KmtUchs Bekanntmachungen unS Privat-Knzeigen.

K. Oberamt Neuenbürg.

Einlösung mn UkrgntnnWNttkkNntuisst».

Gemäß tj 21 Abs. 3 des Kriegsleistungsgesetzes werden die Gemeinden Neuenbürg und Wildbad aufgefordert ihre An­erkenntnisse über Vergütungen für Kriegsleistungen in den Ato­nalen August und September 1916, bezw. Juni 1916 bei der Qberamtspflege behufs Empfangnahme der Kapitalsummen nebst Zinsen vorzulegen.

Der Zinsenlauf endigt am 31. ds. Mts.

Den 27. Dez. 1916. Oberamtmann Ziegels.

K. Oberamt Neuenbürg.

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emtternW m MMlraben.

Nach H 6 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über Kohlrüben vom 1. Dezember 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1316 und Staatsanz. Nr. 292) ist Tierhaltern die Versütterung von Bodenkohlraben nur mit Genehmigung des Kommunalverbands (Oberamts) und zwar nur mit der Be­schränkung gestattet, daß sie in je zwei Tagen zusammen höch­stens IN» ihrer Vorräte in dieser Weise verbrauchen dürfen. Die Verfütterungsgenehmigung darf nur erteilt werden, ivenn die Durchhaltung der Viehbestände des Tierhalters es erfordert und dein Tierhalter andere Futterrüben zur Versütterung nicht zur Verfügung stehen oder durch den Kommunalverband zur Verfügung gestellt werden.

Die Versütterungsbeschränkungen sind in den Gemeinden aus ortsübliche Weise bekannt zu machen.

Wegen der Beschaffung von Futterrüben wird aus die oberamtliche Bekanntmachung vom 4. Dezember 1916 (Enztäler Nr. 285) verwiesen. Bestellungen aus Futterrüben sind durch die Gemeinden binnen 10 Tagen an die Bezirksgetreidestelle zu richten.

Den 22. Dez. 1916. Oberamtmann Ziegele.

K. Oberamt Neuenbürg.

Die Ortsbehörde«

wollen bis 1. Januar 1917 hieher vorlegen:

1. Die auf 31. Dezember d. Js. abzuschließenden Sportel­verzeichnisse oder Fehlanzeige. Die Verzeichnisse oder Fehlan­zeigen sind mit einer Beurkundung darüber zu versehen, daß keine weiteren Sporteln angefallen und Fälle eines Nachlasses oder einer Wiederaufhebung von Sporteln nicht vorgekommen sind.

2. Die Nachweisungen über Bauarbeiten und über nicht gewerbsmäßiges Halten von Reittieren und Fahrzeu­gen (Min.A.Bl. 1913, S. 17 und 25) für das abgelausene Vierteljahr, zutreffendenfalls Fehlanzeige.

3. Steuerlieferungsberichte der Gemeindepslegen.

4. Die Verzeichnisse der Fabriken, welche über 16 Jahre alte Arbeiterinnen beschäftigen (vergl. HZ 41, 46, 47, 47 a der Min.Verf. vom 26. März 1892/27. Dezember 1902/22. Januar 1907 betr. den Vollzug der Gew.Ordnung (Reg.Blatt 1892, Seite 107 und Reg.Bl. 1903, Seite 2, sowie Reg.Blatt 1907, Seite 13).

Dabei ist auch zu berichten, wie viele Anträge auf Be­willigung von Ueberzeitarbeit zurückgewiesen worden sind.

5. Das Verzeichnis der auf Grund des Z 105 v Abs. 4 -er Gew.Ordnung gestatteten Ausnahmen (vergl. Anlage 2 zu Erlaß des K. Ministeriums des Innern vom 7. März 1895 Nr. 3538, Minist.Blatt 1895, Seite 79).

6. Die Verzeichnisse der im Jahr 1916 ausgestellten Ouittungskarten für Selbstversicherung (mit grauer Farbe, vergl. H 1243R-V.O.: § 40 Min.Verf. vom 26. Oktober 1912, R.Bl. S. 788).

Den 23. Dezember 1916. O.R.A. Gaiser.

WrttkinbkiMkr Krikgttbiln- Stuttgart.

Aufruf.

Behufs Bewachung von Bahn- und Brückenanlagen, von Fabriken usw., sowie bei Bewachung von Kriegsgefangenen ersuchen wir sämtliche Kameraden im Württ. Kriegerbund, die irgend wie abkömmlich, nicht mehr landsturmpslichtig, aber noch rüstig sind, an Waffengebrauch und Disziplin gewöhnt und zu­verlässig sind, sich bei den aus dem Aufruf des Kgl. stellv. Generalkommandos in den öffentlichen Tageszeitungen bekannt­gegebenen Dienststellen zur Verwendung beim vaterländischen Hilfsdienst zu melden. Vergütung wird gewährt.

