K. Oberamt Neuenbürg.
Regelung des Verbrauchs von Kartoffeln.
Auf Grund der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 1. 12. 1916 (ReichsGesetzbl. S. 13141 wird bestimmt:
I. An Stelle der 88 1 und 3 der oberamtl. Bekanntmachung über die Regelung des Verbrauchs von Kartoffeln vom 20. November 1916 (Enztäler Nr. 274) treten folgende Vorschriften:
4 8 1-
Der zulässige Verbrauch von Speisekartoffeln wird bis auf weiteres wie folgt bestimmt:
1. Der Kartoffelerzeuger darf auf den Tag und Kopf bis zum 31. Dez. 16 und vom 1. März 17 bis zum 20. Juli 17 bis zu 1'/- Pfund Kartoffeln, in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 17 bis zu 1 Pfund seiner Ernte für sich und jeden Angehörigen seiner Wirtschaft verwenden.
2. Jede zur Zivilbevölkerung gehörige Person mit Ausnahme der Kartoffelerzeuger darf bis zum 31. Dez. 16 1 Pfund Kartoffeln, vom 1. Januar bis 20. Juli 17 höchstens b /4 Pfund Kartoffeln verwenden.
3. Schwerarbeiter erhalten eine tägliche Zulage, die bis zu 1 Pfund, vom 1. Januar 17 ab bis zu 1'/4 Pfund beträgt.
4. Kartoffelerzeuger haben nicht auch noch Anspruch auf die Schwerarbeiterzulage.
tz 1 a.
Kartoffel, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkmehl, sowie Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei dürfen vorbehältlich der Vorschrift in Absatz 2 nicht verfüttert werden.
Verfüttert werden dürfen, nur Kartoffeln, die nicht gesund sind oder die Mindestgröße von 2,72 cm nicht erreichen. Die Verfütterung darf nur erfolgen an Schweine und an Federvieh und soweit die Verfütterung an Schweine und Federvieh nicht möglich ist. auch andere Tiere.
8
Die durch die Gemeinden an die Verbraucher abzugebende Menge ist für die Zeit bis 20. Juli 1917 zu berechnen. Sie ist unter Berücksichtigung der zugelasfenen Verbrauchssätze, der bei der Kartoffelaufnahme im Herbst 1916 ermittelten Vorräte, der bereits abgegebenen Mengen, der Zahl der zu versorgenden Personen und des Versorgungszeitraums zu bemessen. Ein hiernach sich ergebender und durch den Kommunalverband zu deckender Fehlbedarf ist durch die Bedarfsgemeinden der Bezirksgetreidestelle bis 15. Februar 1917 nachzuweisen.
II. In ^ 5 Abs. 2 und 8 6 werden die Worte „15. April 1917" ersetzt durch „20. Juli 1917".
III. In § 6 fällt „Ziff. 2-4" weg.
IV. Die (Stadt-)Schultheißenämter werden beauftragt. Vorstehendes ortsüblich bekannt zu machen mit dem Anfügen, daß mit einer Zuweisung weiterer, die Verbrauchssätze in 8 1 übersteigender Kartoffelmengen keinesfalls gerechnet werden könne und daß daher ein diesen Verbrauchssätzen entsprechender, sparsamer Verbrauch unbedingt geboten sei.
Die Bekanntmachung des Verfütterungsverbots (8 1 a) ist mindestens alle 4 Wochen zu widerholen.
Den 28. Dezember 1916. Oberamtmann Ziegele.
Samstag, de» 30. Dezember"»«
ist unsere Kasse
nur vormittags geöffnet.
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e. S ktz. kl. A.
Ohne Bezugsschein:
farbige Tischdecken Weiße Servietten u. Tischtücher, abgepaßt Bettüberdecken, Teppiche, Bettvorlagen Läuferstoffe, Gardinen, Linoleum Wachstuche.
Kragen, Manschetten, Borstecker Einsätze, Kravatten, Hosenträger.
I'lL. Dossk.
Köttllmtsspalkllsse AiieMg.
Mit Genehmigung der Amtsversammlung ist bei der hiesigen Oberamtssparkasse im Anschluß an den am 1. November ds. Js. ins Leben getretenen Württ. Giroverband der öffentlichen Sparkassen der
Giroverkehr (Ueberweisungsverkehr)
zur Förderung der
bargeldlosen Zahlungsweise
eröffnet werden.
Jedermann, der sich ein Girokonto bei der Sparkasse eröffnen läßt, kann innerhalb seines Giroguthabens Verbindlichkeiten aller Art, sowohl im Oberamtsbezirk selbst, als auch — demnächst — im ganzen Lande, sowie nach den meisten anderen deutschen Bundesstaaten durch einfachen Antrag auf Ueberweisung auf das Girokonto, Bank- oder Postscheckkonto des Empfängers bezahlt »rachen, oder an Nichtkunden Zahlungen bewirken lassen.
Ebenso können "Nichtkunden auf Girokonten Einzahlungen machen.
Der gesamte Giroverkehr wird gebühren- und kostenfrei ausgeführt.
Die Giroguthaben sind mündelsicher. Sie werden bis aus Weiteres täglich mit 3°/» verzinst.
Nähere Auskunft wird von der Sparkasse und ihren in den meisten Bezirksorten aufgestellten Agenten erteilt.
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Den 22. Dezember 1916.
Oberamtssparkassier Holzapfel.
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