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Amtliche und PrivatMMtll.
Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen die auf Markung Unterreichenbach belesenen, im Grundbuch von Unterreichenbach, Heft No. 107 Abteilung I Nr. 1 bis 3 zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes auf den Namen des Johannes Such, Straßenwärters in Unterreichenbach und dessen Ehefrau Lina, gcb. Gengenbach, eingetragenen Grundstücke:
Parz. No. 30 3 u 43 gm Baumocker und Steinriegel im Maile,
„ 31 2 „ 46 „ Baumacker und Stetnriegel im Maile.
Auf diesen beiden Grundstücken ist neu erbaut:
Ein zweistöckiges Wohnhaus und Scheuer, unter einem Dach AM R mit Keller, Viehstall und Tenne, -MWL-
gemeinderätlicher Schätzungswert . . 8000 Parz. No. 61 3 s. 55 gm Wiese und Oede im Brühl . . . 150
am Montag, de« 25. Juli 1904, nachmittags 2 Uhr, auf dem Rathause in Unterreichenbach versteigert werden.
Der Versteigerungsvermerk ist am 10. Mai 1904 in das Grundbuch eingetragen.
Es ergeht die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.
Diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, werden aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.
Calw, den 27. Mai 1904.
Kommissar
stv. Bezirksnotar Seeger.
8 7.
Aushänge der hauptsächlichen Bestimmungen dieser ortspolizeilichen Vorschrift, sowie die Anleitung über 1. Hilfeleistung bei Unglücksfällen (Ertrinken) werden an leicht ins Auge fallenden Stellen der Badanstalt angeschlagen.
8 8 .
Die allgemeine Badezeit und diejenige für Frauen, sowie die für die Benützung der Anstalt zu erhebenden Gebühren werden jeweils vom Gemeinderat festgesetzt und im Calwer Wochenblatt, sowie durch Anschlag in der Anstalt bekannt gegeben.
8 9.
Verunreinigungen und Sachbeschädigungen in der Anstalt werden nach den hiefür geltenden allgemeinen Zivil- und Strafgesetzen verfolgt, die Ueber- tretungen dieser ortspoltzeilichen Vorschriften werden nach Art. 110 Ziff. 3 des Wassergcsetzes bestraft.
Calw, den 23. Juni 1904.
Stavtschultheitzenamt.
Conz.
KekamtinchW betr. Wchrmbnich.
In letzter Zeit wiederholt eingetretener außerordentlicher Wasserverbrauch legt die Vermutung nahe, daß Hahnen insbesondere zur Nachzeit ohne Verwendung des ablaufenden Wassers, offen gelassen werden, und daß auch auf andere Weise viel Wasser verschwendet wird. Es wird daher aufmerksam gemacht, daß eine Vergeudung des Wassers nach § 8 und 9 der Wasserbezugsbedingungen mit einer Bertragsstrafe biS zu 20 Mk« geahndet werden kann.
Unzulässig ist ferner die Bedienung der zur Garten- und Straßen- besprenaung benützten Schläuche durch Kinder, weil durch diese erfahrungsgemäß Mißbrauch mit dem Wasser getrieben wird. Auch muß bei der gegenwärtig anhaltenden Trockenheit drauf gedrungen werden, daß das Begießen der Gärten, Trottoirs rc. auf das Notwendigste beschränkt wird, nötigenfalls müßte die Wasserleitung zeitweise abgestellt werden.
Die Schutzmannschaft hat Weisung erhalten, jede Wasservergeudung zur Anzeige zu dringen.
. Stavtschultheitzenamt.
Conz.
Nachstehend wird die ortspolizeiliche Vorschrift vom 23. Juni 1904, oberamtlich genehmigt am 6 . Juli 1904, betreffend
die Benützung der städtischen Badeanstalt und das Baden in der Nagold überhaupt
öffentlich bekannt gemacht.
Auf Grund des Artikel 20, Abs. 1 und 2, und des Art. 110, Ziff. 3 des Wassergesetzes vom 1 . Dezember 1900, sowie Art. 52 Abs. des Polizei- „ , , , 27. Dezember 1871 ^ ^ ^
strafgesetzes vom — 4 Juli 1898 — erlaßt der Ortsvorsteher folgende ortspolizeiliche Vorschrift, betreffend das Baden in der Nagold und die Benützung der städtischen Badeanstalt.
8 1 -
Die Badeanstalt führt den Namen „Städtisches Flußbad". Unternehmerin ist die Stadtgemeinde. Die gesamte Aufficht führt das Stadtschultheißenamt.
8 2 .
Das Flußbad besteht in Vorrichtungen zum Baden in Einzelbadhäuschen und in Schwimmtrögen und zum Freischwimmen.
8 3.
1) Im Freien darf auf der ganzen Nagoldstrecke vom Wehr der H. F. Bauwann'schen Kratzenfabrik abwärts bis zur Maikungsgrenze gegen Hirsau nur in dem städtischen Flußbad, in der Badonstalt der Handelsschuld und in der Kirchherr'schen Badeanstalt gebadet werden. Auf der Färber Wörner'schen Badwiese und auf dem kleinen Biühl dürfen bis auf weiteres noch Kinder bis zu 14 Jahren bis abends 7 Uhr baden.
2) Im ganzen Bereich dieser Badanstalten und Badplätze darf nur in Badhosen bezw. Badanzügen gebadet weiden.
3) Der den einzelnen Badanstalten und Plätzen zugewiesene Bereich (s. Abs. 4) darf von keinem der daselbst Badenden überschritten werden.