Das Präsidium hofft zuversichtlich, daß sich die in Betracht kommenden Bundeskameraden im Interesse des Vaterlandes und bei der Wichtigkeit der Sache möglichst zahlreich und sofort freiwillig melden.

Stuttgart, den 22. Dezember 1916.

Das Präsidium des Württcmb. Kriegerbundes. I

BargMs zahle« heißt ei»e PW Mi

haS Paterla«i> eiWe«!

Barzahlung schädigt das Vaterland!

Der Barverkehr erhöht den Geldumlauf und nötigt die Reichsbank zur erhöhten Noten­ausgabe. Die Höhe des Notenumlaufes wird von unfern Feinden gegen uns aus­gebeutet, indem sie als ein Zeichen wirtschaftlicher Schwäche dargestellt wird. Die bargeldlose Zahlung dagegen hebt das Wertverhältnis der deutschen Währung im Ausland, sie erleichtert, vermehrt und verbilligt dadurch die Einfuhr von Lebens­mitteln und der sonstigen täglichen Bedürfnisse im Inland.

Größerer Barvorrat schädigt

aber auch den Besitzer. Bargeld kann leicht verloren gehen, gestohlen werden, auf dein Transport durch ungetreue Boten oder auf andere Weise in Verlust geraten. Im Barverkehr setzt man sich oder andere der Schädigung durch Verzählen oder durch Annahme von Falschstücken aus, sowohl beim Empfang, wie beim Ausgeben oder beim Umwechseln.

Bargeld ist zinslos!

Daher zahlt nur noch bargeldlos! Es wird dadurch eine Pflicht gegen das Vaterland und gegen sich selbst erfüllt.

Wie zahlt man bargeldlos?

Durch Eröffnung eines Girokontos bei der Sparkasse.

K. Oberamt Neuenbürg.

Handel mit Sämereien

I. Hierüber gilt nach Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 15. 11. 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1277) u. a. Folgendes:

Der Handel mit Klee-. Gras-, Futterrüben- und Futter­kräutersamen ist nur solchen Personen gestattet, denen eine be­sondere Erlaubnis zum Betriebe dieses Handels erteilt worden ist. Persozien, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Handel mit solchen Sämereien treiben, dürfen ihren Handel bis zum 1. Dezember 1916 und, wenn sie bis zu diesem Tage den Antrag aus Erteilung der Erlaubnis gestellt haben, bis zur Entscheidung über den Antrag ohne Erlaubnis fortführen.

1. Die Vor.chrift im Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf Personen, die ausschließlich Sämereien verkaufen, die in der eigenen Wirtschaft gezüchtet sind;

2. Behörden, denen die Beschaffung und Verteilung von Sämereien übertragen ist;

3. Inhaber von Klemhandelsgeschäften, die Sämereien ausschließlich im Kleinverkauf in Mengen bis zu 50 Kilo­gramm an Verbraucher absetzen.

II. Im übrigen haben die Bestimmungen der oberamtl. Bekanntmachung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und über die Bekämpfung des Kettenhandels vom 27. Juli 1916 (Enztäler Nr. 176) auch für den Handel mit Sämereien entsprechende Geltung.

Den 22. Dez. 1916. Oberamtmann Ziegele.

Neuenbürg.

Brotkarten-Abgabe

Freitag den 29. Dezember

von morg. 89 lkhr für die Inh. d. Fleischkarten Nr. 1250, 9-10 Uhr Nr. 251500,

10 -11 Uhr Nr. 501719.

Samstag den 30. Dezember

Fleischkarten-Abgabe

von morgens 89 Uhr Nr. 1250

910 Uhr Nr. 251 -500

1011 Uhr Nr. 501719.

Städt. Lebensmittelstelle.

W i l d b a -.

Frauen-Arbeitsschule.

Die Frauenarbeitsschule, II. Kurs, beginnt

am 3. Januar 1917.

Der Unterricht umfaßt die Fächer: Stricken, Häkeln, Flicken, Hand- und Maschinennähen, Weißzeugnähen, Kleider­nähen, Weiß- und Buntsticken, sowie Schnittmusterzeichnen.

Das Schulgeld ist gleich wie im I. Kurs.

Anmeldungen, auch von auswärtigen Schülerinnen, wollen vom 2. Januar 1917 an die staatlich geprüfte Lehrerin Fräu­lein Luise Schwäble hier, Villa Augusta, gerichtet werden.

Wildbad, 21. Dez. 1916. Stadtschultheißeuamt:

Baetzner.

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