französisch-englischen Kriegsrat in Calais habe inan beschlossen, die Stellungen bei Struinitza aufzugeben und sich nach Saloniki zurückzuziehen, um dort einen endgültigen Zeitpunkt bis zur Offensive abzuwarten.
Berlin. (Priv.-Tel.) Nach der „Nordd. Mg. Ztg." hat die deutsche Regierung der hiesigen amerikanischen Botschaft eine Denkschrift über die Ermordung der Besatzung eines deutschen Unterseeboots durch den Kommandanten des betreffenden Hilfskreuzers „Baralong" zugehcn lassen. Die Denkschrift schließt: „Die deutsche Regierung teilt die furchtbare Tat der britischen Regierung mit und nimmt bestimmt an, daß sie, nachdem diese von dem Sachverhalt und den Verhandlungen Kenntnis genommen hat, unverzüglich den Kommandanten
und die beteiligte Mannschaft des Hilfskreuzers „Baralong" wegen des Mordes zur Verantwortung ziehen und nach dem Kriegsgesetz bestrafen werde. Sie erwartet in kürzester Frist eine Aeußerung der britischen Regierung, daß diese das Erforderliche zur Sühnung des empörenden Vorfalles eingeleitet hat; demnächst erwartet sie eine eingehende Äußerung über das Ergebnis des nach Möglichkeit zu beschleunigenden Verfahrens, um sich selbst davon überzeugen zu können, daß die Tat durch eine ihrer Schwere entsprechende Strafe geahndet worden ist. Sollte sie sich in ihren Erwartungen täuschen, so würde sie sich zu schwerwiegenden Entschließungen wegen Vergeltung des ungesühnten Verbrechens genötigt sehen".
Frankfurt a. M. (Priv.-Tel.) Aus London wird der „Franks. Ztg." indirekt gemeldet: Amtlich wird berichtet: Englische Flieger beschossen den Bahnhof von Don (an der Eisenbahn Lens—Armentieres) und ließen ein Munitionsdepot in die Luft fliegen, wodurch Feuersbrünste verursacht wurden. Wir beschossen die feindlichen Schützengräben, schlugen Breschen in die feindlichen Brustwehren, durchschnitten die Drahtverhaue und ließen mehrere Minen springen, die die feindlichen Werke zerstörten.
Wie«, 8. Dez Amtlich wird verlautbart: Eines unserer Unterseeboote hat am 5. ds. Mts. um 10 Uhr vormittags vor Valona einen italienischen Kleinen Kreuzer mit zwei Schloten versenkt. Flottenkommando.
Amtliche Bekanntmachungen und Privat-Knzsigsn.
K. Oberamt Neuenbürg.
Oberamt Neuenbürg.
Schwriueeiufuhr.
Gerste.
Vom K. Min. des Innern ist folgendes verfügt worden (Stagtsanz. Nr. 282.):
1. Schweine, die als Bahnstückgut in Behältnissen HKisten, Käfigen, Körben und dergl.) nach Württemberg eingeführt werden, sind der vorgeschriebenen polizeilichen Beobachtung stets am Entladeort zu unterstellen. Die Beobachtung hat in Gehöften des Entladeorts zu erfolgen, in denen sonstiges Klauenvieh nicht untergebracht ist.
Ausnahmen von diesen Vorschriften kann das Medizinalkollegium, Tierärzliche Abteilung, bei Zuchtferkeln zulassen, die nachweisleislich aus anerkannten Hochzuchten stammen.
2. Schweine als Bahnstückgut dürfen nach Württemberg nur in Behältnissen (8 1) eingesührt werden, die entweder bisher noch ungebraucht waren oder vor ihrer erneuten Ingebrauchnahme vorschriftsmäßig gereinigt und desinfiziert worden sind. Amtliche Bescheinigungen über die Desinfektion der Behältnisse müssen den Frachtbriefen beigegeben sein. Der die polizeiliche Untersuchung am Entladeort ausführende beamtete Tierarzt hat sich davon zu überzeugen, daß diese Bescheinigung vorliegt. Vereinendenfalls hat er Strafanzeige an das Oberamt (Verfehlung gegen § 74 Nr. 3 oder § 76 Nr. 1 des Viehseuchengesetzes) zu erstatten. In Wiederholungsfällen sind die Schweine im Wege des polizeilichen Zwangs an den Absender zurückzusenden. Für genügende Fütterung der Tiere ist diesen Fällen durch die Ortspolizeibehörde Sorge zu tragen.
