K. Oberamt Neuenbürg.

MeldGicht für gewerbliche Verbraucher M Kahle», Koks »«d Briketts.

1. Die in der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung betr. Meldepflicht für gewerbliche Ver­braucher von Kohle, Koks und Briketts vom 17. Juni 1917, Enzt. Nr. 153, vorgeschriebenen Meldungen sind in der Zer vom 1. bis 5. Oktober erneut zu erstatten und zwar:

u) zwei Meldungen an die Württ. Landeskohlenstelle beim K. Kriegsministerium,

b) eine Meldung an den Reichskommissar für die Kohlenver­teilung, Berlin,

c) eine Meldung an den Kohlenausgleich Mannheim, sowie unter Benützung der Einzelkarten:

an jeden Lieferanten.

2. Bestellt der Meldepflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere gleichlautende Meldekarte zu richten. Es ist dem Meldepflichtigen freigestellt, in diesen Karten jeweils die Namen derjenigen Lieferer fortzulassen, an die die betreffende Karte nicht gerichtet ist.

'3. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kahlen sind die für den Han­del bestimmten Meldekarten nicht an den betreffenden Lieferer, sondern an den Kohlenausgleich Dresden zu senden, und zwar mit der AufschriftAuslandskohle".

4. Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin bestimmten Meldekarte auch die für den^Lieferer bestimmte Meldekarte dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung Berlin einzusenden, und zwar mit einem besonderen Begleitschreiben, in dem anzu­geben ist, aus welchem Grunde die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.

5. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat sie ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem Lieferer gelangt ist, der die meldepflichtigen Gegen­stände unmittelbar von der Grube bezieht oder selbst erzeugt.

6. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte aufgeführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern ver­teilt deren Inhalt auf so viel neue Meldekarten, als Vorlieferer in Frage kommen. Diese neuen Meldekarten hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die für die Aufteilung er­forderlichen Einzelmeldekarten mit gleichem Vordruck wie die übrigen Meldekarten sind, beim Oberamt für je 3 erhältlich. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusam­men nicht mehr ergeben, als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat

a) die auf diese Karte entfallende Menge,

b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der ur­schriftlichen Karte

zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk Aufgeteilt" und dem Namen der «ufteilenden Firma zu ver­sehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. April 1918 sorg­fältig aufzubewahren.

7. Jeder Lieferer oder Vorlieferer, der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Kohle bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, (falls es sich um Meldekarten handelt, die von im Königreich Bayern liegenden gewerblichen Niederlassungen her­rühren) an die für die Verbrauchsstelle zuständige Kriegsamts­stelle bezw. Kriegsamtnebenstelle, andernfalls an den Kohlen­ausgleich Dresden zu senden. Die Karten für solche ausländi­schen Lieferungen sind mit der AufschriftAuslandskohle" zu versehen.

8. Zu den Meldungen sind nicht mehr die für die beiden früheren Meldungen ausgegebenen Meldekarten, sondern neue Vordrucke mit rotem Druck und dem AufdruckOktobermeldungen" zu benützen.

Die Meldehefte sind beim Oberamt erhältlich gegen eine Gebühr von 15 L für vier zusammenhängende Karten.

9. Lieferer, die die meldepflichtigen Brennstoffe unmittel­bar von der Grube beziehen oder selbst erzeugen (tz 6 der Be­kanntmachung vom 17. Juni 1917) haben bis zum 18. Oktober 1917 Listen der bei ihnen gemeldeten Gesamtmengen einzureichen, für welche Vordrucke von dem Reichskommissar für die Kohlen- »erteilung Berlin unter der BezeichnungListenvordrucke für Hauptlieserer" zu beziehen sind.

Listen sind einzureichen:

3 ) für Steinkohlen und Koks an den Rerchskomnnffar für die Kohlenverteilung in Berlin,

d) für Braunkohlen und Braunkohlenbriketts bzw. Preßsteine je nach der Zuständigkeit an die amtlichen Verteilungs­stellen für Braunkohlen in Köln, Berlin, Halle,

c) für Gasanstaltskoks an die Wirtschaftliche Vereinigung deutscher Gaswerke in Köln bezw. Berlin.

Für etwa nach dem 18. Oktober noch eingehende Meld­ungen sind Nachträge einzusenden.

10. Verbraucher, die ihrer Meldepflicht nicht Nachkommen, können auf Berücksichtigung nicht rechnen; ebenso können Klagen über Kohlenmangel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie auf dem vorgeschriebenen Vordruck eingereicht werden.

Den 2. Okt. 1917. Oberamtmann Ziegels.

