Neua«sg«be va« Pferdekarle«. l

Sämtliche von den Oberämtern ausgegebenen Pferdekarten Werden hiernut für «»giltig erklärt. Ueber die Ausstellung «euer Pferdekarten erscheint eine amtliche Bekanntmachung in Nr. 69 deS StaatsanzeigerS.

KriegS«i»isterium.

MM der EiukmmeiisteuererklSiMgeil

für das Steuerjuhl 1919.

Gemäß Art. 44 des Gesetzes vom 8. August 1903, be­treffend die Einkommensteuer (Reg.Bl. S. 261), werden alle diejeniaen Steuerpflichtigen, deren steuerbares Einkommen 2600 Mk. und darüber beträgt, und ferner ohne Rücklicht auf den Betrag ihres steuerbaren Einkominens die Aktiengesellschaften «nd Kommanditgesellschaften au; Aktien, die Berggewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegensei­tigkeit und endlich alle Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen unter 2600 Mk., welche einen Vordruck zur Steuererklärung zugesandt erhalten, aufgefordert, spätestens

bis 8. A pril d. 3 ., jedoch nicht vor dem 1. April, eine Steuererklärung schriftlich nach dem vorgeschriebenen Vordruck oder zu Protokoll abzugeben.

Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitz eines Be- zirkssteueramts bei diesem, im übrigen nach freier Wähl ent­weder bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer oder hei dem Bezirkssteueramt zu erfolgen.

Der Steuerpflichtige, der nach erfolgter Zusendung eines Vordrucks zur Steuererklärung, ungeachtet nochmaliger Mahnung, eine Steuererklärung innerhalb der in der Mahnung festgesetzten '«eiteren Frist nicht abgibt, verliert nach Art. 49 des Gesetzes für das betreffende Steuerjahr das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung der Einschätzungskommission, sofern nicht Umstände nachgewiesen werden, welche die Versäumnis ent­schuldbar machen.

Die wissentlich unrichtige oder unvollständige Angabe des steuerbaren Einkommens in der Steuererklärung ist, wenn sie geeignet ist, zur Verkürzung der Steuer zu führen, nach Art. 70 des Gesetzes strafbar.

Den Steuerpflichtigen wird bei etwaigen Zweifeln hinsichtlich -er von ihnen abzugobendeu Steuererklärung empfohlen, sich an das unter,eichnet« Bezirkssteueramt zu wenden, welches zu sachgemäßer Beratung und Belehrung der Sttuerpflichligeu gerne bereit ist.

Neuenbürg, den 13. März 1919.

Bezirkssteueramt

_ Mangold.

MgÄeSer KastitalsteutterklölMgcn

für das Steuerjahr 19 l 9.

Gemäß Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Kapitalsteuer (Reg.Bl. S. 3l3), werden alle Steuerpflichtigen, die einen steuerbaren Ertrag aus Ka­pitalien und Renten beziehen, aufgefordert, spätesten s vis 8. April d. 3.» jedoch nicht vor dem 1. April, eine Steuer­erklärung schriftlich nach dem' vorgeschriebenen Vordruck oder zu Protokoll abzugeben.

Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitz des Ka- meralamts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapitalsteuer oder bei dem Kameralamt zu erfolgen.

Die wissentlich unrichtige oder unvollständige Angabe des steuerbaren Kapitalertrags in der Steuererklärung, die geeignet ist, zur Verkürzung der Steuer zu führen, ebenso die wissent­liche gänzliche Unterlassung einer Steuererklärung oder die Er­stattung einer unwahren Fehlanzeige ist nach Art. 23 des Gesetzes strafbar.

Steuerpflichtige, die ungeachtet nochmaliger, gegen Empfangs­bescheinigung zuzustellender Mahnung eine Steuererklärung oder Fehlanzeige nicht rechtzeitig abgeben, werden nach Art. 28 Abs. 1 beS Gesetzes bestraft.

Neuenbürg, den 13. März 1919.

Kameralamt

Mangold.

OvermnL Nruensürg.

Milchsammel- und Abgabestellen.

Nachdem^die Vorarbeiten zur Einrichtung der Sammel- und Abgabestellen im Oberamtsbezirk abgeschlossen sind, ist von der Landesversorgungsstelle angeordaet worden, - sämtliche

Gammel- und Abgabestellen spätestens am 17. März in Betrieb genommen werde».

Den 14. März 1919. Bullinger.

Obernmt Neuenbürg.

Gierlieferrtug»schrrldigkeit.

Die (Stadt-)Schultheißenämter werden daraus aufmerksam gemacht, daß die unter Beachtung der Bestimmungen des -tunderlasses der Landes versorgungsstelle betreffend Eierverkehr im Wirtschaftsjahr 1919 vom 22. Januar 1919 Nr. 944 zu fertigenden Aufstellungen -er Lieferungsschut-i-kelt hezw. des ZZuschußbedarfS der Gemeinden bis längstens 18. März hie- her vorzulegen sind.

Len 18. März 1819. Bullinger.

Oberamt Neuenbürg.

Feuerwehrdleustrhrerr Zeichen.

