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'den angewiesen
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Rücksichtnahme
wird.
tgsordnuug be-
Weisungen zu
'«rauf aufmerk- »teilige Waffer- .zugsverordnung s hinausgehende werden müßte, fl. Rilliug.
Oberamtsstadt Neuenbürg.
Auf Grund der Verfügung des Ministeriums des Innern über
Bekämpfung der Wohnungsnot
,oui 24. August 1919 (Staatsanzeiger Nr. 197), welche am Kathaus angeschlagen ist und deren allgemeine Einsichtnahme -ringend empfohlen wird, hat der Gemeinderat am 9. September d. I. folgende .
Anordnungen
getroffen. _
Zu 8 6) Wohnraume, welche infolge Nevbaus oder -vrch Umwandlung anderer Räume, durch Kündigung tes Mietvertrags oder auf andere Weise im Sinne des -bs. 2 verfügbar werden, sind unverzüglich der Gemeindebehörde auzumelden und zwar: r) durch Neu- oder Umbauten gewonnene Räume 2 Mo- . nate vor ihrer voraussichtlichen Vollendung; d) seither vermietete Wohnraume innerhalb dreier Tage nach dem Bekanntwerden oder der Erklärung der Kündigung oder nach dem Eintritt des die Auflösung des Vertrags bedingenden Ereignisses; c) sonst etwa (insbesondere durch Einschränkung der seitherigen Wohnungsinhaber) verfügbar werdende Wohn- räume sofort mit dem freiwilligen oder unfreiwilligen Entschluß zur Abgabe der Wohnraume.
Zu 8 10.) Die Ueberlaffuug, insbesondere die Vermietung von Wohnräumen an andere Personen und üie Ingebrauchnahme von Wohnräumen durch die prioatrechtlich Berechtigten (Hauskäufer usw.) bedürfen durchweg der Genehmigung der Gemeindebehörde. Diese ist im Voraus eiuzuholen.
Zu § 16.) Gemeindebehörde im Sinne der Verordnung ist das Stadtfchultheißenamt.
Den 11. Sept. 1919. Stadtfchultheißenamt:
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mern, Abt. für ; ist zugunsten :bster die Stell- irg 1 mit de« i Bezirk seines rt Herbster zu-
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Gemeinde Calmbach. Oberamt Neuenbürg.
Muahinen SM die Wohnungsnot.
Die Gemeinde Calmbach wurde durch Verfügung des Ministeriums des Innern vom 25. März 1919 als Ge «einde mit Wohnungsmangel bestimmt und gelten daher fir Calmbach die durch Verfügung des Ministeriums des Innern vom 29. Aug. 1919 (Staatsanz. Nr. 197 vom 30. Zug. 1919 und Beschluß des Gemeinuerats vom 11. Sept. 1919 festgelegten Bestimmungen, von' denen die wichtigsten stimmt bekanntgegeben werden.
8 2 .
Privatgebäude oder Teile von solchen dürfen ohne Ge- mstmWNg der Gemeindebehörde nicht abgebrochen werden
8 3.
Sohnräume dürfen ohne Genehmigung der Gemeinde- tehürde nicht in Geschäftsräume umgewandelt werden.
8 4.
Zeitungsanzeigen, in denen Wohnraume gesucht oder imgeboten werden sind verboten. Die Gemeindebehörde steht M unentgeltlichen Vermittlung von Wohnungen zur Ver- Versligung.
8 5-
Der Aufenthalt von Personen, die in Gasthöfen, Pensionen und dergl. Wohnung nehmen, darf ohne Erlaubnis ier Gemeindebehörde die Dauer von 3 Tagen nicht übersteigen. Die Inhaber der Gasthöfe, Pensionen usw. sind verpflichtet, die fernere Beherbergung von Gästen abzulehnen.
8 6 .
Verfügbar werdende Wohnräume sind binnen 8 Tagen iei eer Gemeindebehörde anzumelden.
Als verfügbare Wohnräume gelten insbesondere nsuer- baute oder durch Umwandlung anderer Räume gewonnene Wohnräume, sowie Wohnräume, die von ihrem Inhaber verlassen werden. Mieträume gelten als verfügbar, sobald ver Mietvertrag gekündigt oder in anderer Weise aufgehoben
8 7-
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Keine Haushaltung darf Wohnraum über den nötigen uf hinaus beanspruchen.
Der Bedarf wird von der Gemeindebehörde unter digung aller in Betracht kommenden Umstände festgesetzt. Personen ohne selbständige Haushaltung dürfen regel- M nicht über 2 Räume beanspruchen. Je nach ihren ^erhältrissen und dem Grad des Wohnungsmangels kann Men auch die Beschränkung auf einen Wohnraum zugemutet werden.
8 io.
Ae (Überlassung, insbesondere die Vermietung von Wohnräumen an andere Personen und die Ingebrauchnahme M Wohnräumen durch privatrechtliche Berechtigte bedürfen "er Genehmigung der Gemeindebehörde. Diese, ist im Voraus emzuholen.
Miet- und ähnliche Verträge unterliegen der Genehmigung der Gemeindebehörde.
