Neue Höchstpreise für Heu.

Milntmachuilg des Ministeriums des Innern über die Preise für Heu uns der Ernte 1918.

I. Durch Verordnung des Staatssekretärs des Kriegser- Mmngsamts vom 12. Auxust 1918 (Reichsgesetzbl. S. 1073) ist M Heupreis in Abänderung des Z 1 der Verordnung vom ^ Mai 1918 (Reichsgesetzbl. S. 421) wie folgt erhöht worden:

g) für Heu von Kleearten (Luzerne, Esparsette, Rotklee, Gelbklee, Weißklee usw.) von 9 Mk. auf 11 Mk. für den Zentner,

b) für Wiesen- und Feldheu (Gemisch von Süßgräsern, Kleearten und Futterkräutern) von 8 Mk. auf 10 Mk. für den Zentner.

Der erhöhte Preis gilt nach Artikel 2 der Verordnung M 12. August 1918 für die im Weg der Landlieferungen ^bringenden Heumengen, auch soweit das Heu schon ge- M ist.

II. Nach Z. I Abs. 1 und 2 der Verfügung des Ministe­rs des Innern über die Preise für Heu aus der Ernte 1918 M 8. Juni 1918 (Staatsanzeiger Nr. 133) darf beim Umsatz imch den Handel den in Z. l genannten Höchstpreisen ein Be­trag zugeschlagen werden, der

bei lsse verladenem Heu 60 L

bei gebundenem oder gepreßtem Heu 40 L

fiir den Zentner nicht übersteigt.

Dieser Zuschlag umfaßt alle beim Absatz des Heus ent­stehenden Aufwendungen mit Ausnahme der Auslagen für die Fracht von dem Abnahmeort an und der durch die Zusammen­stellung kleinerer Lieferungen zu Sammelsendungen nachweislich Äftandenen Vorfrachtkosten.

III. Nach Z. I und II beträgt für einen Zentner Heu:

der Erzeuger- der Handels' Höchstpreis Höchstpreis

1. für Wiesen- und Feldheu

3) lose verladen 10 10 ^ 60 L

b) lose gebunden oder gepreßt 10 60 L 11

2. für Kleeheu

3) loje verladen 11 11 ^ 60 ^

d) gebunden oder gepreßt 11 ^ 60 12

IV. Nach Z. II der Ministerialverfügung vom 8. Juni 1818 darf der Höchstpreis in Z. III auch dann nicht über­schütten werden, wenn das Heu nach Art und Güte von besserer als mittlerer Beschaffenheit ist. Für Heu von geringerer als mittlerer Art und Güte ist dagegen ein entsprechend niedriger Preis zu zahlen.

Stuttgart, den 11. September 1918.

Für den Staatsminister B e ch t l e.

Lnsiigmlg der Landessuttermittelstelle über Nachzahlung des ^erhöhten Preises für Heulieferungen.

Unter Bezugnahme auf die vorstehende Bekanntmachung dis K. Ministeriums des Innern über die Preise für Heu aus der Ernte 1918 wird «it Ermächtigung des Kriegsernährungs- Mts nnd des K. Ministeriums des Innern verfügt:

I. Die Kommunalverbände werden angewiesen, auf Grund der von ihren Aufkäufern geführten Listen alsbald festzustellen, «eiche Erzeuger Heu an

1. die Heeresverwaltung

2. Kommunal(Bedarfs)verbändeundkriegswirtschaftlichwichtige Betriebe, .

3. sonstige Verbraucher auf Grund von Bezugsscheinen der Landesfuttermittelstelle oder der Kommunalverbünde

geliefert haben und in welchen Mengen.

Hierauf sind die Nachzahlungen für daS an die Heeres- «wallung und die Bedarfsverbände und kriegswirtschaftlich «ichtigm Betriebe gelieferte Heu, ohne daß besonderer Antrag dir Erzeuger erforderlich wäre, mit Beschleunigung vorzu- «chnun.

Die auf Bezugscheine der Landesfuttermittelstelle und «Oberämter belieferten Betriebe und Tierhalter sind zu ^Massen, den Preisunterschied ebenfalls und zwar un- «Abar an die Erzeuger nachzubezahlen, widrigenfalls M» Heu inskünftig nicht mehr zugewiesen werden würde.

II. Die Kommunalverbände, welche Heu empfangen haben, Mn den beliefernden Kommunalverbänden den Preisunter- M zu vergüten und können diesen ihrerseits von den bezugs- Mchtigten Abnehmern einheben.