3. Die Behältnisse (8 1), in denen die Schweine eingeführt worden sind, müssen sofort nach ihrer Entlehrung auf Kosten des Empfängers und Anordnung des beamteten Tier- arzts und unter ortspolizeilicher Ueberwachung, und zwar auch dann, wenn die Tiere dem Gesundheitszeugniszwang an sich nicht unterstehen, gereinigt und desinfiziert werden. Sofern sich diese Maßnahmen nicht wirksam durchführen lassen, ist die unschädliche Beseitigung der Behältnisse anzuordnen und sofort durchzuführen. Streu, Dünger und dergl., die sich in den Behältnissen befinden, sind auf alle Fälle unschädlich zu beseitigen.
Bei Wiederauflieferung der Behältnisse zur Bahn ist eine ortspolizeiliche Bescheinigung über die vorschriftsmäßig ausgeführte Desinfektion beizubringen, die dem Frachtbrief anzuhesten ist.
Die Ortspolizeibehörden werden beauftragt, die beteiligten Kreise, insbes. die Vieh- und Schweinehändler auf diese Bestimmungen hinzuweisen und für deren genaue Durchführung zu sorgen.
Den 4. Dez. 1915. Oberamtmann Ziegele.
K. Oberamt Neuenbürg.
In Edelweiler, Oberamts Freudenstadt, ist die
Manl- und Klauenseuche
erloschen.
Den 8. Dezember 1915. Oberamtmann Ziegele.
Neuenbürg.
Wvihnachtsbitte.
Es ist beabsichtigt, zu Weihnachten nicht bloß unseren zahlreichen Kranken im Krankenhause, sondern auch den in unserem Vereinslazarett untergebrachten Kriegern, die im Felde standen und verwundet worden sind, eine Weihnachtsfreude durch Veranstaltung einer feierlichen Bescherung zu bereiten.
Wir richten daher die herzliche Bitte an die Einwohnerschaft, uns mit Gaben für die Bescherung bedenken zu wollen. Willkommen sind Geschenke in bar Geld, wie in Naturalien. Bei Naturalgaben für unsere Krieger könnte vielleicht einige Rücksicht auf solche Gegenstände genonftnen werden, die zum Gebrauch im Felde nützlich sind.
Zur Annahme der Gaben sind die Unterzeichneten und die Oberschwester gerne bereit.
Den 6. Dezember 1915.
Bezirksvertreter des Landesvereins Krankenhaus-
vom Roten Kreuz: Verwalter:
Oberamtmann Ziegele. Kübl.e r.
Gemäß 8 11 Absatz 3 28. Juni 1915 (R.G.Bl. 348)
der Gerste-Verordnung vom
21. Okt. 1915 (R.G.Bl. 681) ^ gestattet worden, daß Landwirte, die im Bezirk Neuenbürg im Jahr 1915 weniger als 40 Zentner Gerste geerntet haben, bis zu 20 Zentnern im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verwenden dürfen. Zur Abgabe an andere (außer bei Abgabe gegen Bezugsscheine) ist oberamtliche Erlaubnis notwendig.
Den 5. Dezember 1915. Oberamtmann Ziegele.
Neuenbürg.
Einladung zur Lösung von Ueufahrs- wunsch-Gnthebnugskarten.
Zum Besten Armer, vorzugsweise armer Konfirmanden, werden auch Heuer wieder Neujahrswunsch-Enthebungskarten gegen Entrichtung eines Geldbetrags von mindestens 1 Mk. ausgegeben.
Die Karten können bei Armenpfleger Blaich oder Ratsdiener Schönthaler in Empfang genommen werden.
Die Namen der Abnehmer werden vor Beginn des Jahres 1916 bekanntgegeben.
Von demjenigen, der eine solche Karte erwirbt, wird angenommen, daß er auf diese Weise seine Gratulation darbringt und auch seinerseits auf Besuche oder Kartenzusendungen verzichtet. Wir laden zu zahlreicher Beteiligung ein.
Den 4. Dezember 1915.
Namens der Ortsarmenbehörde:
Dekan Uhl. Stadtschultheiß Stirn.
Stadt Wiidbad.