- Verträge, die ohne die erforderliche Genehmigung der Mmemdebehörde abgeschlossen werden, sind ungültig.
Als Wohnräume im Sinne des Abs. 1 gelten ganze ...jungen und einzelne Räume ohne Unterschied, ob sie ^Arert oder unmöbliert oder als Schlafstellen abgegeben
8 ii.
Dre vorgeschriebene Anmeldebescheinigung für den Ein- m eine Wohnung wird nicht erteilt, bevor die Genehmi- ^uug des Einzugs durch die Gemeindebehörde nachgewiesen
,i > . An Personen, die die polizeiliche Anmeldebescheinigung ,/? vorgelegt haben, werde» keine Lebensmittelmarken verfolgt werden.
1. Leerstehende Geschäftsräume, die zu Wohnzwecken verwendbar, oder verwendbar zu machen sind, sowie Räume, oie baupolizeilich als Wohnräume genehmigt, z. Zt. aber als Geschäftsräume verwendet sind, wenn der geschäftliche Betrieb ohne wesentliche Beeinträchtigung in andere Räume verlegt werden kann.
2. Verfügbare Wohnräume (§ 6).
3. (Überschüssige Wohnräume (8 7).
4. Wohnräume, über die den Bestimmungen des § 10 zu
wider verfügt ist.
5. Selbständige Wohnungen mit Küche und anderen Nebenräumen wenn sie von Personen bewohnt werden,
. die keine eigene Küche führen.
6. Wohnungen von Haushaltungen, deren Vorstand seine Berufstätigkeit in eine andere Gemeinde verlegt hat, und seine Familie ohne hinreichenden Grund am seitherigen Wohnort weiterwohen läßt.
§ 13.
Dem Verfügungsberechtigten können bei Inanspruchnahme der Wohnungen nur Jnstandsetzungsarbeiten zugemutet werden, nicht aber bauliche Veränderungen. Er hat jedoch deren Ausführung durch die Gemeinde auf deren Kosten zu dulden. Verweigert der Hausbesitzer die Vornahme der Arbeiten, zu deren Ausführung er verpflichtet ist, so kann die Gemeinde sie auf seine Kosten ausführen lassen.
Ist überschüssiger Wohnraum abzugeben, so kann die Gemeindebehörde die abzugebenden Räume selbst bestimmen.
8 14.
Bleibt die Aufforderung, die auf Grund des 8 12 beschlagnahmten Räume innerhalb der festgesetzten Frist einer Verwendung zuzusühren, zu der die Gemeindebehörde ihre Genehmigung zu geben vermag, erfolglos, so erläßt die Gemeindebehörde eine Beschlagnahmeverfügung, gegen welche den Betroffenen Beschwerde an das Oberamt und weitere Beschwerde an das Ministerium des Innern, das entgültig entscheidet, zusteht.
Die Beschwerde ist schriftlich binnen einer Woche nach Zustellung des anzufechtenden Bescheids bei der Gemeindebehörde einzureichen.
8 16.
Die Gemeindebörde im Sinne dieser Verordnung ist das seither schon bestehende Wohnungsamt.
8 17.
Diese Verfügung tritt mit dem 1. September 1919 in Kraft und sind die seither veröffentlichten Bestimmungen hierdurch aufgeboben.
Calmbach, den 12. Sept. 1919. Schullheitzenamt.
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8 12 .
fegen:
Der Beschlagnahme durch die Gemeindebehörde unter-
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Geschäftsstelle des Kommunalverbandes Neuenbürg.
Angebot von FLLderkraut.
Der Kommunalverband wird auch Heuer den Winterbedarf von Filderkraut vermitteln. Der Grundpreis ist noch nicht bekannt. Die Abgabe geschieht zum Tagespreis.
Die Gemeinden werden ersucht, ihren Bedarf längstens bis 18. September ds. Js. hierher anzumelden.
Den 10. September 1919.
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Forstamt Calmbach.
Am Samstag, den 20. Sep tember 1919 vormittags 9*/- Uhr werden in Calmbach auf dem Rathaus folgende staatliche Fischwasser auf 10 Jahre, Martini 1919 bis 31. Dez. 1929, verpachtet:
1) die kleine Enz vom sog. Agenbacher Brückle bis zum ! Einfluß in die große Enz nebst Calmbachle, Strecke auf Markung Calmbach, — 15 km.
2) das Würzböchle auf Markung Calmbach, mit Ausschluß der Strecke innerhalb der Scheidel'schen Fischzuchtanlage, — 1,1 km.
3) das Wörzbachle unterhalb der Naislacher Mühle, beginnend bis zum sog. Gemeingrund, nebst Heselbach; — 8,5 km.
Oberamtsstadt Neuenbürg.
Brotkarten-Abgabe.
Am Montag, den 15. September 8 Uhr vormitags an Nr. 1—250, 4 Uhr vorm, an Nr. 251—500, 10 Uhr vorm, an Nr. 501 bis zum Schluß. Stadt. Lebensmittelstelle. I. A.: Klink.
OberamtSstadt Neuenbürg.
In der Apotheke wird an hiesige Einwohner
Süßstoff
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