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Nachdem die sachliche Prüfung der Zurückstellungen für Angehörige der Landwirtschaft nunmehr den Kriegsamtsstellen des Kriegsamts, für Württemberg der Abt. für Waffen, Feld­gerät und Kriegsamtsangelegenheiten des K. W. Kriegsministe­riums, übertragen worden ist, find zukünftig folgende Grundsätze bei Einreichung von Zurückstellungsgesuchen maßgebend, deren genaue Beachtung allein eine lasche Erledigung derartiger Ge­suche ermöglicht.

1. Alle Gesuche um Zurückstellung für Angehörige der Landwirtschaft, zu denen auch Gesuche um längere als 4wöchent- liche Beurlaubungen gehören, sind, sofern es sich nicht um ausgesprochen häusliche oder private Interessen handelt, von jetzt ab auf einem besonders hiezu vorgeschriebenen Antragsformular einzureichen.

2. Die Vorlage erfolgt durch die Schultheißenämter an die bei den einzelnen Oberämtern zu errichtenden Kriegswirt­wirtschaftsstellen (bestehend je aus den Oberamtmännern als Vorsitzenden und verschiedenen Vertretern der Landwirtschaft), welche nach Vorprüfung die Zurückstellungsgesuche weitersenden:

st durch das Bezirkskommando, wenn der Reklamierte zur Zeit noch nicht eingezogen oder zeitweise entlassen oder schon zurückgestellt ist;

b) durch den Ersatztruppenteil, sofern der Reklamierte in einer Garnison im Lande steht,

je zur Weiterleitung der Gesuche direkt an das Kriegs Ministerium Weka 11 nach erfolgter Eintragung der Militärverhältnisse des Reklamierten;

c) an das K. W. Kriegsministerium, Abt. Weka (Dorothea­straße 24) unmittelbar nur, wenn der Reklamierte dem Feldheer oder der Etappe angehört (also nicht wie bisher an das stellv. Generalkommando).

Die vorgeschriebenen Formulare sind bei den Kriegs wirtschaftsstellen der Oberämter erhältlich.

3) Die Vorschrift erstreckt sich auf alle Angehörige der Landwirtschaft, insbesondere Betriebsleiter, Aufsichtspersonal und Arbeiter, einschließlich Obst-, Wein- und Gemüsegärtner, ferner auf landw. Facharbeiter, wie Pflug- und Dreschmaschinenführer, für landwirtschaftliche Zwecke beschäftigte Schmiede und Wagner, sowie für Angehörige landw. Nebenbetriebe, wie Molkereien, Käsereien, Müllereien, Brennereien und dergl.

Nicht zu verwechseln mit diesen Zurückstellungsgesuchen sind solche um kürzeren Urlaub bis zu 4 Wockien zur Saat bezw. Ernte, welche nach der Bekanntmachung des stellv. General­kommandos vom 30. Januar 1917 an dieses bezw. für An­gehörige von Feld- und Etappen-Truppenteilen direkt an letztere zu richten sind.

4) Die zur Prüfung und Entscheidung unbedingt erforder­lichen genauen Angaben über die Größe und Art des Betriebes, Familienverhältnisse, evtl, zur Verfügung stehende Hilfskräfte, sind genau nach den in dem vorgeschriebenem Formular ent­haltenen Fragen zu beantworten.

Die aus solche Weise erhaltenen Unterlagen ermöglichen den entscheidenden Stellen eine sachliche Prüfung und Ent­scheidung, sodaß persönliche Vorsprache im Interesse einer raschen Erledigung der Gesuche zukünftig unerwünscht ist, ab­gesehen von dem hiermit für den Gesuchsteller verbundenen persönlichen Aufwand an Zeit und Kosten.

Stuttgart, den 7. Februar 1917.

Der Kriegsminister v. Marchtaler.

K. Oberamt Neuenbürg.

Regelung des Verbrauchs von Kartoffeln.

