ttmtliche Bekanntmachungen und privat-klnzeigsn.
AusfShrungsbestimmungen de- ArbeitSminißerium» zu ^er Verfügung über den Verdienstausfall bei behörd- licher Verkürzung der Arbeitszeit.
Vom 30. Januar ISIS.
In Ausführung der Verfügung des Arbeitsministeriurr s ,»m 80. November 1918 (Staatsanzeiger Nr. 282) wird bestimmt :
1. Entsprechend der Vereinbarung der deutschen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände vom 15. November 1918 ist der Berechnung des Verdienstausfalles infolge behördlicher Verkürzung der Arbeitszeit die 48stündige Wochenarbeitszeit unter vollständiger Umrechnung des Verdienstes, der vor dem 15. November 1918 bei der damals üblichen regelmäßigen Arbeitszeit ohne Ueberstunden erzielt worden ist, zugrundezulegen.
Sind 48 Wochenstunden behördlich zugelassen, so ist der Betrag des vor dem 15. November 1918 regelmäßig ohne Aeberzeitarbeit erzielten Wochenverdienstes auf 48 Stunden umgerechnet voll auszubezahlen. Ein Abzug nach Ziffer 2 der Verfügung vom 30. November 1918 kommt nur in Betracht,, «enn die regelmäßige Wochenarbeitszeit auf weniger als 48 Stunden behördlich verkürzt ist. Jedoch darf der auszuzahlende Wochenbetrag in keinem Falle geringer sein, als der auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entfallende wirkliche Verdienst. (Beispiele 1—4.)*)
2. Bei Akkordarbeit ist der ganze nach Ziffer 1 dieser Bestimmungen sich ergebende Wochenbetrag ungekürzt auszuzahlen, auch wenn der auf die tatsächlich geleisteten Arbeits stunden entfallende wirkliche Verdienst kleiner oder größer ist als der frühere regelmäßige Akkordverdienst. Es ändert sich in diesem Falle nur die Höhe der Erwerbslosenunterstützung. (Beispiel 5 und 6.)
3. Tritt ein Arbeitnehmer neu in einem Betrieb ein, so ist in der Verdienstberechnung als regelmäßiger Wochenverdienst der durchschnittlich von gleichwertigen Arbeitern ohne Ueberzrit- arbeit erreichte Wochenverdienst einzusetzen. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer, die nach Entlassung aus dem Heeresdienste in den alten Betrieb wieder eintreten.
4. Fallen infolge unverschuldeten Fehlens des Arbeitnehmers oder wegen Feiertage ganze Arbeitstage aus, so ist der nach Ziffer 2 der'Verfügung vom 30. November 1918 aus- zuzahlende Wochenbetrag im Verhältnis der tatsächlich geleisteten zu der Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu kürzen, die ohne diesen Ausfall in der Woche geleistet worden wären. (Beispiel 7.)
Sind die gesamten Arbeitsstunden einer Woche auf weniger als 6 Tage verteilt, und fällt einer dieser Arbeitstage aus den irr Absatz 1 erwähnten Gründen ganz aus, so ist der dem Arbeitnehmer zu zahlende Wochenbetrag für jeden so ausfallende« Tag um */« zu kürzen. (Beispiel 8.)
Fallen ohne Verschulden des Arbeitnehmers nur einzelne Arbeitsstunden aus, so ist der ihm zu bezahlende Wochenbetrag «m soviel zu kürzen als dem tatsächlichen Arbeitsverdienst für die Ausfallenden Stunden entspricht. (Beispiel 9.)
Bei schuldhaftem Fernbleiben von der Arbeit, die der Unternehmer innerhalb des Rahmens der behördlich allgemein »der im Einzelfall zugelassenen Arbeitszeit verlangt, hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf Entlohnung für die tatsächlich Geleisteten Arbeitsstunden. Erwerbslosenunterstützung darf in diesem Falle nicht gewährt werden. (Beispiel 10.)
5. Fällt ein stromloser Tag (Ausführungsbestimmungen zur Verfügung des Arbeitsministeriums betreffend weitere Maß «ahmen zur Kohlenersparnis vom 29. November 1918 Nr. 3 — Staatsanzeiger Nr. 281) auf einen Tag, an dem sonst innerhalb des Rahmens der behördlich allgemein oder im Einzelfall zugelaffenen Arbeitszeit gearbeit werden dürfte, und kann an diesem Tag auch keine Arbeit geleistet werden, zu der weder Kohle (Koks) noch aus Kohle erzeugte motorische Kraft gebraucht wird, so darf für die ausfallende Arbeitszeit eine Kürzung des auszuzahlenden Wochenbetrages nicht erfolgen; vielmehr tritt eine entsprechende Erhöhung der in diesem Wochenbetrag enthaltenen Erwerbslosenunterstützung ein. Das Gleiche gilt für solche Tage, an denen der Betrieb auf Anordnung des Unternehmers ruht und ordentlicherweise eine Fortbezahlung des Lohnes stattgefunden hätte, es wäre denn, daß eine anderweitige Vereinbarung zwischen den Beteiligten getroffen worden ist. (Beispiel 11.)
