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betreffend

die Gerftenkontingentk der Privatbrauer.

1. Auch wer Bier nur zum eigenen Bedarf im Haushalt bereiten will (Privatbrauer), braucht hiezu ein Gerstenkontingent und ist bei der Verarbeitung von Gerste oder Malz zu Bier an »ieses Kontingent gebunden.

2. Privatbrauer, die beabsichtigen, in der Zeit bis 30. Sep­tember 1917 Biersherzustellen, haben dies bis 1. April ds. Js. dein Kameralamt anzuzeigen. Die spätere Einholung des Malz­scheins wird hiedurch nicht ersetzt.

3. Wer nicht auf Grund feiner durchschnittlichen Malzver­wendung in den Kalenderjahren 1912 und 1913 ein besonderes Malzkontinqent beantragt, das wie das eines gewerblichen Bier­brauers behandelt wird, erhält auf die Anzeige nach Ziff. 2 aus de« allgemeinen Malzkontingent der Privatbrauer von einem Doppelzentner ein Gerstenkontingent von 133 KZ.

4. Ueber das Gerstenkontingent wird dem Inhaber »om Kameralamt eine schriftliche Eröffnung (Gerstenkontingentschein) zugestellt.

Neuenbürg, den 24. März 1917.

K. Oberamt: K. Kameralamt:

Ziegele. Mangold.

Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend fite Ansführung des 8 7 des Gesetzes über den vaterländischen

Hilfsdienst.

I. Nach der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichs­kanzlers, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des 8 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, vom 1. März 1917 (R.G.Bl. S. 202) hat der Bundesrat auf Grund des 8 19 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (R.G.Bl. S. 1333) mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten Ausschusses folgende Verordnung erlassen':

81-

Zum Zweck der Heranziehung zum vaterländischen Hilfs­dienst haben die Ortsbehörden eine Nachweisung zu liefern, in die alle in der Zeit nach dem 30. Juni 1867 und vor dem I. Januar 1870 geborenen, nicht mehr landsturmpflichtigen männlichen Deutschen aufzunehmen sind, soweit sie nicht unter die im § 5 dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmebestim­mungen fallen.

Die Nachweisung ist in Form einer Sammlung von Karte« anzulegen und bis zum 31. März 1917 dem zustän­digen Einberufungsausschuffe (8 7 Abs. 2 des Gesetzes) zur Verfügung zu stellen.

8 2 .

Die im 8 1 Abs. 1 bezeichnten Personen haben sich auf öffentliche Aufforderung der Ortsbehörde zu der in der Auf­forderung bestimmten Zeit bei der darin angegebenen Stelle persönlich zu melden und die für die Ausfüllung der Meldekarten (8 1 Abs. 2) erforderlichen Angaben zu machen.

Die Meldung hat am Wohnort des Meldepflichtigen zu erfolgen.

§3.

Von der persönlichen Meldung ist befreit, wer sich bis zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt bei der darin angegebenen Stelle schriftlich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Karte meldet.

8 4.

Genügen die Angaben in der schriftlichen Meldung nicht «der bestehen Bedenken gegen ihre Richtigkeit, so hat der Melde­pflichtige sie zu ergänzen oder aufzuklären. Die Ortsbehörde kann ihn zu diesem Zwecke vorladen und sein Erscheinen nach den landesrechtlichen Vorschriften erzwingen.

8 . 5 -

Von der Aufnahme in die Nachweisungen und von der Meldepflicht sind ausgenommen die Personen, die mindestens seit dem 1. März 1917 selbständig oder unselbständig im Haupt­beruf tätig sind

1. im Reichs-, Staats-, Gemeinde- oder Kirchendienste,

2. in der öffentlichen Arbeiter- und Angestelltenversicherung,

3. als Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker,

4. in der Land- oder Forstwirtschaft,

5. in der See- oder Binnenfischerei,

6. in der See- oder Binnenschiffahrt,

7. im Eisenbahnbetrieb, einschließlich des Betriebs der Klein- und Straßenbahnen,

8. auf Wersten,

9. in Berg- oder Hüttsnbetrieben,

10. in der Pulver-, Sprengstoff-, Munitions- oder Waffen­fabrikation,

11. in einzelnen kriegswichtigen Betrieben, die von den Kriegsamtsstellen für ihre Bezirke bezeichnet werden.

