Oberamt Neuenbürg.
S-imielieseningMttriize z» «Me, Preise«.
I. Die Fleischversorgungsstelle schließt auch in diesem Jahre mit solchen Schweinehaltern, die Schweine über den notwendigen Bedarf an Hausschlachtungsschweinen halten können, Schweinelieferungsvertriige zu erhöhten Preisen ab.
Die Vertragsbedingungen sind folgende:
1. Der Schweinehalter verpflichtet sich, die angemeldeten Schweine der Fleischversorgungsstelle auf Abruf zur Verfügung zu stellen.
2. Für die Ablieferung sind die Bestimmungen der Verfügung und Geschäftsanweisung der Aeischversorgungs- stelle betreffend Schlachtviehaufbringung vom 21. Nov. 1917 maßgebend. Die Ablieferung hat spätestens 6 Monate nach Abschluß des Vertrags zu erfolgen. Der Schweinehalter meldet das Vertragsschwein, wenn es schlachtreif ist. dem zuständigen Bezirksoberkäufer an, welcher es nach Weisung der Kleischversorgungsstelle abzuliefern hat.
3. Die Fleischversorgungsstelle bezahlt für jedes abgelieferte Vertragsschwein den Einheitspreis für Vertragsschweine von Mk. 130.— für 50 Kilo Lebendgewicht nebst einem Stückzuschlag von Mk. 35.—.
4. Wird die zugesagte Anzahl von Schweinen nicht geliefert, so hat der vertragsschließende Schweinehalter, sofern nicht durch höhere Gewalt (Krankheit usw.) die Lieferung der Schweine unmöglich gemacht ist, für jedes, entgegen seiner Verpflichtung nicht abgelieferte Schwein den Betrag von Mk. 50.— als Vertragsstrafe zu.bezahlen.
5. Die etwa notwendig werdende Notschlachtung oder das Verenden eines Vertragsschweines ist dem Schultheißenamt so zeitig anzuzeigen, daß eine Besichtigung des Tierkörpers möglich ist.
6. Die Fleischversorgungsstelle stellt für jedes- Vertragsschwein 4 Zentner Kleie zum Preis von Mk. 19.80 für 1 Doppelzentner (einschließlich Papiersack) durch den Kommunalverband zur Verfügung.
7. Das zur Verfügung gestellte Futter darf zu anderen Zwecken als zur Schweinemast nicht verwendet werden. Weiterverkauf ist strafbar.
II. Die (Stadt-)Schultheißenämter werden ersucht, vorstehendes unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und die Schweinehalter über die Notwendigkeit der Abgabe von Schweinen zur Verfügung der versorgungsberechtigten Zivilbevölkerung zu belehren.
Vertragsanmeldungen sind alsbald in Empfang zu nehmen und bis spätestens 30. April dem Oberamt vorzulegen. Das Verzeichnis ist nach dem bisherigen Vordruck (oberamtliche Bekanntmachung vom 9. Juli 1918, Enztäler Nr. 157) anzulegen.
Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu erstatten.
Den 24. April 1919. Rilling, Reg.-Assessor.
Oberamt Neuenbürg.
S«mtWk«he i«l Hm-ekMwüt.
Durch Verordnung vom 5. Februar 1919 (RGBl. S. 176) ist mit Wirkung vom 1. ds. Mts. ab der Z 105 b Abs. 2 der Gewerbeordnung dahingehend abgeändert worden, daß im
Handelsgewerbe Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden dürfen.
Hienach sind gemäß 8 41 s Gew.Ordn. sämtliche offenen Verkaufsstellen an Sonn- und Festtagen geschloffen zu halten.
Ausnahmsweise kann das Oberamt für insgesamt zehn Sonn» und Festtage im Jahre, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, für alle oder für einzelne Geschäftszweige eine Beschäftigung bis zu 8 Stunden, jedoch nicht über 6 Uhr abends hinaus zulassen und die Beschäftigungsstunden unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit festsetzen.
Für das Speditionsgewerbe sowie für andere Gewerbebetriebe, soweit es sich um Abfertigung und Expedition von Gütern handelt, kann das Oberamt eine Beschäftigung bis zu 2 Stunden zulassen.
Auf Geschäftsbetriebe d?r Versicherungsunternehmer einschließlich der Vereine zur Versicherung auf Gegenseitigkeit, der Versicherungsagenten und der Sparkassen finden die Vorschriften der Gewerbeordnung über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe entsprechende Anwendung.
Gleichzeitig treten alle Sonder- und Ausnahmebestimmungen außer Kraft, die für die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe auf Grund des § lOL b Abs. 2 der G.O. erlassen sind.
Ueber die zuzulaffenden Ausnahme» werden später weitere Anordnungen getroffen und im BezirkSamtsblatt bekannt gegeben werden.
Unberührt bleiben jedoch zunächst die seither zugelassenen Ausnahmen bezüglich des Verkaufs von Konditoreierzeugnissen durch die Konditoren, von Backwaren durch die Bäcker, von Fleisch, Wurstwaren und Fett durch die Metzger, von » Milch durch die Produzenten und Händler und der Verkauf . von Eis und Mineralwasser sowie bezüglich der Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern in diesen Handelsgewerben.
Den 25. April 1919., Rilling, Reg.-Assessor.
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Den 24. April 1919.
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Die Zusammenkunft ist vormittags 9 Uhr beim Rathaus. Pfaffenrot, den 23. April 1919.
Bürgermeisteramt.
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der Jnnungs- und Häuteverwertungs-Kaffe.
2) Neuwahl für die satzungsgemäß ausscheidenden Aus-
schußmitglieder Fr. Burkhardt, Ehr. Walz und Paul Seyfried. (Dieselben können wiedergewählt werden.)
3) Wahl von 2 Delegierten zum Bezirkstag am 2. J„nj
1919 in Ludwigsburg.
4) Beschlußfassung über Gründung einer Ein- und Ver
kaufs-Genossenschaft mit beschränkter Haftung.
5) Verschiedenes.
Zu dieser Versammlung werden die verehr!. Mitglieder hiemit freundlich eingeladen.
Wildvad, den 22. April 1919.
Der Vorstand.
Vorsitzender: Carl Krauß, Obermeister.
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