teiles des Arbeits- lohns, wenn dieser Teil mehr als »vom Hundert dieser Teiles des Arbeits- lohns, wenn dioser Teil mehr als sO vom Hundert dieses Teiles des Arbeits- lohns, wenn dieser Teil mehr als °> vom Hundert dieses Teiles des Arbeits- lohns, wenn dieser Teil mehr als ^Hundert dieses Teiles des Arbeits- lohns, wenn dieser Teil mehr als vom Hundert dieses Teiles des Arbeitslohns, wenn dieses Teil mehr als 1000000 Mark beträgt.
(') Inwieweit der Arbeitslohn auf das Jahr umgerechnet und nach Berücksichti- p? r, 8 1 Abs. 1, 2 die im Abs. 1 bezeichneten Grenzest übersteigt, hat der Arbeit- bei jeder Lohnzahlung festzustellen. Bei der Umrechnung des Arbeitslohns auf das V ist dieses mit 300 Arbeitstagen, 50 Wochen oder 12 Monaten zu Grunde zu legen, lttn nicht nach der Art der Arbeitstätigkeit eine kürzere Beschäftigungsdauer für das anzunehmen ist.
8 1b
, (>) In Betrieben, in denen mehr als zwanzig Arbeitnehmer ständig beschäftigt
kann der Arbeitgeber im Einvernehmen mit der Betriebsvertretung bis zum 1. Sept. -0 an Stelle der gemäß § 1 Abs. 1, 2 und H 2, Ab. 3 freizulassenden Beträge die Morn Durchschnittsbeträge vom Steuerabzüge freilassen:
30000
50000
50000 100000
100000 „ 150000 150000 „ 200000 200000 „ 300000 300000 „ 500000 500000 1000000
1. bei allen in dem Betriebe ständig beschäftigten Arbeitnehmern, die nicht dauernd von ihrer Ehefrau getrennt leben oder zu deren Haushaltung minderjährige Kinder zählen.
g) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Tagen ein Betrag von 12 Mk. für den Tag,
d) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Wochen ein Betrag von 75 Mark für die Woche,
c) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Monaten ein Betrag von 300 Mk. für den Monat;
L. bei allen übrigen in dem Betriebe ständig beschäftigten Arbeitnehmern
u) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Tagen ein Betrag von 8 Mark für den Tag,
b) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Wochen ein Betrag von 50 Mark für die Woche.
c) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Monaten ein Betrag von 200 Mark für den Monat.
(,) Der zehnprozentige Abzug ist nur von dem Betrage vorzunehmen, um den der Arbeitslohn die im Abs. 1 bezeichneten Durchschnittsbeträge übersteigt.
8 1c
(i) Jeder Arbeitgeber hat den nicht ständig (H 1) von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bei jeder Lohnzahlung 10 vom Hundert des von ihm auszuzahlenden Arbeitslohns einzubehalten, es sei denn, daß der Arbeitnehmer eme Bescheinigung des Finanzamts vorlegt, nach der der Arbeitgeber einen anderen Hundertsatz vom Arbeitslohn einzubehalten hat. Die Bescheinigung wird dem Arbeitnehmer auf Antrag von vem für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Finanzamt ausgestellt; das Finanzamt ermittelt den Hundertsatz nach dem mutmaßlichen Jahresbetrage des steuerpflichtigen Arbeitseinkommens des Arbeitnehmers (H 20 des Einkommensteuergesetzes). Dabei hat das Finanzamt den mutmaßlichen Jahresbetrag des Arbeitslohns für das Kalenderjahr 1920 zu veranschlagen und unter Berücksichtigung der nach H 20 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einkommensteile die Einkommensteuer nach H 21 dieses Gesetzes zu berechnen. Der jeweils einzubehaltende Hundertsatz ergibt sich aus dem Verhältnis dieser Einkommensteuer zu dem mutmaßlichen Jahresbetrage des Arbeitslohns.
(,) Das Landesfinanzamt kann auf Antrag für bestimmte Gruppen von unständigen Arbeitnehmern im Einvernehmen mit den berufenen Vertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen einheitlichen Hundertsatz festsetzen, der nach dem mutmaßlichen Jahresbetrage des Arbeitslohns unter billiger Berücksichtigung eines durchschnittlichen steuerfreien Einkommensteils festgestellt wird. Der festgesetzte Hundertsatz ist durch das Landesfinanzamt bekanntzumachen.
Z 1 ä
Bei Arbeitnehmern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, findet ein Abzug vom Arbeitslöhne nicht statt.