' Auf Grund der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 7. Februar 1917 (R.G.Blatt S. 104) und der zugehörigen Min.Verf. vom 14. desselben Monats (Staats­anzeiger Nr. 38) wird folgendes bekannt gegeben:

I Die Tagesverbrauchssätze an Kartoffeln betragen ab 10. Februar 1917 höchstens:

1. für Kartoffelerzeuger und die Angehörigen ihrer Wirtschaft 1 Pfund;

2. für Versorgungsberechtigte ^ Pfund;

3. für Versorgungsberechtigte, die Schwerarbeiter sind, 1Pfd.

II. Kartoffeln, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl, sowie Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei dürfen nicht verfüttert wer­den. Der Kommunalverband kann gestatten, daß Kartoffeln, die sich nachweislich zur menschlichen Ernährung nicht eignen und einer Trockenanlage oder einem Fabrikbetrieb zur Verar­beitung nicht zugeführt werden können, an Schweine und Feder­vieh und, soweit die Verfütterung an solche Tiere nicht möglich ist, auch an andere Tiere verfüttert werden.

III. Gesuche um Genehmigung zur Verfütterung von Kartoffeln sind beim Ortsvorsteher einzureichen und durch diesen mit einer gutächtlichen Aeußerung dem Oberamt vorzulegen. In der Aeußerung ist namentlich darzulegen, ob und inwiefern die Voraussetzungen für die Gestattung der Verfütterung (oben Ziffer II) erfüllt sind.

IV. Vorstehendes ist unverzüglich in den Gemeinden orts­üblich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist zu Ziffer II und III mindestens alle zwei Wochen zu wiederholen.

Den 19. Febr. 1917. Oberamtmann Ziegele.

K. Oberamt Neuenbürg.

Aufkaufspreis für frische Hühner-Eier.

Der Bezirkseierhändler ist ermächtigt worden, beim Einkauf frischer Hühnereier von jetzt an bis auf weiteres einen Preis von 25 Pfg. für das Stück zu bezahlen bezw. durch die Unterkäufer bezahlen zu lassen.

Der Verkaufspreis soll (ausschließlich Kosten der Ver­packung und Beförderung) 26 Pfg. nicht übersteigen.

Die Eier-Unterkäufer werden daran erinnert, daß sie außer der Vergütung von 1 Pfg. für ein Ei für die Mindestmenge von je 1000 aufgekauften Eiern eine Prämie von 10 Mk. erhalten.

Den 28. Februar 1917. Oberamtmann Ziegele.

K. Oberamt Neuenbürg.

Lerskttemg M MMlraben.

Nach § 6 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über Kohlrüben vom 1. Dezember 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1316 und Staatsanz. Nr. 292) ist Tierhaltern die Verfütterung von Bodenkohlraben nur mit Genehmigung des Kommunalverbands (Oberamts) und zwar nur mit der Be­schränkung gestattet, daß sie in je zwei Tagen zusammen höch­stens 1"/« ihrer Vorräte in dieser Weise verbrauchen dürfen. Die Verfütterungsgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Durchhaltung der Viehbestände des Tierhalters es erfordert und dem Tierhalter andere Futterrüben zur Verfütterung nicht zur Verfügung stehen oder durch den Kommunalverband zur Verfügung gestellt werden.

Die Verfütterungsbeschränkungen sind in den Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.

Wegen der Beschaffung' von Futterrüben wird auf die oberamtliche Bekanntmachung vom 4. Dezember 1916 (Enztäler Nr. 285) verwiesen. Bestellungen auf Futterrüben sind durch die Gemeinden binnen 10 Tagen an die Bezirksgetreidestelle zu richten.

Den 22. Dez. 1916. Oberamtmann Ziegele.

K. Forstamt Neuenbürg.

Die Benützung des der K. Forstverwaltung ge­hörigen Anschlußgleises im Eyachtal samt der dortigen Anlagen zum Lagern und Verladen von Holz aller Art ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Forst­amts bei Strafvermeidung strengstens verboten.

Forstamtmann Glöckler, A.V.

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