Zucker zur Pen,Verbesserung.
Das Reichsernährungsministerium hat für solche Weine des 1919er Jahrganges Jucker in Aussicht gestellt, die der Verbesserung durch Zusatz dringend bedürfen,
Zum Bezug von Zucker zur Weinverbesserung ist durch den Ortsvorsteher, in dessen Gemeinde der Wein vom Erzeuger gekauft wurde, eine Weinkaufsbestätigung auszustellen. Diejenigen Weinerzeuger, die ihren eigenen Wein einlegen und zuckern wollen, lassen sich von dem Ortsvorsteher, in dessen Gemeinde sich der im Ertrag stehende Weinberg befindet, eine Weinertragsbestätigung ausstellen. Die Weinkauss- bezw. Weinertrags-Bestätigung wird vom Ortsvorsteher dem Gesuchsteller ausgehändigt. Der Gesuchsteller hat den dem Bestätigungsformular beigefügten Antrag auf Zuweisung von Zucker auszufüllen und dem Ortsvorsteher derjenigen Gemeinde abzuliefern, in deren Bezirk der Zucker zur Weinverbesserung verwendet werden soll. Der Ortsvorsteher hat, sobald eine Anzahl derartiger Anträge eingegangen ist, diese gesammelt und unter Beifügung einer den Gesamtbedarf nachweisenden Liste der Landesversorgungsstelle, Abt. Zucker, einzusenden, die hierauf der Gemeindebehörde über die gesamte Zuckermenge Rechnung erteilt. Nach Eingang des Rechnungsbetrages wird die Lieferung des Zuckers an die Gemeindebehörde veranlaßt. Die Verteilung des Zuckers ist durch dis Gemeindebehörde vorzuneh- D'eses Verfahren ist notwendig, da nach Lage der Heuti
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een Beförderungsverhältnisse es ganz unmöglich ist, jeden Antrag auf Zuweisung von Zucker zur Weinverbesserung einzeln zu erledigen.
Zur Weinverbesserung wird Zucker nur ausgegeben, in den- cnigen Fällen, in denen eine Zuckerung dringend benötigt wird. Laut fachmännischem Gutachten ist im Allgemeinen eine Zuckerung bis zu 4 Kilogramm für 1 Hektoliter ausreichend. Der Eesuch- steller kann also für 1-Hektoliter als Höchstmenge 4 Kilogramm Zucker beantragen. Erachtet in besonderen Fällen der Besitzer des Weins eine größere Zuckermenge als 4 Kilogramm für 1 .Hektoliter Traubensaft für unbedingt notwendig und will er demgemäß Antrag auf Zuweisung einer größeren Zuckermenge stellen, so hat er zuvor eine Probe des Weins an eine staatlich anerkannte Untersuchungsanstalt einzusenden, die ein Gutachten über den Sauregrad und Alkoholgehalt des Weines und eine Berechnung über die Höhe der nach dem Weingesetz zulässigen Zuckermenge für den betreffenden Wein ausstellt. An öffentlichen Un- rerfuchungsanstalten kommen in Württemberg in Frage:
1. Weinbauversuchsanstalt in Weinsberg,
2. Das chemische Laboratorium des Medizinalkollegiums in Stuttgart,
3. das hygienische Institut der Universität Tübingen,
4. das städtische Untersuchungsamt Göppingen,
5. „ ., „ Heidenheim,
6. „ „ „ Heilbronn,
1.
Oberamtsstadt Neuenbürg.
Sitzung d. GMeiuderals
am Dienstag, 21. Okt. 1919, abends 6 Uhr.
Tagesordnung: Gesuch des Gärtners Möllmann in Pforzheim (vormals Kamm) um Ueber- teuerungszuschuß zum Neubau.
Angelegenheiten der laufenden Verwaltung. Fortsetzung der Beratung desVoranschlagsderStadt- pflege für 1919.
Den 18. Okt. 1919. Stadtschnttheißenamt. Knödel.
Oberamtsstadt Neuenbürg.
Es wird wiederholt bekannt gegeben, daß wegen der
Wohnungsnot
die Ueberlassung, insbesondere jede Vermietung von Wohn- räumen an andere Personen und die Ingebrauchnahme von —seither vermieteten — Wohn- räumen durch die Eigentümer selbst, durchweg der Genehmigung der Gemeindebehörde bedürfen. Diese ist im Voraus einzuholen. Bei Zuwiderhandlungen wird von der Befugnis, sämtliche Lebensmittel zu sperren, unbedingt Gebrauch gemacht werden.
Den 18. Okt. 1919. Stadtschultheißenamt: Knödel.
7.
8. 9.
10 .
Reutlingen,
Stuttgart,
Tuttlingen,
Ulm.
In allen Fällen, in denen das Gutachten einer der genannten Anstalten erforderlich ist, muß zusammen mit dem Antrag aus Zuweisung einer besonderen Zuckermenge auch dieses Gutachten dem Orstvorsteher derjenigen Gemeinde übergeben werden, in welcher der Zucker zur Verwendung gelangen soll. Es wird aber besonders darauf aufmerksam gemacht, daß bei der großen Zucker- knappheit die Mehrzuteilung an Zucker auf die ganz besonders dringlichen Fälle beschränkt werden muß.
Um spätere Käufer des diesjährigen. Weins vor Schaden zu schützen, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß nur dem ersten Käufer bezw. dem Selbsteinleger Zucker zur Verbesserung verabreicht wird. Wenn demzufolge Weine von einem Weinhändler oder einem Selbsteinleger, der seinen Wein bereits eingekellert hat, weiterverkauft werden, so wird diesem zweiten Käufer kein Zucker zur Weinoerbesserung mehr verabfolgt, da angenommen werden muß, daß für diesen Wein der Zucker bereits angefordert wurde.
Für den nach Württemberg eingeführten Wein ist der Zucker zur Weinoerbesserung bei demjenigen Staate anzufordern, in dessen Gebiet der Wein erzeugt wurde.
Der Preis für Zucker zur Weinverbesserung läßt sich heute noch nicht bestimmen, er wird jedoch nach den bisherigen Mitteilungen des Reichsernährungsministeriums auf Grund vorläufiger Berechnung nicht unter
' 700 Mark für 100 Kilogramm betragen.
Was diesen hohen Preis betrifft, so wird darauf hingewiesen, daß derselbe schon durch die Preisfestsetzung der Reichszuckerstelle gegeben ist, die zum Ausgleich dafür, daß der allgemeine Verbrauchszucker der Bevölkerung billiger zugeführt werden kann, den Preis für Zucker, der zu Sonderzwecken wie zur Weinverbesserung ausgegeben wird, entsprechend höher festlegen muß.
Die Landesversorgungsstelle hat Veranlassung genommen, mit allem Nachdruck darauf hinzuweisen, daß der zur Weinverbesser ung bestimmte Zucker nur zu diesem Zwecke verwendet werden darf. Gegen jede mißbräuchliche Verwendung des Zuckers wird streng vorgegangen werden.
Die (Stadt)- Schultheihenämter, insbesondere von den weinbautreibenden Gemeinden werden aus diese Bestimmungen besonders hingewiesen. Vordrucke zu Weinkaufs- und Weinertragsbestätigungen und Anträgen auf Zuweisung von Zucker zur Weinoerbesserung werden Len Schultheißenämtern demnächst zugehen.
Neuenbürg, den 17. Oktober 1919.
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