4) a. Freischwimmern deS städt. Flußbads und der Handelsfchule ist
der Fluß vom Blank'schen Steg bis zum nördlichen Ende des städtischen Holzgartens beim Spielplatz der Handelsschule zugewtesen. Wählend der Frauenbadzeit dürfen in der Badanstalt der Handelsschule Badende die Grenze gegen das städtische Flußbad flußaufwärts nicht überschreiten.
d. Der Bereich der Kirchherr'schen Badeanstalt reicht von der oberen Grenze des Kümmerle'schen Zimmerplatzes bis zur unteren Grenze des Kirchherr'schen.
0 . Bei der Wörner'schen Badwiese ist das Baden nur auf die Ausdehnung der Wiese, beim kleinen Brühl nur im Kanal gestattet.
5) Das Betreten des rechten NagolduferS ist bei allen diesen Badplätzen — Fälle der Not und Hilfeleistung ausgenommen — verboten.
8 4.
Für das städtische Flußbad insbesondere gelten folgende Vorschriften:
1) Das Baden im freien Flusse ist nur geübten Schwimmern gestattet. Nichtschwimmer sind auf die Benützung der Badezellen und des Schwimmtrogs angewiesen. Einen durch Außerachtlassung dieser Vorschriften entstehenden Schaden hat die Stadt nicht zu vertreten.
2) Hunde dürfen in das städt. Flußbad nicht mitgenommen werden.
8 5.
Die Bedienung der Badenden und die unmittelbare Sorge für die Ordnung in der Anstalt ist einer Badfrau übertragen, welche die Badgebühren einzuziehen, die Badzellen nach der Reihenfolge der Ankommenden zu vergeben, die Wäsche zu verabreichen und im übrigen insbesondere auch hinsichtlich der für die Benützung einer Badzelle festgesetzten Zeit sich nach ihrer besonderen Dienstanweisung zu verhalten hat.
8 6.
Die in der Badeanstalt sich aufhaltenden Personen haben sich nach den Weisungen der Badfrau, sowie sämtlicher städtischer Beamten und Bediensteten zu verhalten.
Calw.
Bekanntmachung betr. Gas- und Wasserleitungen.
In letzter Zeit sind wiederholt Hauswasserleitungen eingerichtet worden, ohne daß hievon der Wasselwerksverwaltung Anzeige erstattet worden wäre.
Dies hat zur Folge, daß der Wasserbezugsvertrag und Wasserzins nicht rechtzeitig festgestellt und die Einhaltung der technischen Vorschriften nicht in entsprechender Weise kontrolliert werden kann.
Es wird daher aufmerksam gewacht, daß die Einrichtung «nd Veränderung von Wasserleitungen vor deren Ausführung der Wasserwerkeverwaltung anzuzeigen sind und daß Zuwiderhandlungen nach § 5 der Wasserbemgsbestimmungen mit einer Vertragsstrafe bis zu 10 geahndet werden können.
Auch wird darauf hingewiesen, daß für die Bezahlung des Wasserzinses, überhaupt für Einhaltung der Wasserbezugsbestimmungen, der Hausbesitzer verantwortlich ist.
Die gleichen Bestimmun«« sind auch maßgebend für die Neueinrichtung und Veränderung an Gaslei»»,g««, die Anzeigepflicht liegt in diesem Fall auch demjenigen ob, der die Aroeit ausführt.
^ -V 0)4 Stadtschuttheißenarnt.
M Conz.
Bad Teinach.
Das Iskobifest
wird wie alljährlich am Montag, de« 25. Juli, von nachmittags 3 Uhr an, in altherkömmlicher Weise hier abgehalten, verbunden mit Kletterübung««, Wettlauf, Wasfertrage«, Sackhüpfen, Hahnentan, «nd anderen».
Diejenigen, welche sich insbesondere am Hahnentanz beteiligen wollen, haben sich rechtzeitig beim Schultheißenamte anzumelden. Bemerkt wird, daß als Hahnentänzer und -Tänzerinnen solche in ländliche Tracht gekleidet den Vorzug haben.
Zu zahlreichem Besuche des Festes ladet höflichst ein
Schultheitzenamt.
Schneider.
KirchenstifLrrngsrats-
wahk.
Die Ergänzungswahl von 2 Mitgliedern in den kathol. Kirchenstiftungsrat Calw findet Sonntag, de« 31. Juli, von 10 '/» bis 11 '/» Uhr im Stadtpfarrhaus statt; event. Nachwahl von 2'/, bis 3 Uhr nachmittags.
Die Wählerliste liegt ebenda vom 17. bis 25. Juli zur Einsicht auf. Alles übrige besagt der Anschlag an der Kirchentüre.
Calw, den 16. Juli 1904.
Kathok. Stadtpfarramt.
H e b e r l e.
Forstbezirk Hofstett.
Montag, 25. Juli, vormitt. 9 Uhr, beim Forstamt
aus I. 10 Heuweg Rn». 33 Ta««.- Brennrirrde.
Hirsau.
Letzten Samstag ist hier ein
Mtemer,
weiß mit braunen Abzeichen u.schwar zen Flecken auf dem Rücken, zugelaufen, innerhalb 8 Tagen
Derselbe kann
gegen Bezahlung der Einruckungsgebühr und Futterkosten abgeholt werden, widrigenfalls anderweitig über den selben verfügt wird.
Den 18. Juli 1904.
Schultheitzenamt.