6. Sondervereinbarungen zu Gunsten der Arbeitnehmer, sind durch Verfügung vom 30. Nov. 1918 und durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt und nicht ausgeschloffen. (Beispiel 12.)
7. Streitigkeiten über die Verdienstberechnung nach vorstehenden Bestimmungen entscheidet der zuständige Schlichtungs- ausschuß.
8. Die Verfügung vom 30. November 1918 und die »erliegenden Ausführungsbestimmungen gelten für die Berechnung der Entschädigung des Verdienstausfalls vom 15. Nov. 1918 a». Die Ausführungsbestimmungen finden jedoch nur Anwendung, soweit die Bezahlung der Entschädigung des Verdienst««-- f«Tes bis zur Bekanntmachung dieser Bestimmungen noch nicht erfolgt ist oder soweit Streitigkeiten zwischen den Beteiligten bestehen und bis jetzt noch nicht entschieden sind.
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Die Beispiele sind nur in be» beim TtaatSovzeiaer für Württemberg erhältlichen Sooberebdrütken «bgedrackt.
Arnbach.
Tanne« Langhol;- und Eiche« Verkauf
im schriftl. Aufstreich
aus Abteilung 13 rot Pfüzle und 27 oberer Bergwald:
213 Stück Tannen mit 151 Festm. I. bis VI. Klaffe,
21 .. Eichen „ 6 „ IV. „ V. „
Die bedingungslosen schriftl. Angebote in ganzen und '/,o°/o auf die einzelnen Lose wollen unterzeichnet und verschlossen mit der Aufschrift „Angebot auf Langholz" spätestens am
Mittwoch, den 12. ds. Mts, abends 6 Uhr,
beim Schultheißenamt eingereicht werden.
Die Oeffnung der Offerte und Entscheidung über den Zuschlag erfolgt am Donnerstag, den 13. ds. Mts., vormittags 10 Uhr, auf dem Rathaus, wobei die Submittenten anwohnen können.
Im Anschluß hieran kommen im öffentl. Aufstreich zum Verkauf:
Tannen: 94 Stück Baust. I. bis IV. Kl.. 205 St. Hagst. II bis IV. Kl., 1626 St. Hopfenst. I. bis V. Kl.. 1086 St. Rebst. I. und II. Kl., 962 St. Bohnenft. und 18 St. eichene Derbstangen I. Kl.
Den 4. Februar 1919. Gemeinderat.
Vorst. Höll.
Gesucht werden:
2 tüchtige Vollgattersäger, 2 jüngere Säger.
1 Langhol;fnhrma«n.
Gg. Gengenbach Söhne, Sägewerk,
Dillweißenstein bei Pforzheim.
Forstamt Hirsau. Laubstammholz-, Stangen-, Schichtnutz- Holz-Verkauf
am Donnerstag, d. 13. Febr. 19l9, vorm. 10 Uhr. in Hirsau im „Hirsch und Lamm" aus Staatswald II Waghardt Abt. 1 Buchenhain: Stammholz: Eichen Fm.: 2 IV., 1 V.; Buchen: 11I., 2 III, 6 IV.; aus IV Altburgerberg, Abt. 1 Alzenbrunnen und V Lützenhardt Abt. 3 Kohlstich; Stangen: 148 Baust. I.-II.; 362 Hagst. I.-lll.; 157 Hopfenst. I. und 12 IV. Kl. aus II Waghardt, Abt. 1 Buchenhain u. V Lützenhardt Abt. 50 Miß: veigholz: Eichen Rm.: 4 Roller 1 m lg., 8 dlo. 2 m lg., 10 Nutzholzausschuß. _
Oberamtsstadt Neuenbürg.
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am Samstag, den 8. Febr., vorm. 9 Uhr für Nr. 253 bis 375, 9'/- Uhr für Nr. 376 bis 4u0, 10 Uhr für Nr. 401 bis etwa 535.
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Arnbach.
Nersteiger urrg.
Unterzeichneter verkauft gegen Barzahlung am Montag, den 10 Febr. 1919, vorm. 10 Uhr:
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