Grundsätze sm die Gewährung von Ehreugabeu uu Hiuterbliebeue gesalleuer oder infolge von Krikgsbksäjädignutz ge-orbeuer ver-cherler Kriegsteilnehmer.
Die Versicherungsanstalt Württemberg hat beschlossen, Hinterbliebenen gefallener oder infolge von Kriegsbeschädigung gestorbener versicherter Kriegsteilnehmer Ehrengaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.
I.
Ehrengaben werden nur gewährt, wenn nicht aus Anlaß des Todes des Kriegsteilnehmers sofort gesetzliche Hinterbliebenenbezüge auf Grund der 88 1258 ff. der Reichsversicherungsordnung zu reichen sind, doch schließen die Waisenrenten der Kinder die Reichung einer Ehrengabe an die Mutter nicht aus.
II.
Als berechtigt zum Empfang der, Ehrengaben kommen nur Hinterbliebene in Betracht, die nicht auf Grund der Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung sofort beim Tode des Versicherten Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenbezügen haben.
Ausgeschlossen ist also die Witwe, wenn sie Witwengeld oder sofort Witwenrente erhält und die noch nicht 15 Jahre alten ehelichen Kinder, welche Waisenrente erhalten.
Hiernach sind empfangsberechtigt:
1. die Witwe, die kein Witwengeld und nicht sofort Witwenrente erhält,
2. die Kinder — eheliche und uneheliche — bis zu 18 Jahren, soweit sie keine Waisenrente erhalten,
3. die Eltern,
4. die Großeltern.
Die Ansprüche der Witwe und der ehelichen Kinder bestehen nebeneinander, während sonst der vorgehende Anspruch den nachfolgenden ausschließt.
III.
Voraussetzungen für die Gewährung von Ehrengaben sind:
1. die Erfüllung der Wartezeit für die Invalidenrente und Aufrechterhaltung der Anwartschaft durch den verstorbenen Kriegsteilnehmer,
2. die Entrichtung von mindestens 100 Beiträgen zur Versicherungsanstalt Württemberg,
3. der Eintritt des Todes längstens innerhalb von 9 Monaten und die Erhebung der Ansprüche längstens innerhalb von einem Jahr nach Friedensschluß,
4. die Bedürftigkeit der Hinterbliebenen.
Als „bedürftig" werden ohne Einzelprüfung der Verhältnisse anerkannt solche Kriegsteilnehmer, deren Angehörige im Genuß der reichsgesetzlichen Familienunterstützung stehen oder gestanden sind.
IV.
Eine Ehrengabe wird nicht gewährt an Hinterbliebene, die bereits von einer anderen Landesversicherungsanstalt oder Sonderanstalt eine solche empfangen oder zu erwarten haben.
Ist der Betrag der letzteren kleiner, als derjenige der Versicherungsanstalt Württemberg, so wird der Unterschied gewährt.
V.
Die Ehrengaben werden rückwirkend ausbezahlt.
VI.
Die Ehrengaben werden durch Postanweisung zugesandt, es wird über dieselben ein schriftlicher Bescheid erteilt.
VII.
Ein Rechtsanspruch auf die Ehrengaben^besteht nicht, der Bescheid der Versicherungsanstalt ist also endgültig.
VIII.
Die Ehrengabe beträgt:
1. für die Witwe.70
2. für jedes Kind.30
3. für die Eltern, für die Großeltern, g) wenn beide leben . . 60'^, b) wenn nur eines lebt 40^.
IX.
Die Versicherungsanstalt behält sich vorhin ^besonders dringenden Fällen, in denen die vorstehend geforderten! Bedingungen nicht erfüllt sind*), Ehrengaben zu reichen.»
*) Z. B. wenn bedürftige Geschwister vorhanden sind, die der gestorbene Kriegsteilnehmer wesentlich^unterstützt hat.
Die Anträge auf Ehrengaben sind bei den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung zu stellen und von diesen unmittelbar dem Vorstand der Versicherungsanstalt vorzulegen.
Der Vorstand der VersicherungsanstalGWürttemberg.
Hilb erth
Die Ortsbehörden für die Arbeiterverstcherung werden beauftragt, alsbald die nötigen Vordrucke beim Sekretariat der Versicherungsanstalt zu bestellen, die Beteiligten zur Antragstellung zu veranlassen und die Anträge unmittelbar der Versicherungsanstalt vorzulegen. (Zu vergl. Bek. des Vorstands der Vers.Anstalt im Staatsanzeiger Nr. 58 v. 10. März 1916.)
Neuenbürg, den 12. März 1916. K. Oberamt.
Ziegele.
Conweiler.
Am nächste« Donnerstag den 16. März,
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kommen im Hause des Ludwig Fauth, Bauers, im öffentlichen Aufstreich gegen Barzahlung zum Verkauf:
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Den 14. März 1916.
Ratsschreiber Kienzle
Höfen a. E., den 13. März 1916.
Danksagung.
Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme, welche wir während der Krankheit und dem Hingang unseres lieben Sohnes
Eugen
erfahren durften, für die zahlreiche Leichenbegleitung und die schönen Kranzspenden, für die Aufmerksamkeit seitens seiner Altersgenossen, für den erhebenden Gesang des Sängerbundes und der Schüler bringt den innigsten Dank hiemit zum Ausdruck
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