Danzig, 13. Febr. Der amerikanische kleine KreuzerWicke" ist heute mittag im hiesigen Hafen eingelaufen. Er brachte eine Ententekommission «ach Danzig, die mittags die Rcichswerst besichtigte «nd sich dann in zwei Kraftwagen nach Elbing begab, um dort die Schichauwerft in Augenschein zu nehmen. Es handelt sich um die Nachprüfung rer Erfüllung von Waffenstillslandsbestimmungen. Der amerikanische KreuzerAlwin" traf bereits gestern nachmittag im Hafen von Neufahrwasser ein.

Paris, 14. Febr. Der Temps schreibt: Die Lösung des Problems der internationalen Armee scheint gesunden zu sein. Die Vereinigten Staaten «erden auf ihrem Gebiet eine nicht unter 500000 Mann starke Armee unterhalten, die mit Bewilli­gung des Senats auf jedem Punkte der Erde ver­wendet werden kann

London, 12. Febr. Die Pariser Blätter «elden amtlich, daß die Esthländer, Letten, Litauer

und die Ukrainer die Einladung auf die Prinzeu- insel angenommen hätten.

Tokio, 13. Febr. Maki na wurde beauftragt, alle Verträge mit China bekannt zu geben.

Endgültige Liste des Kabinetts.

Weimar, iS. Februar. Präsidium des ReichSminisie- riums: Scheidemann, Vertreter im Präsidium des Reichsministeriums und Reichsminister der Finanzen: Dr. Schisser, Reichsminister des Auswärtigen: Graf v. Brock- dorfs-Ralttzau, Reichsminister des Innern: Dr. Preuß, Reichsarbeitsminister: Bauer, Reichswirtschaitsminister: Wissel, Reichsnahrun gsminister: Robert Schrnid 1, Reichs­justizminister: Landsberg, Reichswehrminister: Noske, Reichskolonialminister: Dr. Bell, Reichsvostminister: Gis­berts, Reichsminister sür Demobilmachung: Dr. Koeth; ferner 3 Minister ohne Portefeuille.Erzberger, Dr. David und Golhcin.

Festsetzung der Waffenstillstaudsbediuguugen.

Paris, 13. Febr. Der Oberste Kriegsrat setzte in seiner gestrigen Sitzung die Bedingungen für die Erneuerung des Waffenstillstandes fest. Diese wer­

den nicht bekannt gegeben werden, bevor sie Deutsch­land mitgeteilt tvorden sind. Das neue Abkomme» wird in militärischer Hinsicht alle wünschenswerten Bürgschaften enthalten.

Die Agence Havas glaubt zu wissen, daß der interalliierte Kriegsrat der Ansicht ist, daß 1. Deutsch­land in die militärische Unmöglichkeit versetzt werden soll, die Feindseligkeiten wieder zu beginnen «nd daß 2. Deutschland der Eindruck beigebracht werde» soll, daß die Alliierten Sieger sind und daß sie auch keinen allzu schonenden Frieden (Paix blanche) auf­erlegen wollen. Im Falle Deutschland um Gnade nachsuchen wolle, könnte es der Fall sein, daß die Entente ihm die Wiederaufnahme seiner Friedens­werke erleichtern würde.

Auf den täglich erscheinende»

Gnztäler"

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Verfügung des Kriegsmiuisteriums

Nr. 589 K. A. 1 vom 1. 2. 1919.

Freiwillige für Obost und sür den Grenzschutz Ost.

Nachstehende Verfügung des preußischen Kriegsministeriums betreffend die Anwerbung von Freiwilligen für Obost und Grenzschutz Ost gilt auch für Württemberg mit der Maßgabe, daß eine Zuführung der württembergischen Freiwilligen an das ll. A K. (Ziffer 11 der Verfügung) nur noch ausnahmsweise stattsindet. Im übrigen ist vorgesehen, daß die im Bereich des Xlll. A.K. sich meldenden Freiwilligen nach näherer An­ordnung des Generalkommandos zu besonderen württembergischen Truppenkörpcrn unter württ. Führern zusammengestellt werden.

Werbestellen bestehen bei den Truppenteilen und den Bezirkskommandos.

