.ichomllnow wegen unge- n Gerichtshof des Reichs- :r hat den Beschluß des !
Der Zar ist zur Front '
Trotz aller Zuversicht, die für die Kämpfe an den Westfront an den Tag wieder die Beunruhigung !
el an weittragenden Geerungen einiger Militär- uf das Heranführen von m die Front von Verdun.
erzeugt auch die Be- i die Zivilbevölkerung in i mußte. '
/Priv.-Tel.) Aus Paris ichtet: Wie die Blätter teilen, ist die Demission t ck Gallieni in dem am ' itz des Präsidenten Poin- i at endgültig angenoinmen l Ninisterrat veröffentlichte der Ntarinenrinister Ad- ) mit der Leitung des worden ist, in der Er- efinitiven Ernennung des cotz dieser offiziellen Beugen noch nicht die Er- üne Andeutung über die n Rücktritt des Generals
Zriv.-Tel.) Aus London chtet: Reuter meldet aus eordnetenhaus hat gegen ten ermächtigt, das Heer 00 Alaun zu bringen.
eins Württbg. Zeitungs- Bekanntmachung:
fl für das ganze deutsche .eute Schwierigkeiten. Die uelle, die aus dem An- ich zu Beginn des Kriegs re Verminderung erfahren lonat noch schwächer ge- >d sämtlich ganz erheblich >ie find durch die Anfor- md zuverlässigen Kriegs- ^ Häufung der Gebühren § prechverkehr gewaltig ge- eutendste Betriebserschwe- och eine weitere Erhöh- e, die für die einzelne des bisherigen, zrrletzt beizt. Hiezu kommt eine so aller anderen Materialien, i besten Willen nicht mehr ten allein zu tragen. Es ungen zu ihrem Bedauern eiserhöhung eintreten nnen Teil der Kosten, die nmg entstehen, zu decken.
on seinen häungen ner- mrcchen hergeiiellt sei. e der Fremde im Kreise Interesse verloren. Arm her Mensch einem nützen, iche Verbindung". Wer -
ist baid alleine und so >
en Tage »eines Aufent- den Fremden, dem der enschenfreundliche Doktor : gewährt hatte, n Zustand ersreuter als er die ihm übertragene w nicht nur unerkannt, rch unbeobachtet bleiben, er um so tätiger sein, r sich hier gegenüber ge» ich. Irgend etwas ging oktor von Bergheim vor.
>so sicher war, oaß die Sorücht zu Werke gingen veck notwendigen Listen en. Drei Nächte lang »
ren Lauscherposten inne« !
von dem aus er weitere !
llen Vorgängen spinnen tehen. Und doch waren !
deten weiter am Werke, am vierten Tage seiner se — mit unbedingter
id das Haus und die m Frieden lagen, hatte durch den Fernsprecher gebeten.
g folgt.)
Amtliche Bekanntmachungen uns privat-klnseigen.
Wntliche WsMrung
Ad-ade -er kmkMnieustkuerttklSrungkll
für das Steuerjahr 1916.
In Gemäßheit von Art. 44 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Einkommensteuer (Reg. Bl. S. 261), werden alle diejenigen Steuerpflichtigen (natürliche Personen, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, sowie die Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl), deren steuerbares Einkommen 2600 Mk. und darüber beträgt, und ferner ohne Rücksicht auf den Betrag ihres steuerbaren Einkommens die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berggewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und endlich alle Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen unter 2600 Mark, welche ein Formular zur Steuererklärung zugesandt erhalten, aufgefordert,
spätestens bis 8. April d. I.,
jedoch nicht vor dem 1. April, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten, können die kostenfreie Ausfolge eines solchen bei dem Bczirkssteueramt oder bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer verlangen.
Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und die steuerpflichtigen Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl sind die Steuererklärungen nach Art. 48 des Gesetzes von deren Vertretern abzngeben. Die Vertreter sind für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Entrichtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche infolge von Abwesenheit oder Krankheit nicht imstande find, die Steuererklärungen selbst abzugeben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen. Die Bevollmächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Bezirkssteueramts zu gebende Vollmachtsurkunde auszuweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.
Die Steuerklärung ist nach dem vorgeschriebenen Formular schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrist unterzeichnet wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachtsverhältnis andeutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitz eines Bezirkssteueramts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer oder bei dem Bezirkssteueramt zu erfolgen. Soweit hie- nach gestattet ist, die Steuererklärung bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer abzugeben, hat die letztere eine verschlossen abgegebene schriftliche Steuererklärung uneröffnet dem Bezirkssteueramt vorzulegcn, wenn sich der Namen des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.
Die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berggewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften haben mit den Steuererklärungen auch ihre Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse, sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen vorzulegen.
Die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind verpflichtet, ihren Steuererklärungen eine nähere Berechnung ihres Einkommens nach Maßgabe des Art. 17 des Gesetzes unter Angabe der auf Grund dieses Artikels gemachten Abzüge beizufügen.
Der Steuerpflichtige, welcher nach erfolgter Zusendung eines Formulars zur Steuererklärung, ungeachtet nochmaliger Mahnung, eine Steuererklärung innerhalb der in der Mahnung festgesetzten weiteren Frist nicht abgibt, verliert nach Art. 49 des Gesetzes für das betreffende Steuerjahr das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung der Einschätzungskoinmisfion, sofern nicht Umstände nachgewiesen werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen.
Wegen Steuergefährdung wird nach Art. 70 des Gesetzes mit der Geldstrafe des sieben- bis zehnfachen Betrags der gefährdeten Abgabe bestraft:
1. wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der im Einschätzungs- oder Beschwerdeverfahren von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen a) in betreff seines steuerbaren Einkommens oder in betreff des Einkommens der von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen.
b) steuerbares, für die Bemessung des Steuersatzes in Betracht kommendes Einkommen, welches er nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt;
2. wer zur Begründung eines Anspruchs auf Ermäßigung der festgestellten Einkommensteuer wissentlich unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht und dadurch eine Herabsetzung der Steuer zu Unrecht erlangt.
