Verfügung der Zentralstelle für Gewerbe und Handel, betreffend Petroleum.

Auf Grund des § 6 der Bekanntmachung über die Höchst­preise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 327), in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 350) und auf Grund der Bekanntmachung des K. Ministeriums des Innern, betreffend Petroleum vom 5. Mai 1916 (Staatsanz. Nr. 105) wird folgendes angeordnet:

1. Die Abgabe von Petroleum an andere Verbraucher als Staats- und Gemeindebehörden darf in Württemberg mit Ausnahme des Stadtdirektionsbezirks Stuttgart und mit Ausnahme der Fälle, in denen die Technische Beratungs­stelle der Zentralstelle für Gewerbe und Handel zur Be­friedigung gewerblicher Bedürfnisse besondere Bezugsscheine ausstellt, nur gegen Petrsleummarken stattfinden, die von der Zentralstelle für Gewerbe und Handel oder von den K. Oberämtern ausgegeben und von den Ortsvor­stehern verteilt werden.

2. Gegen gültige Petroleummarken ist jeder Petroleumklein­verkäufer verpflichtet, unter der Voraussetzung des Ange­bots von Barbezahlung eine entsprechende Menge Petro­leum abzugeben, soweit sein Vorrat reicht.

3. Petroleummarken dürfen nicht gegen Entgelt an Dritte abgegeben werden.

4. Die Petroleumkleinhändler haben alle bei ihnen abge­gebenen Petroleummarken monatlich an die Ortsvorsteher oder deren Beauftragte abzuliefern. Die Abgabe von Petroleummarken an andere Personen ist den Petroleum­kleinhändlern verboten.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft.

Diese Verfügung tritt am 16. Oktober 1916 in Kraft. Stuttgart, 4. Okt. 1916. Mosthaf.

Bekanntmachung der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft, betreffend Vermittlung von Benzol als Betriebsstoff für landwirtschaftliche Motore.

Die Landwirtschaftliche Betriebsstelle für Kriegswirtschaft, G. m. b. H. in Berlin, Leipzigerplatz 7, hat von der Deutschen Benzolvereinigung in Bochum eine Menge Benzol, enthaltend 10 vom Hundert Lösungsbenzol 2 angekauft, um den Mangel an Betriebsstoff für landwirtschaftliche Motore nach Möglichkeit zu beheben. Sie hat dieses Benzol an die Hauptlagerstellen der Deutschen Benzolvereinigung unter der Bedingung weiterge­geben, daß dieses Benzol gegen einen Preis von 62 Mark für je 100 Kilogramm und die üblichen Leihgebühren für eigene Fässer an landwirtschaftliche Verbraucher gegen Vorlegung einer amtlichen Bescheinigung über die Notwendigkeit der Verwendung als Betriebsstoff für landwirtschaftliche Motore (nicht Kraft­wagen) bei sparsamstem Verbrauch abgegeben wird.

Behufs Herbeiführung einer dem Bedürfnis Rechnung tragenden Verteilung des Benzols werden Landwirte und land­wirtschaftliche Vereinigungen (Molkereigenossenschaften usw.), welche als Betriebsstoff für Motore (ausgenommen Kraftwagen) Benzol brauchen und solches aus andere Weise nicht beschaffen können, aufgefordert, ihren Bedarf binnen einer Woche beim Schultheißenamt unter Angabe der Größe des Betriebs anzumelden.

Von den Schultheißenämtern sind die Anmeldungen in einer Liste zusammenzustellen, welche binnen 12 Tagen bei der Kaufstelle des Verbands landwirtschaftlicher Genossenschaften in Stuttgart, Nrbanstraße 12, einzureichen ist, woraus die Ver­teilung des Benzols unter Berücksichtigung des angemeldeten Bedarfs und der zur Verfügung stehenden Menge vorgenommen und die Bescheinigung ausgestellt werden wird. Verspätet ein­lausende Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden. Stuttgart, den 30. Oktober 1916.

K. Zentralstelle für die Landwirtschaft:

I. V.: Bai er.

K. Oberamt Neuenbürg.

RkiGReiscklltullll'ken.

Mit Bezug auf die oberamtl. Bekanntmachung vom 13. 10. 1916 (Enztäler Nr. 243) wird auf folgendes hingewiesen:

1. Die Kartenabgabestellen dürfen seit 1. d. M. die seit­herigen württemb. Gastmarken nicht mehr ausgeben.

2. Diese Gastmarken und die in Württemberg anerkannten einzelstaatlichen Landes- und Reisebrotmarken sind noch bis 1. Dezember giltig. Eine Zurücknahme und ein Umtausch bis dahin unverwendeter Gastmarken in Reichs-Reisebrotmarken darf nicht stattsinden. Wirte und Mehlkleinhändler können längstens bis 6. Dezember württembergische und ihnen gleichgestellte Gast- usw. Marken zum Umtausch zurückgeben. Nachher müssen die Kartenabgabestellen einen solchen Umtausch ablehnen.

3. Ihren Bedarf an neuen Reichs-Reisebrotmarken für November und an Vordrucken zu Reisebrotmarkenabrechnungen, die von den Kartenabgabestellen für jeden Wirt zu führen sind!

(Ziffer 8 Abs. 2 der eingangs erwähnten Bekanntmachung), wollen die Abgabestellen alsbald hier anmelden.

4. Wirte, die von der Kartenabgabestelle einen Vorschuß von Reisebrotmarken nicht erhalten, dürfen solche gegen gewöhn­liche Brotmarken unter keinen Umständen abgeben. Die Karten­abgabestellen werden darauf aufmerksam gemacht, daß die Wirte beim Umtausch der Reisebrotmarken, gewissermaßen als ihre Beauftragte handeln und daß die Abgabestellen für sie verant­wortlich sind und deshalb regelmäßig und sorgfältig mit ihnen abzurechnen haben.

Den 3. Nov. 1916. Oberamtmann Ziegele.

Obernhausen, 3. Nov. 1916.

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Allen Verwandten, Freunden und Bekannten ^ geben wir hiemit die schmerzliche Nachricht, daß unser W stiller, unvergeßlicher Sohn, Bruder, Schwager, W Onkel und Neffe M

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nach 2 jähriger treuer Pflichterfüllung den Heldentod am 9. Sept. erlitten hat.

In tiefer Trauer:

Die Mutter: Marie Keller, Witwe, geb. Seufer. Der Bruder: Friedrich Keller, z. Zt. im Feld, mit Frau Mina, geb. Roth, Obernhausen. Der Schwager: Wilhelm Pfeiffer, z. Zt. im Feld mit Frau Rosine, geb. Keller, Obernhausen. Familie Karl Finkbeiner mit Frau Rosine,

geb. Keller, Neuenbürg.

Trauergottesdienst findet am 5. Nov., nachmittags 3 Uhr in der Kirche in Gräfenhausen statt.

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Mittwoch, den 8.Nov., abends8 Uhr Bibelstunde hier.

Kreitag, den >0 Novbr. abends 8 Uhr Äriegsbetstunde hier.

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Sonntag, Len 5. November >9lS Beginn des Gottesdienstes V»8 Uhr früh.

Jeden Mittwoch '/-S Uhr abends Kriegsdett'lunde.

Druck «nd Verlag der T. Meeh'schen Buchdrnckttei des Entölers. Verantwortlicher Nedatteur C. Meeh in Neuenbürg.