Am Auftrag des S.R. Württembergs: gez.: Herrmann.

Klotz.

Kriegsministerium. Nr. 630/1. IS. A. 1.

Berlin, den 9. Januar 1919.

1. Die Annahme der Freiwilligen und ihre Weiterleitung veranlassen die Generalkommandos im Einvernehmen mit den «.-Räten.

Dazu sind umgehend Annahmestellen bei den Garnison- «nd Bezirkskommandos einzurichten. Diese müssen über die Bedingungen, zu denen die Annahme der Freiwilligen erfolgt, eingehend unterrichtet sein. Sie müssen die Unterbringung und Verpflegung der angenommenen Freiwilligen bis zu ihrem Abtransport zu den Sammelstellen und dieser selbst regeln.

8. Es ist zu unterscheiden zwischen Freiwilligen für die Gebiete im Befehlsbereich des Obost außerhalb der Reichs- «renze und zwischen Freiwilligen für den Grenzschutz Ost inner­halb des Reichsgebietes.

S. Als Freiwillige werden nur felddienstfähige, moralisch «imvandfreie Persönlichkeiten mit mindestens einhalbjähriger Krontdienstzeit angenommen. Unter Frontdienstzeit ist zu ver­stehen für:

») Infanterie und Artillerie: Verwendung im Bataillons­oder Batlerieverbande,

d) Kavallerie: Verwendung im Kavallerieschützenregiment oder als Divisionskavallerie,

c) Pioniere: Verwendung im Kompagnieverbande,

cl) Nachrichten-, Eisenbahn-, Fliegertruppen und Kraftfahrer: Verwendung bei Feldformationen im Operations- oder Etappengebiet,

e) Trainformationen: Verwendung bei Feld- oder Etappen­formationen.

4. Folgende Bedingungen sind ferner für die Annahme maßgebend:

») Verpflichtung auf einen Monat vom Tage des Eintreffens beim Truppenteil mit 14 tägiger Kündigungsfrist am 1. und 15. des Monats. Wird die Kündigung zu dieser Frist von einer der beiden Seiten nicht ausgesprochen, so gilt der Vertrag um einen Monat verlängert. Die Entlastung eines Freiwilligen kann nur von dem Truppen­teil ausgesprochen werden, bei dem er Dienst tut.

d) Unterordnung unter die eingesetzten Vorgesetzten, denen Soldaten-(Vertrauens-)Räte zur Seite stehen, Anerkennung der bisher gültigen Kriegsgesetze. (Aenderung derselben ist eingeleitet.)

c) Anerkennung der Gebührnisse siehe unter Ziffer 5.

5. Gebührnisse für Obost und Grenzschutz Ost, gültig »s« 21. Januar 1919 an:

Offiziere und Beamte: a) mobile Gebührnisse,

d) soweit sie als Offiziere nach Maßgabe ihrer Kriegs­stelle, als Beamte nach Maßgabe ihrer Friedensstelle auf Wohnungsgeldzuschuß Tarifklasse 3 bis 6 angewiesen wären, eine Zulage von 5 Mark täglich, zahlbar am Monatsdrittel nachträglich.

8. Unteroffiziere und Mannschaften: a) mobile Löhnung nach den Dienstgraden, mindestens 30 Mark monatlich,

d) Zulagen: Im Grenzschutz Oft 5 Mark täglich. Im Gebiet des Obost außerhalb des Reiches 5 Mark täglich und eine monatlich nachträglich zu zahlende

Treuprämie. Diese beträgt sür den ersten Monat 30 Mark, für jeden weiteren Monat steigend um 5 Mark bis zu 50 Mark.

6. Verpflegung:

a) im Gebiet des Obost mobile Verpflegung,

b) im Grenzschutz Ost: Stäbe und Truppen erhalten Feldportionen aus den Truppenküchen.

Selbstbeköstigung ist unzulässig; läßt sie sich in Einzelfällen nicht umgehen, so ist eine Entschädigung von 5 Mark sür den Tag zuständig. In jedem Fall ist jedoch die Entscheidung des Generalkommandos einzuholen.

7. Unterkunft: Sowohl im Gebiet des Obost als auch im GrenzschutzOstistdie Unterkunft für Offiziere und Mannschaften frei.