. Die Kommunalverbände »erden ermächtigt, für den Fall, M «on einzelnen bezugsberechtigten Abnehmern von Heu der «trag des Unterschieds zwischen dem früheren und dem er- Höchstpreis nicht mehr eingebracht werden kann, durch Zuschläge bei späteren Lieferungen einen Ausgleich zu schaffen bei Verweigerung der Zahlung des Preisunterschieds die Mere Heuabgabe abzulehnen.

Stuttgart, den 13. September 1918.

Sting.

... Die Schultheitzeniimter werden angewiesen, diese ^fluninungen über die ueuetr Höchstpreise für Heu bekannt zu Mm, insbesondere ist die Bestimmung in Ziff. I Abs. 2 .-sL > Et) den Tierhaltern, die in letzter Zeit Heu auf Be- '"tWtine gekauft haben, zur Kenntnis zu bringen.

Neuenbürg, 27. 9. 1918. K. Overamt.

I. V. Stockmayer, Amtmann.

Bekanntmachung des Kgl. Württ. Kriegsministeriums.

Nr. 34994 K. 18. W. K. Stab 3.

Betr. Schleunigste Be- und Entladung der Eisenbahn-

güterwagen.

Um Verkehrsstockungen vorzubeugen, ist es unbedingt not­wendig, daß die Eisenbahngüterwagen schleunigst be- und ent­laden werden. Ladehilfen können von seiten der Militärver­waltung nur in ganz geringem Umfang und äußerstem Notfall gestellt werde».

Bei Ladestockungen haben die einzelnen Firmen in erster Linie durch, ihr eigenes Personal die Be- und Entladung der Wagen vorzunehmen, nötigenfalls durch gegenseitiges Aushelfen.

Nur durch verständnisvolles Zusammenarbeiten aller am Eisenbahngüterverkehr beteiligten Betriebe können entscheidende Zwangsmaßnahmen vermieden werden.

Stuttgart, den 29. September 1918.

v. Marchtaler.

Bekanntmachung

des stellv. Generalkommandos 13. (K. W.) Armeekorps,

Am 1. Oktober 1918 tritt eine Bekanntmachung Nr. W. I. 761/10. 18. K.R.A. in Kraft, durch die Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarne aus Kunstwolle beschlagnahmt werden. Ausgenommen von dieser Beschlagnahme sind die Strickgarne, die sich in Haushaltungen oder hausgrwerblichen Betrieben zum Zwecke der Verarbeitung befinden und diejenigen, die sich bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung bereits in handels­fertiger Aufmachung für den Klcinverkauf in Warenhäusern oder sonstigen offenen Ladengeschäften befinden. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung an die Kriegswollbedars-Aktiengesellschaft, Berlin 2V/ 48, Verlängerte Hedemannstr. 16, gestattet. Lehnt diese einen Ankauf ab, so kann die Freigabe der Garne bei der Sektion IV. I. der Kriegsrohstoff-Abteilung des Kriegsministeriums in Berlin 8VV. 48, Verlängerte Hedemannstr. 10, beantragt werden.'

Außerdem ist die Verarbeitung der in Frage kommenden Garne zur Herstellung solcher Halb- und Fertigerzeugnisse ge­stattet, deren Anfertigung von der Kriegsrohstoff-Abteilung nach­weislich gegen Belegschein genehmigt worden ist.

Der Wortlaut der Bekanntmachung ist im Staatsanzeiger vom 1. Oktober 1918 einzusehen.

Stuttgart, den 1. Oktober 1918.

Stellv. Generalkommando 13. (K W.) Armeekorps.

Am 1. Okt. 1918 tritt eine Nachtragsbekanntmachung Nr. W. M. 57,10. 18 K.R.A. zu der Bekanntmachung, be­treffend Bestandserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinn­stoffen usw. vom 31. Mai 1916 (Nr. W. M. 57/4. 16 K.R.A) in Kraft.

Darnach sind nunmehr auch sämtliche aus Kunstwolle hergestellten Garne und Seidensüden, sowie Abschnitte, Abgänge und Abfälle von den Fellen und Pelzen meldepflichtig, die in der Bekanntmachung im einzelnen aufgeführt sind.

Ferner enthält die Nachtragsbekanntmachung neue Be­stimmungen über die Meldescheine.

