K. Oberamt Neuenbürg.

EiMrmg der Reichsbrstimck.

Auf Grund des 47 u. ff. der Bundesratsverordnung vom 29. Juni 1916 über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 (R.-G.-Bl. S. 782) wird mit Wirkung vom 15. Oktober ds. Js. an angeordnet:

1) An Stelle der roten württembergischen Gastmarken werden schwarz-weiß-rote Reichs-Reisebrotmarken in Heften und Bogen mit Gültigkeit vom 15. Oktober ds. Js. ab und für das gesamte Reichsgebiet ausgegeben.

2) Die Reichs-Reisebrotmarken lauten auf 40 und 10 § Gebäck. Sie berechtigen den Inhaber gegen Barzahlung zum Bezug dieser Mengen Hausbrot oder Kleinbrot in jeder Brot­abgabestelle oder Wirtschaft im gesamten Reichsgebiet. In Wirt­schaften können die Wirte für ein halbes Kleinbrot von den Gästen die Abgabe einer 40 §- und einer 10 A-Marke verlangen.

Die Reisebrotmarke berechtigt den Inhaber auch zum Be­zug von Mehl, und zwar entsprechen 50 § Brot: 35 Z Mehl. Ein Reisebrotmarken-Heft oder -Bogen mit je zwanzig 40 und 10 Z-Marken und einem Gesamtbrotwert von 1000 A hat also einen Mehlwert von 700 §.

Die Reichsbrotmarken gelten ohne zeitliche Beschränkung. Sie dürfen nicht gegen Entgelt an Dritte abgegeben werden: anshilsstausch- oder geschenkweise Abgabe ist zulässig.

3) Die Inhaber von württembergischen Mehl- und Brot­marken erhalten Reisebrotmarken bei ihrer Kartenabgabestelle durch Umtausch von Brotmarken. Sie erhalten für die umzu­tauschenden Brotmarken diejenige Zahl Reisebrotmarken, die zum Bezug einer gleich großen Menge Brot berechtigt.

Sie können die Reisebrotmarken auch durch Eintausch gegen Brotmarken bei solchen württembergischen Wirten erhalten, die von der Kartenabgabestelle zu diesem Umtausch ermächtigt sind. Die Ermächtigung darf nur zuverlässigen Wirten erteilt werden. Die Kartenabgabestelle übergibt dem Wirt zu diesem Zweck vor­schußweise eine bestimmte Anzahl Reisebrotmarken.

Die ordnungsmäßige Verwendung des Vorschusses hat der Wirt durch Ablieferung der entsprechenden Anzahl gewöhnlicher Brotmarken oder von Empfangsbescheinigungen im Sinne der Ziffer 5) nachzuweisen. Die Wirte dürfen nur die von der Kartenabgabestelle ihnen gelieferten neuen Reisebrotmarken zum Umtausch verwenden, nicht dagegen solche Reisebrotmarken, die schon von Gästen zum Bezug von Brot verwendet und ihnen abgegeben worden sind. Wirten, die sich in der Befolgung dieser Vorschriften unzuverlässig erweisen, hat die Kartenabgabestelle die vorschußweise Lieferung von Reisebrotmarken zu versagen.

Für die Abgabe von Reisebrotmarken an Selbstversorger gilt die Vorschrift in Ziffer 16 der Min.-Verf. vom 15. Sepp 1915 14. August 1916 über die Regelung des Verbrauchs von Mehl und Brot durch die Versorgungsberechtigten.

4) Brotkartenabmeldescheine sind künftig in allen Fällen nur bei dauernder Aenderung des Aufenthaltsorts, d. h. bei Aenderung des Wohnsitzes, auszustellen. Bei vorübergehender Aenderung des Aufenthaltsorts, auch bei längerer Abwesenheit von diesem, wird der Abmeldeschein stets durch die Reisebrot­marke ersetzt. An Wirtschaftsgäste dürfen Reisebrotmarken auf Grund von Abmeldescheinen künftig nicht mehr abgegeben werden.

5) Ausländischen Gasthausbesuchern, die ihren Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches Nachweisen, können Wirte, die einen Vorschuß haben, je 5 Reisebrotmarken über je 40 § und 10 Z Brot für den Tag ausfolgen, wenn die Gäste sich nicht länger als drei Tage an dem Orte aufhalten und wenn nicht aus einem Vermerk in ihrem Reisepaß hervorgeht, daß sie für die Dauer ihres Aufenthalts schon von einer anderen Stelle Reisebrotmarken erhalten haben. Die Aussolge der Reisebrot­marken an sie ist zulässig, sobald ihnen ein Zimmer zugewiesen worden ist und sie in das Fremdenverzeichnis gemäß § 4 Abs. 1 der Verfügung des Kgl. Ministeriums des Innern über das polizeiliche Meldewesen vom 20. Dezember 1913 (R.-Bl. Seite 358) eingetragen sind.

Die Reisebrotmarken dürfen nur gegen Empfangsbeschei­nigung des Fremden abgegeben werden. Die Empfangsbeschei­nigung hat etwa zu lauten:Am.fünf Reisebrotmarken

über je 40 und 10 Z Brot erhalten zu haben, bescheinigt (Unter­schrift)". Die Empfangsbescheinigungen sind aufzubewahren und gleichzeitig mit den eingenommenen Reisebrotmarken an die Kartenabgabestelle abzuliefern (Ziffer 6).

6) Die Wirte können die von ihnen eingenommenen Reise­brotmarken bei der vom Ortsvorsteher bestimmten Kartenabgabe­stelle zu den von ihm nach dem Bedürfnis festgesetzten Dienst­stunden gegen die entsprechende Anzahl gewöhnlicher Mehl- und Brotmarken Umtauschen. Die in Mehl- und Brotmarken umzu­tauschenden Reisebrotmarken werden den Wirten beim Umtausch mit einem Mehlgewicht von 40 § für 50 § Reisebrotmarken berechnet.

