ttmtliche Bekanntmachungen und privat-klnzeigsn.

AusfShrungsbestimmungen de- ArbeitSminißerium» zu ^er Verfügung über den Verdienstausfall bei behörd- licher Verkürzung der Arbeitszeit.

Vom 30. Januar ISIS.

In Ausführung der Verfügung des Arbeitsministeriurr s ,»m 80. November 1918 (Staatsanzeiger Nr. 282) wird be­stimmt :

1. Entsprechend der Vereinbarung der deutschen Arbeit­geber- und Arbeitnehmerverbände vom 15. November 1918 ist der Berechnung des Verdienstausfalles infolge behördlicher Ver­kürzung der Arbeitszeit die 48stündige Wochenarbeitszeit unter vollständiger Umrechnung des Verdienstes, der vor dem 15. No­vember 1918 bei der damals üblichen regelmäßigen Arbeitszeit ohne Ueberstunden erzielt worden ist, zugrundezulegen.

Sind 48 Wochenstunden behördlich zugelassen, so ist der Betrag des vor dem 15. November 1918 regelmäßig ohne Aeberzeitarbeit erzielten Wochenverdienstes auf 48 Stunden um­gerechnet voll auszubezahlen. Ein Abzug nach Ziffer 2 der Verfügung vom 30. November 1918 kommt nur in Betracht,, «enn die regelmäßige Wochenarbeitszeit auf weniger als 48 Stunden behördlich verkürzt ist. Jedoch darf der auszuzahlende Wochenbetrag in keinem Falle geringer sein, als der auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entfallende wirkliche Verdienst. (Beispiele 14.)*)

2. Bei Akkordarbeit ist der ganze nach Ziffer 1 dieser Bestimmungen sich ergebende Wochenbetrag ungekürzt auszu­zahlen, auch wenn der auf die tatsächlich geleisteten Arbeits stunden entfallende wirkliche Verdienst kleiner oder größer ist als der frühere regelmäßige Akkordverdienst. Es ändert sich in diesem Falle nur die Höhe der Erwerbslosenunterstützung. (Beispiel 5 und 6.)

3. Tritt ein Arbeitnehmer neu in einem Betrieb ein, so ist in der Verdienstberechnung als regelmäßiger Wochenverdienst der durchschnittlich von gleichwertigen Arbeitern ohne Ueberzrit- arbeit erreichte Wochenverdienst einzusetzen. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer, die nach Entlassung aus dem Heeresdienste in den alten Betrieb wieder eintreten.

4. Fallen infolge unverschuldeten Fehlens des Arbeit­nehmers oder wegen Feiertage ganze Arbeitstage aus, so ist der nach Ziffer 2 der'Verfügung vom 30. November 1918 aus- zuzahlende Wochenbetrag im Verhältnis der tatsächlich ge­leisteten zu der Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu kürzen, die ohne diesen Ausfall in der Woche geleistet worden wären. (Beispiel 7.)

Sind die gesamten Arbeitsstunden einer Woche auf weniger als 6 Tage verteilt, und fällt einer dieser Arbeitstage aus den irr Absatz 1 erwähnten Gründen ganz aus, so ist der dem Arbeitnehmer zu zahlende Wochenbetrag für jeden so ausfallen­de« Tag um */« zu kürzen. (Beispiel 8.)

Fallen ohne Verschulden des Arbeitnehmers nur einzelne Arbeitsstunden aus, so ist der ihm zu bezahlende Wochenbetrag «m soviel zu kürzen als dem tatsächlichen Arbeitsverdienst für die Ausfallenden Stunden entspricht. (Beispiel 9.)

Bei schuldhaftem Fernbleiben von der Arbeit, die der Unternehmer innerhalb des Rahmens der behördlich allgemein »der im Einzelfall zugelassenen Arbeitszeit verlangt, hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf Entlohnung für die tatsächlich Geleisteten Arbeitsstunden. Erwerbslosenunterstützung darf in diesem Falle nicht gewährt werden. (Beispiel 10.)

5. Fällt ein stromloser Tag (Ausführungsbestimmungen zur Verfügung des Arbeitsministeriums betreffend weitere Maß «ahmen zur Kohlenersparnis vom 29. November 1918 Nr. 3 Staatsanzeiger Nr. 281) auf einen Tag, an dem sonst inner­halb des Rahmens der behördlich allgemein oder im Einzelfall zugelaffenen Arbeitszeit gearbeit werden dürfte, und kann an diesem Tag auch keine Arbeit geleistet werden, zu der weder Kohle (Koks) noch aus Kohle erzeugte motorische Kraft ge­braucht wird, so darf für die ausfallende Arbeitszeit eine Kür­zung des auszuzahlenden Wochenbetrages nicht erfolgen; viel­mehr tritt eine entsprechende Erhöhung der in diesem Wochen­betrag enthaltenen Erwerbslosenunterstützung ein. Das Gleiche gilt für solche Tage, an denen der Betrieb auf Anordnung des Unternehmers ruht und ordentlicherweise eine Fortbezahlung des Lohnes stattgefunden hätte, es wäre denn, daß eine anderweitige Vereinbarung zwischen den Beteiligten getroffen worden ist. (Beispiel 11.)

6. Sondervereinbarungen zu Gunsten der Arbeitnehmer, sind durch Verfügung vom 30. Nov. 1918 und durch vor­stehende Bestimmungen nicht berührt und nicht ausgeschloffen. (Beispiel 12.)

7. Streitigkeiten über die Verdienstberechnung nach vor­stehenden Bestimmungen entscheidet der zuständige Schlichtungs- ausschuß.

8. Die Verfügung vom 30. November 1918 und die »er­liegenden Ausführungsbestimmungen gelten für die Berechnung der Entschädigung des Verdienstausfalls vom 15. Nov. 1918 a». Die Ausführungsbestimmungen finden jedoch nur Anwen­dung, soweit die Bezahlung der Entschädigung des Verdienst««-- f«Tes bis zur Bekanntmachung dieser Bestimmungen noch nicht erfolgt ist oder soweit Streitigkeiten zwischen den Beteiligten bestehen und bis jetzt noch nicht entschieden sind.

. _, Schlick».

Die Beispiele sind nur in be» beim TtaatSovzeiaer für Würt­temberg erhältlichen Sooberebdrütken «bgedrackt.

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Die bedingungslosen schriftl. Angebote in ganzen und '/,o°/o auf die einzelnen Lose wollen unterzeichnet und verschlossen mit der AufschriftAngebot auf Langholz" spätestens am

Mittwoch, den 12. ds. Mts, abends 6 Uhr,

beim Schultheißenamt eingereicht werden.

Die Oeffnung der Offerte und Entscheidung über den Zuschlag erfolgt am Donnerstag, den 13. ds. Mts., vor­mittags 10 Uhr, auf dem Rathaus, wobei die Submittenten anwohnen können.

Im Anschluß hieran kommen im öffentl. Aufstreich zum Verkauf:

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