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Dennach, den 20. Dezember 1916.
Danksagung.
Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme an dem Verluste unseres lieben Sohnes, Bruders, Schwagers und Enkels
Gottlob NLUweilLr
im Ini.-Rcgt. 12 H
insbesondere sür die zahlreiche Beteiligung am Trauergottesdienst von Verwandten und Bekannten, sprechen wir unseren herzlichen Dank aus.
Ernst Nenwerler mit Familie.
Er ruhe im Frieden!
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MMMslher Hilfsdienst.
Aufforderung des Kriegsamts zur freiwilligen Meldung
gemäß F 7 Abs. 2 des Gesetzes sür den vaterländischen
Hilfsdienst.
Hiezu gibt das stellv. Generalkommando bekannt:
1. alle Personen, die nach dem Gesetz vom 5. 12. 1916 hilfs- dienstpflichtig sind und nach ihren körperlichen und geistigen Fähigkeiten sür die nachstehend bezeichnten Dienstobliegenheiten in Frage kommen, werden aufgerufen, sich bei einein im Ort befindlichen Truppenteil oder einer sonstigen örtlichen Militärbehörde (z. B. Kgl. Kriegsministerium, stellv. Generalkommando, Gouvernement Stuttgart, Garnisonskommando, Ortskommando, Bezirkskommando, Artillerie- u. Traindepot, Militärgeschäftszimmer jeder Art) unverzüglich zu melden.
In Orten, in denen Truppen oder Militärdienstbehörden nicht liegen, erfolgen die Meldungen bei der Ortsbehörde; diese leitet die Meldungen an das zuständige Bezirkskommando weiter.
2. In Betracht kommen nachstehende Dienstverrichtungen:
n) Garnisonwachdienst,
d) militärischer Arbeitsdienst und zwar in den Kammern und Küchen der Truppen, in den Handwerkerstuben (Schneider, Schuster, Sattler), in den Waffenmeistereien, in den Wäschereien, bei den Artillerie- und Traindepots, bei den Proviant- und Ersatzmagazinen, auf dein Truppenübungsplatz Münsingen, bei dem Mil.-Paketamt, bei dem Kriegsbekleidungsamt, in Militär-Schlächtereien und -Bäckereien, im Kraftfahrdienst usw.
c) Schreibdienst (insbesondere Büroarbeiter, Maschinenschreiber und Stenographen). Ferner Buchdrucker, Buchbinder, Steindrucker, Schriftsetzer, Maschinenmeister, ck) Ordonnanzdienst (Botendienst, Fernsprechdienst, Reinigungsdienst),
e) Offiziersburschen und Pferdewärter, t) Sicherheitsposten für Bahn- und Brückenschutz, hiefür
nur mit der Waffe gediente Leute. — Angehörige von Krieger- und Schützenvereinen bevorzugt),
Z) Krankenpflege in den Lazaretten usw., k) Gerichtsdienst, i) Post- und Telegraphendienst,
Ir) Technischer und sonstiger Dienst unter Bezeichnung dieses.
Zu Ziffer b, c, ck, §, i, Ir können sich auch weibliche Personen melden.
3. Von den Wehrpflichtigen kommen sür den Hilfsdienst nur in Betracht: die z. Zt. noch nicht Gemusterten, sowie die dauernd Untauglichen, hierunter vornehmlich Kriegsbeschädigte.
Die noch nicht einberusenen Wehrpflichtigen können nur so lange in der Hilfsdienstpflicht verwendet werden, als sie keinen Gestellungsbefehl zum Militärdienst erhalten.
4. Die Hilssdienstpflichtigen werden vorläufig auf Grund freier Arbeitsverträge angestellt. Ihre Entlohnung erfolgt im allgemeinen nach den ortsüblichen Sätzen.
Auch regeln sich die Versicherungsbedingungen und die rechtliche Stellung vorläufig nach dem Arbeitsverhältnis.
Bestehende Arbeitsverträge werden durch die Hilfsdienstpflicht nicht ohne weiteres aufgehoben.
5. Die Meldungen haben schriftlich oder persönlich zu erfolgen. Geschehen sie schriftlich, so müssen sie enthalten: Vor- und Zunamen, Geburtstag, Beruf oder bisherige Tätigkeit, Wohnort und Straße, welche Beschäftigung gewünscht wird und an welchem Ort, wann der Eintritt erfolgen kann, ob aktiv gedient, wie lange und bei welcher Waffe, allgemeiner Ge- M sundheitszustand, ob verheiratet, Witwer oder ledig. (Aus-1 ^ weife und Zeugnisse sind nur auf besonderes Verlangen ein- ^ zusenden.) Auf die besonderen Wünsche wird, soweit tunlich, Rücksicht genommen werden.
6. Wer für schwerere Arbeit geeignet ist, kommt für leichtere nicht in Betracht.
7. Die bei militärischen Behörden und militärischen Einrichtungen beschäftigten Hilfsdienstpflichtigen tragen eine schwarz-weiß- rote Armbinde mit dem Dienststempel der Behörde, bei der sie beschäftigt sind, und der Aufschrift: „Vaterländischer Hilfsdienst". Auch erlwlten sie einen schriftlichen Ausweis.
8. Leute, die sich etiM schon im vaterländischen Hilfsdienst nach 8 2 des Gesetzes befinden, haben sich nicht mehr zu melden.
Das stellv. Generalkommando erwartet, daß jeder in Betracht Kommende in Erkenntnis der ernsten und schweren Zeit seine Kraft freiwillig in den Dienst des bedrohten Vaterlandes stellt und durch seine Hilfe und Mitarbeit zum Erfolg des Ganzen mit voller Kraft beitragen wird.
Stuttgart, den 16. Dezember 1916.
Der stv. kommandierende General
von Schäfer.
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Druck und Verlag der C. Meeh'schen Buckdruckerei des Enpälers. Verantwortlicher Redakteur C. Meeh in Reuenbürg