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-«L ßellv. Generalkommandos Xll!. (K W.) Armeekorps.

In Ergänzung der Verfügungen der stell». Generalkom­mandos vom 9. November 1917 (Staatsanzeiger Nr. 255 vom 12. 11. 1917) und II. Januar 1918 (Staatsanzeiger Nr. 11 vom 14. 1. 1918) betr. den Gewerbebetrieb der Auskunfteien wird hiemit auf Grund des 8 9b des Belagerungszustandrge setzes vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 813) folgende- verfügt:

Erhebungen der Au-kunfterteilungen jeglicher Art über Betriebsverhältnisfe in industriellen Betrieben, insbesondere über Betriebsvorräte, Betriebseinschränkungen und Betriebsstillegungen sowie über die Gründe hierfür sind nicht nur den Auskunfteien, sondern allgemein verboten. Ausgenommen sind die Erhebungen der zuständigen amtlichen Stellen, die sich auf gesetzliche Vor­schriften und Ermächtigungen aber die gemäß denselben erlassenen Ausführungsbestimmungen gründen. Weitere Ausnahmen können in besonders begründeten Fällen auf Antrag vom K. KriegS- ministerium bewilligt werden.

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden. mit Ge­fängnis bis zu einem Jahr, bei Annahme mildernder Umstände mit Hast oder Geldstrafe bis 1500 bestraft.

Stuttgart, den 22. Februar 1918.

Der stellv. kommandierende General: v. Schäfer.

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Bekanntmachung

des stellv. Generalkommandos 13. (KW.) Armeekorps.

Durch Anordnung vom 20. Februar 1918 betr. Erfassung von Schafweiden zur Ersparung von Rauhfutter für die Ver­sorgung der HeereSpferde ist bestimmt, daß alle Gemeinden, Besitzer oder Pächter landwirtschaftlich benützter Grundstücke, die ihre Schafweiden seither schon verpachtet haben, sowie solche die ihre Schafweiden heute nicht mehr verpachten, bei deren Schafweiden aber eine Nutzung als Weiden ohne Schädigung landwirtschaftlicher Interessen möglich ist, verpflichtet sind, ihre Schafweiden zu verpachten.

Der Wortlaut der Bekanntmachung ist im Staatsanzeiger vom 23. Februar 1918 Nr. 46 einzusehen.

Stuttgart, den 23. Februar 1918.

K. Oberamt Neuenbürg.

Verwertung von Altpapier und Sparsamkeit im Papierverbrauch.

Die Gemeindebehörden werden auf den Erlaß des K. Mi­nisteriums des Innern über vorbezeichneien Gegenstand vom 5. Februar d. I. (Staatsanz. Nr. 32) zur sorgfältigen Beachtung hingewiesen und insbesondere beauftragt, eine Sammlung von Altpapier in den Gemeinden, soweit noch nicht geschehen, unge­säumt in die Wege zu leiten. Dieselbe wäre namentlich auf abgängige Gemeindebestände an Büchern, Vordrucken, Zeitungen und Akten zu erstrecken; dabei wären bezüglich geschichtlich wertvoller Akten die Vorschriften in Art. 117 der Gemeinde- ordnung und in § 152 der Vollz.Verf. hiezu vom 6. Oktober 1907 (Reg.Äl. S. 433) zu beachten. Das gesammelte Altpapier kann an eine Papierfabrik veräußert werden. Einem Bericht über die veräußerte Menge nach kx; unter Angabe der betreff. Papierfabrik wird bis 1. April d. I. entgegengesehen.

Den 22. Febr. 1918. Oberamtmann Ziegele.

Neuenbürg. A

Der hiesigen Einwohnerschaft zur gefl. Kenntnisnahme, » daß ich mit dem morgige» Tage meine A

Mehthclnbtung !

wieder eröffnen werde. »

Indem ich um geneigten Zuspruch bitte, zeichne 8 hochachtungsvoll »

Xarl Scholl zurTraube«. !

Dotel, den 25. Februar 1918.

Danksagung.

Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme, welche wir bei dem Hinscheiden meiner lieben Frau, unserer lieben unvergeßlichen Mutter, Groß- und Schwiegermutter

Friedrike Seyfried

geb. Ruff

erfahren durften, für die vielen teilnehmenden Be­suche während ihrer Krankheit, für den schönen Ge­sang des Hrn. Lehrer Fingerle und seiner Schüler, für die vielen Kranzspenden von allen Seiten, sowie für die zahlreiche Begleitung zu ihrer letzten Ruhe­stätte, sprechen wir auf diesem Wege unseren herz­lichen Dank aus.

Die trauernden Hinterbliebenen:

Der Gatte: Wilhelm Seyfried, Sattlermeister,

».Söhne, Töchter, Schwiegersöhne ».Verwandte.

Handwerkskammer Reutlingen.

finden für alle bis Ende September d. I. auslernenden männ­lichen und weiblichen Lehrlinge, welche eine geordnete Lehrzeit Nachweisen können, demnächst statt. Die Anmeldungen hiezu mit allen Beilagen sind spätestens bis 10. März 1918 an den Prüfungsvorsitzenden

Herrn Reallehrer Widmaier in Neuenbürg

einzureichen, an welchen auch die 5 Mark betragenden Prüfungs­gebühren zu entrichten sind.

Solche Lehrlinge, welche ihre Lehrzeit infolge des Kriegs unterbrechen mußten, haben begründete Gesuche der Handwerks­kammer vorzulegen. Anmeldungsformulare werden den Lehr­herren der bei uns angemeldeten Lehrlinge übersandt; weitere Formulare können unentgeltlich von der Handwerkskammer oder den Prüfungsvorsitzenden bezogen werden, welche zu jeder noch gewünschten Auskunft gerne bereit sind. Nach dem genannten Termine eingehende Anmeldungen können nicht mehr berücksich­tigt werden. Jeder Lehrherr hat bei Strafvermeidung die ge­setzliche Verpflichtung, seinen Lehrling zur Ablegung dieser Prü­fung anzuhalten, wobei die Frauslrberufe keine Ausnhme machen.

Reutlige», den 23. Februar 1918.

Der Vorstand der Handwerkskammer:

Vorsitzender: K. Vollmer. Syndikus: K. Hermann.

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