Die Wirte können die Reisebrotmarken auch zum unmittel­baren Einkauf von Brot oder Mehl verwenden. In diesem Fall haben auch für sie die Reisebrotmarken nur den in Ziffer 2 Absatz 2 bestimmten Mehlwert.

7) Die Brot- oder Mehlverkäufer haben die Reisebrotmarken mit den von ihnen eingenommenen gewöhnlichen Mehl- u. Brot­marken an die Kartenabgabestelle abzuliefern und erhalten dafür die entsprechende Mehlmenge, (Ziffer 2 Abs. 2) gutgeschrieben.

8) Die Brotkartenabgabestellen haben bei der regelmäßigen Ausgabe der Mehl- und Brotkarten besondere Ausschriebe darüber zu machen, wie viele Reisebrotmarken sie an Stelle von gewöhnlichen Niehl- und Brotmarken an Private abgegeben haben. Das Gleiche gilt, wenn während des Laufs der Brotkartenausgabeperiode Reisebrotmarken im Austausch gegen gewöhnliche Mehl- und Brotmarken abgegeben und wenn Selbstversorgern Reisebrotmarken ausgefolgt werden.

Für jeden Wirt ist über den ihm übergebenen Vorschuß von Reisebrotmarken und über den Umtausch der von ihm ein­genommenen Reisebrotmarken in gewöhnliche Brotmarken eine Reisebrotmarken-Abrechnung nach dem vorgeschriebenen Vordruck zu führen. Die Vordrucke werden den Abgabestellen zugesandt werden.

Die von Wirten und von Brot- und Mehlkleinverkäufern zum Eintausch gewöhnlicher Mehl- und Brotmarken zurückge­gebenen Reisebrotmarken sind von der Kartenabgabestelle abge­zählt in besonderem Umschlag mit Angabe ihres gesamten Brot- und Mehlwerts spätestens auf 10. jeden Monats mit der monat­lichen Anzeige über den Mehl- und Brotmarkenverkehr an das Oberamt einzusenden. Das Gleiche gilt für die Empfangsbe­scheinigungen im Sinn der Ziffer 5 oben.

9) Verlorene Reisebrotmarken werden nicht ersetzt; vom Verbraucher bezogene nicht umgetauscht.

10) Im übrigen finden auf die Reisebrotmarken die Be­stimmungen für die gewöhnlichen Mehl- und Brotmarken sinn­gemäße Anwendung.

11) Diese Anordnungen treten an die Stelle der Vor­schriften über Gastmarken in Ziffer 1823 der Anordnungen des Kommunalverbands Neuenbürg vom 26. August 1916 (Bezirksamtsblatt Nr. 199 und Beilage), betreffend Regelung des Verbrauchs von Mehl und Brot durch die Versorgungsbe­rechtigten. Wo im übrigen in den Anordnungen zur Regelung des Verbrauchs von Getreide, Mehl oder Brot von Gastmarken oder von Landes- bezw. Reisebrotmarken einzelner Bundesstaaten die Rede ist, tritt an deren Stelle die Reichsreisebrotmarke.

Die württembergischen Gastmarken und die einzelstaatlichen Landes- und Reisebrotmarken haben noch bis 1. Dezember ds. Js. Giltigkeit, dürfen also bis dahin von den Inhabern noch ver­wendet und dürfen bis 6. Dezember ds. Js. von Wirten und Brot- und Mehlkleinverkäufern zum Umtausch zurückgegeben werden. Marken, die bis dahin nicht verwendet oder zurückge­geben worden sind, werden nicht ersetzt.

Die Ausgabe von württembergischen Gastmarken durch die Kartenabgabestellen ist noch bis 31. Oktober ds. Js. gestattet.

12) Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind gemäß 57 der Brotgetreideverordnung mit Strafe bedroht.

Den 13. Oktober 1916. Gaiser, O.A.V.

K. Oberamt Neuenbürg.

Höchstpreise für Aepfel.

Der Preis für Aepfel aus der Ernte 1916 darf ein­schließlich der Erntekosten bei der Veräußerung durch den Erzeuger für geschüttelte und für Falläpfel 7,50 für gepflückte Aepfel 12 für den Zentner nicht übersteigen. Diese Preise erhöhen sich beim Verkauf durch den Kleinhandel an den Ver­braucher um 5 für den Zentner.

Ausgenommen von dieser Vorschrift sind Tafeläpsel. Als Taseläpfel gelten ausschließlich gepflückte, sortierte und in festen Gefäßen verpackte Aepfel. (Verordnung des Reichskanzlers vom 7. Oktober 1916, R.G.Bl. Seite 1143).

Den 16. Oktober 1916. Gaiser, O.A.V.

K. Oberamt Neuenbürg.

Die Maul- und Klauenseuche in Ueberberg ist erloschen.

Den 16. Okt. 1916. Gaiser, O.-A.-V.

Neuenbürg.

Allgemeine Fortbildungsschule.

Zum Besuche derselben sind sämtliche hier sich aufhaltende Mädchen und Knaben im Alter von 1416 Jahren verpflichtet. Es kommen aber nur solche Knaben in Betracht, die nicht zu den Gewerbelehrlingen gehören, z. B. Sensenschmiede, Säger, Taglöhner. Der Unterricht wird im Winterhalbjahr je am Dienstag und Donnerstag, nachmittags 35 Uhr, erteilt und beginnt

nächsten Donnerstag den 19. Oktober, nachmittags 3 Uhr.

Den 16. Oktober 1916.

Ortsschulrat.

Vorstand Stirn.

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