Als kriegswichtig gelten diejenigen Betriebe, deren Inhaber im Besitz einer besonderen Mitteilung des Kriegsministeriums sind, nach welcher diese Betriebe als kriegswichtig anerkannt werden. Insoweit also Betriebe nicht im Besitze solcher Mitteilungen sind, haben die in' Betracht Kommenden sich zu melden.

8 6 .

Gibt ein bisher nach 8 5 von der Meldepflicht Befreiter die dort bezeichnete Tätigkeit aus oder wechselt er seine Be­

schäftigungsstelle, so hat er sich spätestens am dritten darauf folgenden Werktag bei der von der Ortsbehörde öffentlich be­kanntzugebenden Stelle persönlich fzu melden und die für die Ausfüllung der Meldekarte (8 1 Abs. 2) erforderlichen Angaben zu machen. Die Meldung hat am Wohnort, bei dessen Wechsel am neuen Wohnort zu erfolgen. Sie kann auch schriftlich unter ordnungsnläßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Karte bis zu dem von der Ortsbehörde bestimmten Zeitpunkt geschehen; dabei gilt 8 4. Die Ortsbehörde gibt die ausgefüllte Meldekarte an den zuständigen Einberufungsausschuß weiter.

Außerdem hat der Arbeitgeber, wenn ein bisher nach 8 5 von der Meldepflicht Befreiter die dort bezeichnete Tätigkeit bei ihm aufgibt, dies spätestens am dritten darauf folgenden Werktag dem zuständigen Einberufungsausschuffe mitzuteilen. Bei Beschäftigungen im Reichs-, Staats-, Gemeinde- oder Kirchendienste hat der unmittelbare Vorgesetzte die Mitteilung zu machen.

Die Vorschriften in Abs. 1, 2 beziehen sich nicht auf den Fall, daß ein bei einer Reichs-, Staats-, Gemeinde- oder Kirchenbehörde angestellter oder beschäftigter Beamter zwecks Verwendung an einer anderen Dienststelle derselben Behörde oder im Dienste einer anderen Behörde versetzt oder vorüber­gehend abgeordnet wird.

8 7-

Gibt ein in die Nachweisung Aufgenommener seine bis­herige Tätigkeit auf oder wechselt er seine Beschäftigungsstelle oder seine Wohnung, so hat er dies spätestens am dritten darauf folgenden Werktag dem zuständigen Einberufungsausschuffe mit­zuteilen. Dabei ist eine neue Tätigkeit, Beschäftigungsstelle oder Wohnung anzugeben. Ueber die Meldung des Wohnungswechsels bestimmt das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württem­berg das Kriegsministerium das Nähere.

, §8-

Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark wird bestraft, wer bei der Meldung (88 2, 3, 8 6 Abs. 1) wissentlich unwahre Angaben macht.

Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer die in 88 2, 3, 6, 7 vorgeschriebenen Meldungen oder Mitteilungen schuldhast unterläßt.

89-

Die Verordnung tritt init dem Tage der Verkündung in

Kraft.

Vorstehende Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 10. März 1917 (Beilage zum Staatsanzeiger Nr. 59) wird hiemit zur Kenntnis der hiefür. hier in Betracht kommenden männlichen Einwohner gebracht und es erhalten dieselben die Aufforderung, sich bis spätestens Samstag, den 31. März auf der Stadtschultheißenamtskanzlei (Hilfsdienstmeldestelle) anzumelden; bei letzterer sind auch die Meldekarten zu be­kommen. Eine weitere Aufforderung zur Anmeldung ergeht von hier aus nicht mehr.

Auf die Folgen im Falle der Unterlassung einer Anmel­dung wird besonders hingewiesen.

Neuenbürg, den 26. März 1917.

Stadtschultheißenamt.

Stirn.

Neuenbürg.

Abgabe von Käsekarten

Donnerstag, den 29. März,

von 910 Uhr für Inhaber der Fleischkarten Nr. 1350, " 351718.

Stäkt. Lebensmittelstelle.

I. A. Gemeinderat Meisel.

Neuenbürg.

1011

Speck-Abgabe

Donnerstag, den 29. ds. Mts., von nachmittags 23 Uhr für die Inhaber der Fleischkarten Nr. 364220 rückwärts, per Pfund 2 Mk. 10 Pfg.

Feintalg-Abgabe

Donnerstag, den 29. ds. Mts., von '/s4ffr5 Uhr für die Inhaber der Fleischkarten Nr. 679511 rückwärts.

Städt. Lebensmittelsteüe.

I. A. Gemeinderat Meisel.

Neuenbürg.

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