2. An die Stelle des H 2 treten die folgenden Bestimmungen:
? 2
(i) Als Arbeitslohn gelten — vorbehaltlich der Abzüge nach Abs. 3 — alle in Geld oder Geldwert bestehenden einmaligen oder wiederkehrenden Vergütungen für Arbeitsleistungen der in öffentlichem oder privatem Dienste angestellten oder beschäftigten Personen, inbesondere Gehälter, Besoldungen, Löhne, Tantiemen, Gratifikationen oder unter sonstiger Benennung für Arbeitsleistung gewährte Bezüge sowie Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- und Waisenpensionen und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit.
(,) Der Wert der Natural- und sonstigen Sachbezüge ist bei Bemessung des einzubehaltenden Betrags zu berücksichtigen. Den zu berücksichtigenden Wert hat das Landes- sinanzamt für seinen Bezirk nach Benehmen mit den Berufs- und Fachvertretungen auf Grund der ortsüblichen Mittelpreise unter billiger Veranschlagung etwaiger besonderer Verhältnisse festzustellen und bekanntzugeben. Zugleich hat das Landesfinanzamt für seinen Bezirk den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem ab der von ihm festgestellte Wert der Natural- und sonstigen Sachbezüge bei Ermittlung des vom Arbeitslohn einzubehaltenden Betrags zu berücksichtigen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Wert der Natural- und sonstigen Sachbezüge mit dem Betrage anzurechnen, der sich aus den Lohntarifoereinbarungen ergibt. Liegen solche Vereinbarungen nicht vor, so ist der Wert der Natural- und sonstigen Sachbezüge nach den Ortspreisen anzurechnen, die das Versicherungsamt nach H 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung festgesetzt hat. Jedoch ist bis zur Festsetzung durch das Landesfinanzamt als Wert von Natural- und sonstigen Sachbezügen kein höherer Betrag als 5 Mark für den Tag, 30 Mark für die Woche und 125 -Mark für den Monat anzurechnen.
(s) Die Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Angestellten-, Jnvaliden- und Erwerbslosenversicherungs-, Witwen-, Waisen und Pensionskassen sowie Beiträge zu öffentlich-rechtlichen Berufs- oder Wirtschaftsvertretungen können vom Arbeitslohn abgesetzt werden, soweit sie vom Arbeitgeber entrichtet und zu Lasten des Arbeitnehmers verrechnet werden; sonstige Abzüge, insbesondere für Werbungskosten, haben nicht zu erfolgen, es sei denn, daß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Finanzamts über den Betrag der abzugsfähigen Werbungskosten vorlegt.
(Z Als Arbeitslohn im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere nicht:
1. Entschädigungen, welche nach ausdrücklicher Anordnung oder Vereinbarung zur Bestreitung des durch den Dienst oder Auftrag veranlaßten Aufwandes gewährt werden.
Enthält eine Vergütung für Dienstleistungen neben dem Arbeitslöhne zugleich eine Entschädigung für den durch den Dienst oder Auftrag veranlaßten Aufwand, so kann der Arbeitnehmer die Entscheidung des für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Finanzamts darüber beantragen, welcher Teil der Vergütung als Arbeitslohn anzusehen ist. Das Finanzamt erteilt dem Arbeitnehmer hierüber eine Bescheinigung, die den Arbeitgeber bindet;
2. die auf Grund der Militärpenfions- und -Versorgungsgesetze bezogenen Ver- stümmelungs-, Kriegs-, Lustdienst-. Alters- und Tropenzulagen. Pensions- und Rentenerhöhungen, ferner die von ehemaligen Kolonialbeamten bezogenen Tropenzulagen;
3. sonstige Versorgungsgebührnisse von Kriegsteilnehmern und deren Hinterbliebenen, die auf Grund einer infolge eines Krieges erlittenen Dienstbeschädigung eines Kriegsteilnehmers bezogen werden;
4. Die Naturalbezüge der Angehörigen der Wehrmacht (Reichswehr und Reichsmarine);
5. Bezüge aus einer Krankenversicherung.
8 2u
Soweit die Auszahlung des Arbeitslohns aus einer öffentlichen Kasse erfolgt, gilt diese als Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmungen.
8 2b
Der einzubehaltende Betrag ist, wenn die Lohnzahlung für eine Woche oder für einen längeren Zeitraum erfolgt, auf volle Mark nach unten abzurunden; in allen übrigen Fällen ist der einzubehaltende Betrag auf volle zehn Pfennig nach unten abzurunden. In den Fällen des H 1 e Abs. 2 kann das Landesfinanzamt eine Abrundung auf volle Mark nach unten zulassen.
3. Der H 18 erhält folgende Fassung:
- 18
Die näheren Anordnungen zur Durchführung der Bestimmungen zu 1 und 2 erlassen die Landesfinanzämter; sie entscheiden in Zweifelsfällen endgültig und sind berechtigt, Abweichungen von den vorgesehenen Mustern zuzulassen.
, Berlin, den 28. Juli 1920.
Der Reichsminister der Finanzen
I>r Wirth.