Die ersten Meldungen über die am 1. Oktober 1918 vorhandenen Vorräte haben bis zuin 10. Oktober 1918 zu er­folgen.

Der Wortlaut der Nachtragsbekanntmachung ist im Staatsanzeiger vom 1. Oktober 1918 veröffentlicht und dort einzusehen.

Stuttgart, den 1. Oktober 1918.

K. Oberamt Neuenbürg.

Erhöhung der Brotration.

Das Kriegsernährungsamt hat vom 1. Oktober 1918 ab wieder 10°/oige Brotstreckung mit Kartoffeln angeordnet. Den Selbstversorgern werden die hiezu erforderlichen Kartoffeln belassen. Für die Versorgungsberechtigten ist, so lange Frisch­kartoffeln oder Trockenkartoffelerzeugnisse nicht zur Verfügung stehen, Mehl und zwar 20 K auf den Kopf und Tag zugeteN. Die Abgabe dieses Mehls erfolgt in der Weise, daß auf die Brotmarke Nl

750 § Mehl oder 1000 § Brot statt 150 § Mehl oder 200 Z Brot entfallen.

Die Mehlhändler und Bäcker haben die bei ihnen ab­gegebenen Brotmarken IVl seinerseit auf besondere Bogen aufzu­kleben und der Mehlanweisungsstelle nachzuweisen; geschieht dies nicht, so wird ihnen diese Marke nur mit 150 8, nicht mit 750 A Mehl angerechnet.

Den 28. Sept. 1918. Oberamtmann Ziegels.

K. Oberamt Neuenbürg.

Neuenbürg.

Donnerstag, den 3. ds. Mts.,

abends 5 Uhr

wird bei der Schlößles-Brücke ein Quantum abgängiges

BMeulMz «wNU

Neuenbürg, 2. Okt. 1918.

Stadtpflege Stv. Gollmer.

Oberamtsstadt Neuenbürg.

Die vom Kommunalverband unter der Bedingung der An­rechnung angebotenen

SNtNttoM fiir IM

können am Donnerstag, den 3. Oktober, nachm. 56 Uhr hier bestellt werden.

Städt. Lebensmittelstelle Knödel.

Oberamtsstadt Neuenbürg.

Feintalg

wird abgegeben am Donners­tag, den 3. Oktober, nachm. 5 Uhr für Nr. 29 rückwärts bis Nr. 1 und Nr. 721 rückwärts bis Nr. 591.

Städt. Lebensmittelstelle.

Knödel.

Neuenbürg.

Eine junge, neumelkige

NW- md Sshrkuh.

womöglich mit Kalb, wird zu kaufen gesucht.

Karl Scholl z. Traube.

Obernhaus en.

' Eine gute

Nutz u. Fahrkuh

samt Kalb

setzt dem Verkauf aus

Gottfried Kuhn,

Goldarbeiter.

Sa lmbach.

Setze eine junge 38 Wochen trächtige

Nutz- md IahrMH

schweren Schlags, dem Verkauf aus

Gottlieb Rexer.

Obernhausen.

Eine gute

Nutz-«. Fahrkuh

mit dem zweiten Kalb, verkauft

Wilh. Neuster bei der Linde.

Zu verkaufen ein

Rind

910 Monate alt.

Virkenfeld, Schmiedgasse 1.

Feldrennach. Verkaufe 7 Monate altes

Kuhrind

(Gelbscheck), starker Schlag. Zimmermann Mitschele.

Ser Graserttag

Gebühr für Kartosfelbezugscheine.

Die (Stadt-)Schultheißenämter werden darauf aufmerk­sam gemacht, daß der den Gemeinden unmittelbar zugestellte Erlaß der Landeskartoffelstelle über oben bezeichneten Gegenstand vom 25.9.1918 Nr. 4930 sich nur auf die der Landeskartoffel­stelle für die grauen Bezugscheine zustehende Gebühr von 10 bezieht, wogegen hinsichtlich de? Kommunalverbandszuschlags von 5 ^ zu dieser Gebühr und hinsichtlich der Gebühr für die grünen Bezugscheine die oberamtl. Bek. v. 4. 9.1918 (EnztälerMr. 208) maßgebend bleibt.

Den 1. Okt. 1918. Oberamtmann Ziegel*

von 2 Morgen, dritter Schnitt, ist abzugeben

im Ochsen in Höfen.

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In ziöüter XusvskI von 2.50 SN empkieült

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