Die Verfehlung wird jedoch straffrei gelassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unrichtige oder unvollständige Angabe bei einer mit der Anwendung des Gesetzes befaßten Behörde berichtigt oder ergänzt oder das verschwiegene Einkommen angegeben und hiedurch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten Steuerbeträge ermöglicht wird.
Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtigstellung von seiten des Steuerpflichtigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Verfehlung straffrei zu lassen.
Den Steuerpflichtige» wird — bei etwaigen Zweifel« hiufichtlich der von ihnen abzugebeuden Steuererklärungen — empfohlen, sich an das «uter» zeichnete Bezirksstcueramt zu wenden, welches zu sachgemäßer Beratung und Belehrung der Steuer' Pflichtigen gerne bereit ist Ein Auszug aus dem Einkommensteuergesetz und den hiezu ergaugeueu Ausführuugsbeftimmuugen sowie eine Anleitung zur Berechnung des landwirtschaftliche» und des gewerblichen Einkommens werde» den Lteuerpflich. tige« auf Verlangen von dem Brzirksfteueramr unentgeltlich abgegeben.
Reueubürg, den 12. März 1916.
K. Bezirksstcueramt.
Mangold.
K. Oberamt Neuenbürg.
KWpkkise m>- Beschlagnahm »on Mr.
Mit dem 15. März ist eine neue Bekanntmachung betr. Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder in Kraft getreten und die frühere am 25. Nov. 1915 im Staatsanzeiger Nr. 277 veröffentlichte Bekanntmachung Lk. II. 888/10 15. X.kl./t. außer Kraft gesetzt.
Die beteiligten Gewerbetreibenden werden auf die in der Beilage des Staatsanzeigers Nr. 61 erfolgte Veröffentlichung hingewiesen.
Den 15. März 1916. Oberamtmann Ziegele.
Gv. Dekanatamt Neuenbürg.
Anläßlich der bevorstehenden Steuererklärung werden die Kirchenpflegen auf die Bestimmungen des Kons.-Erlasses vom 20. Juli 1914 (Amtsblatt XVII, S. 53 ff.) betr. die Einkommen- und Kapitalsteuerpflicht der evangelischen Kirchengemeinden aufmerksam gemacht.
Den 16. März 1916. Dekan Uhl.
Calmbach.
Die auf 5. April d. I. ausgeschriebene
Zwangsversteigerung
der Grundstücke der jung Jakob Friedrich Seyfried,
Maurers Eheleute in Calmbach,
findet nicht statt.
Den 15. März 1916.
Kommissär:
stv. Bezirksnotar Pieper.
Neuenbürg.
Am Freitag den 17. März, nachmittags 2—4 Uhr
werden im Rathaus, 1. Stock
Lksr
abgegeben, das Stück zu 15 Pfg. Von 2— 3 Uhr Partien bis zu 20 Stück, von 3 Uhr ab bis zu 100 Stück.
Den 15. März 1916. Stadtschultheißenamt.
Knödel, Stv.
Ellern und Mornmn-er
machen wir auf den in der
Nerkehrsbramtenschirte Goppinge«
am 1. Mai ds. Js. beginnenden Vorbereitungskurs für den Assistentendienst aufmerksam und bemerken noch, daß die Beamten-Lans- bahn die beste Gewähr für eine sichere Existenz bietet. — Bei der letzten Prüfung (Post) haben von tl Schülern 9 das Examen bestanden.
Göppingen Der Schulvorstand:
bei der Stadtkirche. H. Dieterle.
Forstamt Herrenalb.
Nadklholj-Ztammholr- Nerkaul aus dm Stock
im schriftliche« Aufstreich
aus Staatswald Langjörgenteich, Ob. Sommerhalde, Schlangen- wies. Wüstewies, Vorderer Röhrach, Hint. Herrlingshalde, Unt. Hirschgrasloch und Oberer Tiefergraben:
Geschätzter Anfall: 1650 Fm. Langholz I.—III., 350 Fm. IV.—VI., 250 Fm. Sägholz I.—III. Klasse.
Schriftliche Angebote wollen spätestens bis
Dienstag, 28. März d. I.,
vormittags 9 Uhr, beim Forstamt eingereicht werden. Losverzeichnisse unentgeltlich von der Geschäftsstelle für Holzverkauf in Stuttgart, Militärstraße 15.
Neuenbürg.
2 bis 3
ZiMerleiitk
für sofort bei hohem Lohn gesucht.
Karl Bischofs.
Dom alten Fritz
Anekdoten für unsere Soldaten 20 L
Schwabenbüchtei« fürs Feld
20 L
Stein, Unterhaltungsschriften für deutsche Soldaten
15 L
Heffelbacher, Im härtesten Streit — 15 ^ Rätselbüchlein für die deutschen Soldaten
20 L
Egelhaaf, Theobald v. Beth- mann-Hollweg — 25 L Hassel, General-Feldmarschall von Mackensen — 20^ empfiehlt
C. Meeh, Buchhandlung.
Kote Kreuz- Geld-Kotterie- Kose
--------- L 1 Mk. -----------
Ziehung am 12. Mai 1916
Hauptgewinne
F615000.—,5000.—u. 1000.— zu haben in der
C.Meeh'schen Buchhandlung.
kuibiiwell
von
WeS 5 -MlMMll
reWWen usw.
empfiehlt sich
Sie viiWkrlerei ste5 kirrtslers.