Nach dem Erlaß des Ministeriums des Innern vom 7. März 1919 abgedruckt im Staatsanz. Nr. 57 kann das Feuerwehrdlenstehrenzeichen nachträglich an alle Feuerwehrmit- glteder verliehen werden, welche die Anwartschaft auf dasselbe nach den bisher geltenden uud den besonderen in Ziff. 3-6 des vorstehenden Erlasses genannten Bestimmungen vor dem S. November 1V18 erlangt haben und denen es wählend des Krieges lediglich infolge des herrschenden Metallinangels nicht verliehen werden konnte. Die Verleihung erfolgt auch in Fällen, wo der Antrag­steller aus triftigen Gründen genötigt war, aus der Feuerwehr auszuscheiden. Letzterenfalls jedoch nur, sofer.n der Austritt erst nach Erfüllung der Wartezeit geschehen ist.

Die Herren Ortsvorsteher

werden mit Hinweis auf den Min.-Erlaß veranlaßt, VerleihNNgs- anträge, soweit nicht schon geschehen,

bis spätestens 10. April ISIS hleher vorzulegen. Die Vorlagefrist muß wegen etwaiger Rückfragen und der Einzelprüfung der Gesuche eingehalten werden.

Den 13. März 1919. Bullinger.

Oberamtsstadt Neuenbürg.

Es sind in letzter Zeit zweifellos

elektrische Installationen

von unberufener Seite ausgeführt worden. Dies ist nach den Slromabgabebestimmungen verboten und hat Ordnungsstrafe und unter Umständen Slromentzug zur Folge, außerdem Schadensersatz. Es wird deshalb vor eigenmächtigen Arbeiten an den elektr. Licht- und Kraftleitungen , gewarnt.

Den 14. März 1919. Stadtschullhelßenamt. .

Knödel, A.V.

Calmbach.

Die Erben der verstorbenen Jakob Seyfried, gew. Metzgers-Eheleute hier, bringen am

Montag, den 17. März ds. Js., nachmittags 6 Uhr, auf dem hiesigen Rathaus zum zweiten uud letzlen Male zur öffentlichen Versteigerung:

Parz. 1697: 8s 49 qm Acker in Leimenäcker;

Par;. 744: 21 3 45 qm Baumwies", Baumacker und Gemüse­garten an der Viehgasse mitten im Dorf;

Gebde. Nr. 66: 1 3 22 qm Wohnhaus mit Stallung mitten im Dorf an der Viehgasse;

Parz. 902/2: 7 3 91 qm Acker am Hengstberg unter der Höfenerstraße.

Calmbach, 14. März 1919. Natsschreiberei.

Hörnle.

Hornberg» Post Altensteig.

Stammholz-Verkauf.

Submission.

Die Gemeinde verkauft 886 Festm. Forchen und zwar

1. Klasse

2 . ..

18 Festm., 135

Sägholz

ferner 108 Festm. Tanne«

1. Klasse

2 . 11

3. 39

4. 28

5. 20

2. Sägholz 3

Angebote sind in Prozenten des Forsttaxpreises von 1919 »erschlossen mit der AufschriftAngebot aus Langholz" bis spätestens

Donnerstag, 20. Marz 1919, mittags 12 Uhr,

beim Schultheißenamt einzureichen, wo auch die Bedingungen erfragt werden können.

Den 10. März 1919. Gemeinderat.

Forflamt Wildbad.

Nadelstammholz-

Verkauf

im schriftlichen Anfftreich am Freitag, 2l. März 1919, vormittags 10 Uhr, inWildbadimJägerstüble" aus Slaatswald Boltenwasen, Tuchmachersw'eg, Rßhckde, Grünhütte, Dürrmähderwald und Gugelhupfstein: 804 Ta. mit Fm.: Langholz: 509 346 II.,250 III., 59 lV.. 30 V. Kl.; Sägholz: 107 1., 89 II.,

4 I!I. Kl. Die bedingungslosen Angebote auf die einzelnen Lose, ausgedrückt in ganzen und Zehnlelsprozenten der Forst­preise 1919 wollen unterzeichnet, verschlossen und mit der Auf­schriftAngebot auf Nadelholz­stammholz" versehen, spätestens bis 21. ds. Mts.» vorm.

5 /- Uhr beim Forstamt ein­gereicht werden. Die Eröffnung der Gebote erfolgt hierauf im Jägerstüble. Losverzeichnisse und Angebotsvordrucke von der Forstdirektion, G. f. H., Stutt­gart.

Forstamt Calmbach.

MklhchftmigeMMns

am Montag, 16. Marz 1919,

vormittags 10 Uhr, in Calmbach (Forstamlskanzlei), aus Staatswald Kälbling, Abt. Buchbusch: 10 Baustangen

ll., 10 Hagstangen II. Klaffe (bestellt). _

OberamtSstadt Neuenbürg.

Für die hiesige Markung soll ein

Mäusesänger

aufgestellt werden. Meldung baldgefi. bei dem

Stadtschaltheitzevamt. Oberamlsstadt Neuenbürg.

Nach den ortspolizeilichen Vorschriften ist

Hausgeflügel

so zu' verwahren, daß dasselbe fremden Feldern und Gärten keinen Schaden zufügt.

Hierauf wird mit Rücksicht auf zahlreiche Klagen in letzter Zeit hingewiesen. Zuwiderhandlun­gen müssen bestraft werden. Stadtschultheißrnamt. A.V. K nödel. _

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