8. Versorgung:

a) Die Freiwilligen gelten als vorübergehend zum aktiven Militärdienst herangezogen im Sinne der Militär- Versorgungsgesetze.

b) Die Ansprüche auf Familienunterstützung laufen weiter und werden neu begründet.

c) Die freiwillige Dienstzeit rechnet für Invaliden- und Altersversicherung, wie Dienst im aktiven Heer.

9. Die Generalkommandos richten für die angenommenen Freiwilligen Sammelstellen ein. Dort werden die Mannschaften eingekleidet und ausgerüstet. Denjenigen Freiwilligen, die feld­brauchbare eigene Entlassungsanzüge milbringen, können diese gegen den Abschätzungswert vom Staate abgekauft werden. Ein Vermerk hierüber ist im Militärpaß aufzunehmen.

10. Freiwillige für Obost sind bei sämtlichen General­kommandos mit Ausnahme des 7. Armeekorps anzunehmen. Die Generalkommandos melden die für Obost bereiten Frei­willigen frühzeitig beim I. Armeekorps Königsberg an. I. Ar­meekorps leitet die Mannschaften nach Weisung von Obost weiter oder verwendet sie bei Bedarf zur Auffüllung der Ost­division. Gleichzeitig ist von den Generalkommandos Meldung an das Kriegsministerium, Mobilmachungsabteilung zu erstatten.

11. Die in den östlichen Generalkommandos I, II, V, VI, XVII, XX sich für den Grenzschutz Ost meldenden Freiwilligen

> stehen dem betreffenden Generalkommando zur Verfügung. Von den in west- und süddeutschen Korpsbereichen angenommenen Freiwilligen sind zu leiten:

für das I. A.K. die Freiwilligen der Generalkommandos

XV und XIX,

für das ll. A.K. die Freiwilligen der Generalkommandos XIII und XVIII,

für das V. A.K. die Freiwilligen der Generalkommandos

III, IX, X, XI,

für das VI. A.K. die Freiwilligen der Generalkommandos VIII, I. bis III. bayer.,

für das XVII. A.K. die Freiwilligen der Generalkommandos

IV, XIV, XXI,

für das XX. A.K. die Freiwilligen der Generalkommandos

XVI und XII.

Die für Grenzschutz Ost abgehenden Transporte sind den Generalkommandos, denen sie zugeleitet werden, rechtzeitig an­zumelden, unter gleichzeitiger Meldung an das Kriegsministerium, Zegrost. Aenderungen für die rollenden Transporte zu ver­fügen ist unstatthaft, es sei denn, daß Transportschwierigkeiten ein Umleiten der Transporte erforderlich machen.

12. Die bei den Generalkommandos befindlichen Werber aus dem Gebiet Obost haben ihre selbständige Tätigkeit einzu­stellen und werden den Generalkommandos unterstellt. Es hat demgemäß auch keine Werbung mehr für einzelne Armeen oder Truppenteile des Obost stattzufinden, sondern nur noch für die Truppen des Obost allgemein. Dies gilt auch für die Vertreter der Werbestelle des Baltenlandes, deren Tätigkeit jeooch nicht gestört werden darf, vielmehr zu unterstützen ist.

13. Die bei Obost und im Grenzschutz Ost verwendeten Kommandobehörden und Divisionen sind mobil.

14. Es bleibt den Generalkommandos überlasten, Frei­willige, die sie zum eigenen Sicherungsdienst gebrauchen, aus den sich meldenden Freiwilligen auszuschalten. Für diese gelten nicht die oben angeführten Bedingungen, sondern die von den Generalkommandos auf Grund der Bestimmungen festgesetzten.

15. Alle den vorstehenden Bestimmungen entgegengesetzten Verfügungen gelten als aufgehoben.

Der Kriegsmiuister: Der UnterstaatsfekretSr:

Reinhardt. Göhre.

Birkenfeld.

Meine gegenüber den hiesige» Gemeindeoertretern getanen be­leidigenden Aeußerungen nehme ich als unbegründet hiemit

zurück.

Den 12 Februar 1919. t. Karl Bester, Goldarbeiter.

Z. U. Schultheitzenamt.

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