Zucker zur Pen,Verbesserung.

Das Reichsernährungsministerium hat für solche Weine des 1919er Jahrganges Jucker in Aussicht gestellt, die der Verbesser­ung durch Zusatz dringend bedürfen,

Zum Bezug von Zucker zur Weinverbesserung ist durch den Ortsvorsteher, in dessen Gemeinde der Wein vom Erzeuger gekauft wurde, eine Weinkaufsbestätigung auszustellen. Diejenigen Wein­erzeuger, die ihren eigenen Wein einlegen und zuckern wollen, lassen sich von dem Ortsvorsteher, in dessen Gemeinde sich der im Er­trag stehende Weinberg befindet, eine Weinertragsbestätigung ausstellen. Die Weinkauss- bezw. Weinertrags-Bestätigung wird vom Ortsvorsteher dem Gesuchsteller ausgehändigt. Der Gesuch­steller hat den dem Bestätigungsformular beigefügten Antrag auf Zuweisung von Zucker auszufüllen und dem Ortsvorsteher der­jenigen Gemeinde abzuliefern, in deren Bezirk der Zucker zur Weinverbesserung verwendet werden soll. Der Ortsvorsteher hat, sobald eine Anzahl derartiger Anträge eingegangen ist, diese ge­sammelt und unter Beifügung einer den Gesamtbedarf nachweisen­den Liste der Landesversorgungsstelle, Abt. Zucker, einzusenden, die hierauf der Gemeindebehörde über die gesamte Zuckermenge Rechnung erteilt. Nach Eingang des Rechnungsbetrages wird die Lieferung des Zuckers an die Gemeindebehörde veranlaßt. Die Verteilung des Zuckers ist durch dis Gemeindebehörde vorzuneh- D'eses Verfahren ist notwendig, da nach Lage der Heuti­

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een Beförderungsverhältnisse es ganz unmöglich ist, jeden Antrag auf Zuweisung von Zucker zur Weinverbesserung einzeln zu er­ledigen.

Zur Weinverbesserung wird Zucker nur ausgegeben, in den- cnigen Fällen, in denen eine Zuckerung dringend benötigt wird. Laut fachmännischem Gutachten ist im Allgemeinen eine Zuckerung bis zu 4 Kilogramm für 1 Hektoliter ausreichend. Der Eesuch- steller kann also für 1-Hektoliter als Höchstmenge 4 Kilogramm Zucker beantragen. Erachtet in besonderen Fällen der Besitzer des Weins eine größere Zuckermenge als 4 Kilogramm für 1 .Hektoliter Traubensaft für unbedingt notwendig und will er dem­gemäß Antrag auf Zuweisung einer größeren Zuckermenge stel­len, so hat er zuvor eine Probe des Weins an eine staatlich an­erkannte Untersuchungsanstalt einzusenden, die ein Gutachten über den Sauregrad und Alkoholgehalt des Weines und eine Berech­nung über die Höhe der nach dem Weingesetz zulässigen Zucker­menge für den betreffenden Wein ausstellt. An öffentlichen Un- rerfuchungsanstalten kommen in Württemberg in Frage:

1. Weinbauversuchsanstalt in Weinsberg,

2. Das chemische Laboratorium des Medizinalkollegiums in Stuttgart,

3. das hygienische Institut der Universität Tübingen,

4. das städtische Untersuchungsamt Göppingen,

5. ., Heidenheim,

6. Heilbronn,

1.

Oberamtsstadt Neuenbürg.

Sitzung d. GMeiuderals

am Dienstag, 21. Okt. 1919, abends 6 Uhr.

Tagesordnung: Gesuch des Gärtners Möll­mann in Pforzheim (vor­mals Kamm) um Ueber- teuerungszuschuß zum Neu­bau.

Angelegenheiten der laufen­den Verwaltung. Fortsetzung der Beratung desVoranschlagsderStadt- pflege für 1919.

Den 18. Okt. 1919. Stadtschnttheißenamt. Knödel.

Oberamtsstadt Neuenbürg.

Es wird wiederholt bekannt gegeben, daß wegen der

Wohnungsnot

die Ueberlassung, insbesondere jede Vermietung von Wohn- räumen an andere Personen und die Ingebrauchnahme von seither vermieteten Wohn- räumen durch die Eigentümer selbst, durchweg der Genehmig­ung der Gemeindebehörde be­dürfen. Diese ist im Voraus einzuholen. Bei Zuwiderhand­lungen wird von der Befug­nis, sämtliche Lebensmittel zu sperren, unbedingt Gebrauch gemacht werden.

Den 18. Okt. 1919. Stadtschultheißenamt: Knödel.

7.

8. 9.

10 .

Reutlingen,

Stuttgart,

Tuttlingen,

Ulm.

In allen Fällen, in denen das Gutachten einer der genannten Anstalten erforderlich ist, muß zusammen mit dem Antrag aus Zuweisung einer besonderen Zuckermenge auch dieses Gutachten dem Orstvorsteher derjenigen Gemeinde übergeben werden, in welcher der Zucker zur Verwendung gelangen soll. Es wird aber besonders darauf aufmerksam gemacht, daß bei der großen Zucker- knappheit die Mehrzuteilung an Zucker auf die ganz beson­ders dringlichen Fälle beschränkt werden muß.

Um spätere Käufer des diesjährigen. Weins vor Schaden zu schützen, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß nur dem ersten Käufer bezw. dem Selbsteinleger Zucker zur Verbesserung verabreicht wird. Wenn dem­zufolge Weine von einem Weinhändler oder einem Selbsteinleger, der seinen Wein bereits eingekellert hat, weiterverkauft werden, so wird diesem zweiten Käufer kein Zucker zur Weinoerbesserung mehr verabfolgt, da angenommen werden muß, daß für diesen Wein der Zucker bereits angefordert wurde.

Für den nach Württemberg eingeführten Wein ist der Zucker zur Weinoerbesserung bei demjenigen Staate anzufordern, in dessen Gebiet der Wein erzeugt wurde.

Der Preis für Zucker zur Weinverbesserung läßt sich heute noch nicht bestimmen, er wird jedoch nach den bisherigen Mittei­lungen des Reichsernährungsministeriums auf Grund vorläufiger Berechnung nicht unter

' 700 Mark für 100 Kilogramm betragen.

Was diesen hohen Preis betrifft, so wird darauf hingewiesen, daß derselbe schon durch die Preisfestsetzung der Reichszuckerstelle ge­geben ist, die zum Ausgleich dafür, daß der allgemeine Ver­brauchszucker der Bevölkerung billiger zugeführt werden kann, den Preis für Zucker, der zu Sonderzwecken wie zur Weinverbesser­ung ausgegeben wird, entsprechend höher festlegen muß.

Die Landesversorgungsstelle hat Veranlassung genommen, mit allem Nachdruck darauf hinzuweisen, daß der zur Weinverbesser ung bestimmte Zucker nur zu diesem Zwecke verwendet werden darf. Gegen jede mißbräuchliche Verwendung des Zuckers wird streng vorgegangen werden.

Die (Stadt)- Schultheihenämter, insbesondere von den weinbautreibenden Gemeinden werden aus diese Bestimmungen besonders hingewiesen. Vordrucke zu Wein­kaufs- und Weinertragsbestätigungen und Anträgen auf Zuwei­sung von Zucker zur Weinoerbesserung werden Len Schultheißen­ämtern demnächst zugehen.

Neuenbürg, den 17. Oktober 1919.

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