Hebmutoniihmz des K. Wioi-eriiiw des Micro, drtr, Petrelemii.
I. Auf Grund des § 6 der Bundesrats-Verordnung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände hat der Stellvertreter des Reichskanzlers nach seiner Bekanntmachung vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 350) folgendes bestimmt:
8 1-
Petroleum (§ 5 der Bekanntmachung vom 8. Juli 1915 — Reichs-Gesetzbl. S. 420 —) darf bis einschließlich,31. August 1916 zu Leuchtzwecken an Wiederverkäufer vom 1. Mai 1916 ab und an Verbraucher vom 1. Juni 1916 ab nicht mehr abgesetzt werden.
8 2.,
Wer eingelagertes Petroleum mit Beginn des 1. Mai 1916 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen unter Bezeichnung des Eigentümers und des Lagerungsorts der Zentralstelle für Petroleumverteilung, G. in. b. H. in Berlin, Schiffbauerdamm 15 (Petroleumzentrale) bis zum 15. Mai 1916 anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die
1. im Eigentums des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß- Lothringens, insbesondere im Eigentum«: der Staatseisenbahnverwaltungen, der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen,
2. sich in Gewahrsam des Eigentümers befinden und ausschließlich für technische Zwecke im eigenen Betriebe des Eigentümers Verwendung finden sollen,
3. insgesamt 1000 Kilogramm nicht übersteigen.
8 3-
Wer eingelagertes Petroleum in Gewahrsam hat, hat es der Petroleumzentrale auf Verlangen zum Höchstpreis zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat es bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Auf Verlangen hat er der Petroleumzentrale Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden.
Ist das Petroleum beim Eintreffen des Abrufs der Petroleumzentrale in nicht versandfähigen Lagerbehältern eingelagert, so hat die Petroleumzentrale die für die Versendung erforderlichen Fässer oder Tankwagen zu stellen.
Die Ueberlassungspflicht erstreckt sich nicht auf die im 8 2 Abs. 2 bezeichnten Mengen.
8 4-
Die Petroleumzentrale hat binnen zwei Woche» nach Eingang der Anzeige zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen sie übernehmen will. Für Mengen, die sie hiernach nicht übernehmen will oder hinsichtlich derer eine Erklärung binnen der genannten Zeit nicht abgegeben wird, erlischt die Ueberlassungspflicht. »
Solange die Petroleumzentrale die Ueberlaffung verlangen kann, darf über das Petroleum nur mit ihrer Zustimmung anderweit verfügt werden.
8 5-
Der Empfänger von Petroleum, das sich mit Beginn des 1. Mai 1916 unterwegs befindet oder das nach diesem Zeitpunkt aus dem. Ausland eingeführt wird, hat unverzüglich nach Eintreffen desselben an dem Bestimmungsorte der Petroleumzentrale telegraphisch (Telegrammadresse „Petrolzentrale Berlin") Anzeige über die Mengen und die Verpackungsart zu machen.
Der Empfänger hat das Petroleum der Petroleumzentrale aus Verlangen zum Höchstpreis zu überlassen. Standgeld, das für die Zeit nach Ablauf von 48 Stunden nach der Anzeige entsteht, hat die Petroleumzentrale zu tragen.
Die Petroleumzentrale hat binnen 48 Stunden nach Eingang der Anzeige zu erklären, ob sie das Petroleum übernehmen will. Für Mengen, die sie hiernach nicht übernehmen will, oder hinsichtlich derer eine Erklärung innerhalb der genannten Zeit nicht abgegeben wird, erlischt die Ueberlassungspflicht.
Solange die Petroleumzentrale die Ueberlaffung verlangen kann, darf über das Petroleum nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden.
8 6 .
Streitigkeiten über die aus 88 3 bis 5 sich ergebenden Verpflichtungen entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
8 7.
Die Landeszentralbehörde bestimmt, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Smne dieser Verordnung anzufehen ist.
8 8 .
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in
Kraft.
II. Vorstehendes wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen des Ministeriums des Innern, betreffend Petroleum, vom 12. Juli und 26. Oktober 1915 (Staatsanzeiger Nr. 163 und Nr. 252), mit dem Anfügen bekannt gegeben, daß die nach der jetzigen Fassung des 8 6 Abs. 2 Satz 3 der Bundesratsverordnung der Landeszentralbehörde zukommende Befugnis der Zentralstelle für Gewerbe und Handel übertragen wird, die auch als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Ausführungsbestimmungen des Stellvertreters des Reichskanzlers anzusehen ist.
Stuttgart, den 5. Mai 1916.
Fleischhauer.
Preis ca. 9 -46 per Ztr.
6 .46 80 14-46 —
13-46 50
13 50
14 .46 70 14 ---6 70
3. Torfmelasse, „
4. getrocknete Biertreber,
5. Zuckerschnitzel, getrocknet,
6. Zuckerrübschnitzel, getrocknet,
7. Rübsenkuchen (Reps)
8. vergällter Rohzucker, (nur für Pferde), „
9. Sayaschrot, gemahlen und mit 15°/-»
Gerstenschrot gemischt, (für Pferde,
Rindvieh und Schweine geeignet), „
Bestellungen auf diese Futtermittel können nur bei den Ortsvorstehern gemacht werden. Anspruch auf Futtermittel haben nur die Selbstverbraucher. Wiederverkäufer sind ausgeschlossen.
Die Herren Ortsvorsteher werden ersucht, das Angebot bekannt machen zu lassen, die Bestellungen entgegenzunehmen und einzeln zu verzeichnen unter Angabe der Pferdezahl bei Pferdebesitzern. Die Bestellerverzeichnisse sind längstens bis 14. Mai 1916 hierher cinzureichen. Später cinlaufende Bestellungen werden nicht mehr berücksichtigt.
Den 9. Mai 1916.
^ Bezirksgetreidestelle
K ü b l e r.
Forstamt LiebcnM,
Weg-Sperre.
Kröcksweg und Um. bergweg sind mährend der fällung im Staatswald » Finkenberg für jeden VeM
gesperrt
Oberamtsstadt Neuenbürg.
Bestellungen auf die von der Bezirksgetreidestelle angebotenen
Futtermittel
können am Freitag den 12. Mai nachm. 5—7 Uhr hier gemacht werden.
Den 10. Mai 1916.
Geschäftsstelle für Kriegsmaßnahmen.
Knödel. '
Holzversteigeruug
des Forstamts Mittelberg 'in Ettlingen am Dienstag den 16. Mai 1916, um 10 Uhr, in der Marxzeller Mühle aus dem Domänenwald Großklosterwald und Oberklosterwald:
59 Ster buchenes Nutzscheitholz, 17 Ster tannenes Schindelholz, 1300 Ster buchenes, 60 eichenes, 70 tannenes und 120 Ster forlenes Scheit- u. Prügelholz, 14 Lose Schlagraum.
Das Holz sitzt am Breithosweg, Rotlacheweg, Psefferweg, Karlsweg und am Sägberg, 400 Ster Buchenholz sitzen in der Nähe von Marxzell an der Landstraße nach Frauenalb (gute Abfuhr). Hilfshüter Daum in Völkersbach erteilt Auskunft.
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Bezirksgetrewestelle Neuenburg.
Futtermittel-Angebot.
Es werden angeboten:
1. Roggen und Weizenkleie,
2. Häckselmelasse,
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« Am Montag den 15. Mai, vorm. 10 Uhr, findet lo s
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Druck und Verlag der C. Meeh'schen Buchdruckerei des Enztälcrs. — Verantwortlicher Redakteur C. Meeh in Neuenbürg.