Gemratkommands Xl!I. (K. W.) Armeeksrps.

Bekanntmachung

betreffend Verbot mißbräuchlicher Benutzung der Eisenbahnwagen.

Immer wieder gehen von militärischen Dienststellen und tneqswirtschaftlichen Betrieben, die dringende Aufträge im Heeresinteresse auszuflihren haben, Klagen darüber ein, daß einzelne Versender

a) Wagen, die ihnen von der Eisenbahnverwaltung zur Be­förderung bestimmter, dringend benötigter Güter bervor- zugt gestellt worden sind, zu anderweitigen Zwecken ver­wenden,

b) Wagen, die sie beladen erhalten haben, nach Entladung ohne Einverständnis der Eisenbahn wieder beladen.

Ein solches Verfahren widerspricht Len Interessen der Weatlichen Sicherheit.

- . Gemäß Z 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand ,»« 4? Juni 1851 und 8 1 des Abänderungsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (RGBl. S. 813) verbiete ich hiernach, daß der Versender die ihm für bestimmte Sendungen von der Eisen­bahnverwaltung überwiesenen Eisenbahnwagen ohne Genehmi­gung der Eisenbahnverwaltung für andere Sendungen verwendet »der für ihn beladen eingegangene Wagen ohne Zustimmung »er Eisenbahnverwaltung wieder beladet. Verstöße hiegegen »erden, sofern die bestehenden Gesetze keine höheren Freiheits- ßrafen bestimmen, mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und beim Vor­liegen mildernder« Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1i0v -^ bestraft.

Stuttgart, den 23. April 1918.

Der stellv. kommandierende General:

- v. Schäfer.

Bekanntmachung

tzes stellv. Generalkommandos Xl!I. (K. W.) Armeekorps, betr. Leichenüberführungen.

Auf sämtlichen Kriegsschauplätzen lassen die militärischen Verhältnisse und die Transportschwierigkeiten Leichenüber­führungen in die Heimat zur Zeit nicht zu. Derartige Ge­suche können daher bis auf weiteres nicht genehmigt werden. Alle eingehenden Gesuche, auch durch das Kgl. Kriegsmini- ßerium eingereichte, müssen deshalb ohne Ausnahme zurückge- ftellt werden.

Sobald die Sperre aufgehoben wird, wird dies öffentlich bekanntgegeben werden.

Stuttgart, den 20. April 1918.

Der stellv. kommandierende General: v. Schaefer.

Bezirksgetreidestelle Neuenbürg.

Abgabe von Nahrungsmitteln.

An die Gemeinden rverden abgegeben:

7V Itr. Weizengries.

Die Unterausteilung ist Sache der Gemeinden. Im Klein- »erkauf darf ein Höchstpreis von 32 L pro Pfund nicht über­schritten werden.

Den 27. April 1918. Oberamtspfleger Kübler.

Neuenbürg.

Bezirkswohttatigkritsverein.

Immer wieder kommt es vor, daß Postsendungen, die sich auf die Fürsorgetätigkeit für Heeresangehörige oder deren Familien beziehen, seitens der absendenden Stellen alsHeeres­sache" bezeichnet und deshalb als portofrei behandelt werden. Dies ist nach den amtlichen Bestimmungen nicht zulässig, viel­mehr beschränkt sich die Bezeichnung alsHeeressache" auf solche . Sendungen, die sich unmittelbar auf die Fragen des Militärischen Verhältnisses der einzelnen beziehen, womit aber brr Bezirkswohltätigkeitsverein nichts zu tun hat.

Den 26. April 1918. Dekan Uhl.

Mkleiderstelle Wildbad.

Zum Durchhalten gehört auch die Abgabe von ge­tragenen Kleider», Wäsche und Schuhware« für die

minderbemittelte Bevölkerung.

Die zur Abgabe gelangenden Artikel werden sofort zu guten Preisen taxiert und bar ausbezahlt.

Darauf hingewiesen wird, daß der Verkauf von Altkleidern durch das Publikum untereinander verboten ist.

Annahme jeden Montag mittag von 26 Uhr.

Stadt. Lebensmittelamt.

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Versand innerhalb Württembergs.

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am Sonntag, den 28. April ds. Js.,

nachmittags 3 Uhr.

in der Wirtschaft zurEintracht" <Keck).

Tages-Ordnung:

1. Bericht und Rechnungsvorlage über das Geschäftsjahr 1917.

Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrates.

2. Beschlußfassung über Verwendung des Reingewinns.

3. Vornahme der satzungsgemäß nötigen Neuwahlen in den

Aufsichtsrat.

Zu dieser Versammlung laden wir unsere Mitglieder mit dem Anfügen ein, daß die Bilanz und Gewinnberechnung zur Einsichtnahme in unserem Geschästslokale aufgelegt sind und ein Abdruck derselben den Mitgliedern in der Hauptversammlung eingehändigt werden wird.

Neuenbürg, 17. April 1918.

Link.

Der Vorstand:

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