Stammholz-Verkauf
am Montag den 13. Dezember 1915, vormittags 8/» Uhr,
auf dem Rathaus in Wildbad im schriftlichen Aufstreich aus Stadtwald V Wanne, Abt. 3 b Sulzkopf, 4 b Sulzebene:
155 Stück tannenes Langholz II.—Vj. Kl. mit zus. 39,48 Fm. 3 „ „ Sägholz II. Kl. mit zus. 1,85 Fm.;
Stadtwald V Wanne, Abt. 6 Buchplatte, Abt. 11 Bottenweg, Abt. 12 Große Buche:
57 Stück tannenes Langholz I.—IV. Kl. mit zus. 44,64 Fm. 26 „ „ Sägholz I.—II. Kl. mit zus. 24,13 Fm.;
Stadtwald I Meistern, Abt. 5, 7/11 u. ll Leonhardswald, Abt. 4: 54 Stück sorch. u. tann. Langholz I.—VI. Kl. mit zus. 51,55 Fm. 9 „ „ „ „ Sägholz I. -II. Kl. mit zus. 13,02 Fm.;
Stadtwald I Meistern, Abt. 1 Großer Rank:'
243 Stück tannenes Langholz I.—VI. Kl. mit zus. 203,05 Fm. 9 „ „ Sägholz I.—!I. Kl. mit zus. 11,20 Fm.;
Stadtwald V Wanne, Abt. 10 k Tiefengrund:
30Wtück ftannenesILangholz 1.—VI. Kl. mit zus. 54,10 Fm. 23 „ „ Sägholz I.—!I. Kl. mit zus. 27,95 Fm.
Die verschlossenen, vom Bieter Unterzeichneten, bedingungslosen, in ganzen und Zehntelsprozenten ausgedrückten Angebote mit der Aufschrift „Angebot aus Nadelholzstammholz" wollen spätestens zu obengenannter Stunde dein Stadtschultheißenamt übergeben werden; der alsbald auf dem Rathaus hier erfolgenden Eröffnung können die Bieter anwohnen. Klasseneinteilung und Taxpreise pro 1915; der Ausschuß ist zu 100 M der Taxpreise angeschlagen.
Wildbajd, den 4. Dezember 1915.
Stadtschultheißenamt.
B aetzner.
K. Forstaml Hofstett.
Post Teinach.
Skighslj-UkrklNil
tm schriftliche« Aufftreich
am Samstag den 18. Dezbr.,
vormittags 11 Uhr, im „Hirsch" in Neuweiler vom Scheidholz der 4 Hüten: Rm.: eichen: 1 Anbruch; Nadelholz: 3 Prügel, 537 Anbruch.
Losverzeichnisse versendet unentgeltlich die Geschäftsstelle für Holzverkaus der K. Forstdirektion in Stuttgart.
Stadt Wildbad.
Krklmiich-NtrkMs
am Dienstag den 14. Dez. 1915 vormittags 10 Uhr
auf dem Rathaus in Wildbad aus Stadtwald I Meistern, Abt. 4, 5, 6, 7/9, 11; Leonhardswald, Abt. 4:
6 Rm. eichene Prügel 9 „ tannene Scheiter 132 „ Nadelholzprügel ll.Kl.
6 „ Nadelholz-Reisprügel Stadtwald 1 Meistern, Abt. 1 Großer Rank:
19 Rm. buchene Prügel II. Kl. 73 „ Nadelholzprügel II.Kl. 30 „ Nadelholz-Reisprügel Stadtwald li Leonhardswald, Abt. 6; V Wanne, Abt. 1, 3, 4; I Meistern, Abt. 2:
11 Rm. Nadelholzprügel l. Kl. 77 „ Nadelholzprügel ll.Kl. 51 „ Nadelholz-Reisprügel
Stadtwald V Wanne, Abt. 6 Buchplatte, Abt. 11 Bottenweg, Abt. 12 Große Buche:
8 Rm. buchene Prügel ll.Kl. 120 „ Nadelholzprügel ll.Kl.
1 „ Nadelholz-Reisprügel
Stadtwald V Wanne, Abt. 10k Tiesengrund:
6 Rm. buchene Prügel 1. Kl. 138 „ buchene Prügel I!. Kl. 73 „ Nadelholzprügel il.Kl. 40 „ Nadelholz-Reisprügel Wildbad, den 6. Dez. 1915. Stadtschultheißenamt: Ba etzne r.
MalS-Honig
kaust jederzeit
Paul Waetzel, Freiburg i. B.
Angabe des Vorrats sowie Preises erforderlich.
Teilt mit Lekanntkli
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beguein 2. kockien u. vsscken per tVösekie u. kür cken Hauskalt
45 Ltd. LIlr. 18.50 100 ktd. LIK. 39.-
sb tksmburZ ZeZ. tZsekn. ^cir. und östinstat. Zenau angeden.
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Preise k. tZacdbestellZ unxiiltiZ.