7. Deutsche Kriegsanleihe

bestehend aus:

5 /v (Zinsen auf 1 April und 1 Oktober)

wenn Stücke verlangt werde«.98°/,

bei Einträgen ins Schnldbuch (mit Sperre bis

15. Oktober 1918). 97,80°/.

4'/?/o Jentslhe ReichsWtzlNMisuMN

(Zinsen auf 2. Januar und 1. Juli). 98°/°

Diese Schatzanweisungen sind ab 1918 zu 110°/» auslosbar, sie können unter Umständen ab 1927 in 4°/» zu 115°/» aus­losbare oder ab 1937 in 3'/-°/« zu 120°/» auslosbare Schatz­anweisungen umgetauscht werden.

Den Zeichnern der neuen 44/2°/» Schatzanweisungen ist es gestattet, frühere Kriegsanleihen bis zum doppelten Betrag der neuen Zeichnung in neue Schatzanweisungen umzutauschen.

Wir sind zu Auskünften über die näheren Einzelheiten jederzeit bereit und nehmen Zeichnungen bis Donnerstag, 18. Oktober, mittags 1 Ahr, entgegen.

Die Stücke sämtlicher Kriegsanleihen bewahren wir kostenlos auf.

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(vorn». «l». II. n )

K. Oberamt Neuenbürg

BenMdnng von Wüsche i» Gaftimrlschisten.

Die Reichsbekleidungsstelle hat am 25. Aug. 1917 verfügt: Tische, deren Holzplatten derart roh hergerichtet find, daß sie von vornherein nur zur Verwendung mit einem Ueberzug aus Web-, Wirk- oder Strickwaren oder Filz als Unterlage für das Tisch­tuch bestimmt waren, und die auch vor dem 25. August 1917 mit einem solchen Ueberzug dauernd benutzt worden sind, dürfen fernerhin mit einem Tischtuche auf der Unterlage bedeckt werden.

Polierte, lackierte oder gestrichene Tischplatten sind keine Platten im Sinne des Absatz 3.

Die nach Absatz 1 noch zulässigen Tischtücher dürfen erst nach einer jedesmaligen Benutzungszeit von wenigstens 2 Tagen ausgewechselt werden. Das Bedecken des Tischtuches oder ein­zelner Teile desselben mit weiteren Tüchern ist verboten.

Den 26. Septbr. 1917.

Oberamtsstadt Neuenbürg.

Am Donnerstag, den 4. Okt., vorm. 89 Uhr, werden

Waschmittel

an Schwerarbeiter und von 910 Uhr der Rest an sonstige Liebhaber vergeben.

Den 1. Okt. 1917. Städt. Lebensmittelstelle.

Knödel.

^ I^euenbür§, 2. Oktober 1917.

ß besoncitzl-ks- /M 26 ig 6 .

^ Tiekbettübt teilen wir mit, daü unser lieber Ä» Vater, OrolZvater unck LcknvieZervater

! gestern abend im Alter von 81 .labren sankt ent- ^ scblaken ist.

^ Im blamen der trauernden Hinterbliebenen:

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! öeercliAunZ findet gm Donnerstag nsclunittaZ 4 OIrr I guk dem alle» küiedbok statt.

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Ev. Krbeiter-Nerkik

Urnenbürg.

Wir setzen unsere Mitglieder von dem Hinscheiden unseres langjährigen treuen Mitglieds

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hiemit geziemend in Kenntnis mit dem Ersuchen, sich zahlreich am Leichenbegängnis beteiligen zu wollen.

Der Vorstand.

Verkauf voa StUMOtz.

30 Rm. gutgespaltenes Stumpenholz in Abt. Große Saumiß, Forstamt Langenbrand, sind zu verkaufen.

Schriftliche Angebote nimmt entgegen bis Montag, d. 8. d. M. Karl Seyfried, unt. Calmbach.

Sommersfcheiden!

Herbstnebel verschleiern die Auen, Es herbstet! schon drang' im Gefild; Beim Wandern können wir schauen Des Sommers verblassendes Bild! Au rasch ist der Sommer verflogen Verschwunden in dem Weltenroum; In Lust und Freud, im Schlachten- wogen,

Berging der Sommer wie ein Traum!

Die Ernte ist so gut geraten,

Daß cs nicht fehlen sollt' an «rot; Den Saaten könnt' der Feind MM schaden,

Sein Teufelsplan verfiel dem Spott! Di- Hoffnung sollt' uns neu beleben: Gott will nicht unfern Untergang, Nun wird der Saft der edlen Reben Begeistern unfern Lobgesang,

Vereinsamt stehr die Herbstzeitlose Am Waldes- und am Wiesenrano, Sie kennt nicht das Wehe, das groll , Das betrübt unser Schwabenland. Schauet, wie die Astern dort leuch Mit ihrem bunten FarbenlpieU Das, was wir mit Riga erreich > Bringt uns naher dem Fnedensz Bckg. s. M-hi-i-r^,

Druck und Verlag der C. Meeh'schen Buchdruckerei des Enztälers. Verantwortlicher Redakteur C. Meeh in Neuenbürg.