Neuenbürg.
Werbot.
Das Aufstellen von schwerbeladenen Fuhrwerken, namentlich von Langholzfuhrwerken, aus der „Unteren Brücke" und dem Platz zwischen dem Gasthaus zum „Hirsch" und dem Hause des Schuhmachermeisters Scheuerte wird im Interesse der Verkehrssicherheit Verbote«. Zuwiderhandlungen werden bestraft.
Den 10. August 1915.
Stadtschultheißenamt.
Stirn.
K. GSeramt Weurnöürg.
Krschlag»«hm, MeldtpßiG »u- Ablickrimz «on fritiW, gkbraiGe» »«d uogedraiichikii Eegei- ASu-t» mir Kupfer, Messing «xd KemMel,
Zu der Verordnung des stello. Generalkommandos vom 28. Juli (Beil, zum Skaalsanzeiger Nr. 177 und zum Enztäler Nr. 123) und zum Erlaß des Minist, des Innern vom 30. Juli 1915 (Staotsanz. Nr. 177) werden hiemit folgende
Arisfirhrrmgsbeftimmlmge«
erlassen.
8 l-
I. Betroffene Gegenstände sind nach H 2 der Verordnung:
Klasse Gegenstände aus Kupfer und Messing einschließlich Rohguß, Tombak und Bronze.
1. Geschirre und Wirtschaftsgelde jeder Art für Küchen und
Backstuben, /
wie beispielsweise Koch- und Einlegekessel, Marmeladen- und Speiseeiskessel, Töpfe, Fruchtkocher, Pfannen, Backformen, Kasserolen, Kühler, Schüsseln. Mörser usw.;
2. Waschkessel, Türen an Kachelöfen und Kochmaschinen bezw. Herden;
3. Badewannen; Warmwasserschisse, -behälter-, -blasen,
-schlangen, Druckkessel, Warmwasserbereiter (Boiler) in Kochmaschinen und Herden; Wasserkasten, eingebaute Kessel aller Art.
Klasse L Gegenstände aus Reinnitkel, die den Stempel „Reinnickel" tragen oder sonst unzweifelhaft aus diesem Metall bestehen:
1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und und Backstuben,
wie beispielsweise Koch, und Einlegekessel. Marmeladen- und Speifeeiskessel, Fruchtkocher, Servierplatten, Pfannen, Backformen, Kasserolen, Kühler, Schüsseln usw.;
2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel. Deckelschalen, Jnnentöpse nebst Deckeln an Kipptöpsen, Kartoffel-, Fisch- und Fleischeinsätze usw. nebst Reinnickelarmaturen.
II. Nicht als unter die Verordnung fallend sind zu befrachten: Teekannen, Kaffeekannen, Milchkannen, Kaffeemaschinen, Teemaschinen, Zuckerdosen, Teeglashalter, Menagen, Messerbänke, Zahnstochergestelle, Tafelaufsätze jeder Art, Tafelgeschirre, von denen jedoch Servierbretter gemäß der B O. betroffen werden, Rauchservice, Säulenwagen, Speiseschränke, Schanktischarmaturen, Badeösen.
III. Ausgenommen sind: Galvanisierte und plattierte Gegenstände, soweit sie nicht aus Kupfer, Messing und Nickel bestehen, so z. B. nickelplattierte Gegenstände aus Eisen.
8 2 .
Betroffene Perfonen nnd Betriebe sind nach § 3 der Verordnung:
1. Handlungen, Laden- und Jnstallationsgeschäfte, Fabriken und Privatpersonen, die obengenannte Gegenstände erzeugen oder verkaufen, oder die solche Gegenstände, die zum Verkauf bestimmt sind, im Besitz oder in Gewahrsam haben;
2. Hauhaltuugeu;
3. Hauseigentümer;
4. Unternehmungen zur Verpflegung fremder Personen, insbesondere Gast- und Schaukwirtschastrn, Pensionate, Kaffeehaus-, Konditorei- und Küchenbetriebe, Kantinen, Speiseanstalten aller Art;
5. öffentliche (einschl. kirchliche, stistische usw.) und private Heil-, Pflege- und Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, Kasernen, Erziehungs- und Strafanstalten, Arbeitshäuser u. dergl.
8 3-
Die Gegenstände, auch die verzinnten oder mit einem anderen Ueberzug (Metall, Lack, Farbe und dergl.) versehenen, sind beschlagnahmt, dürfen also nicht veräußert oder verändert werden (vergl. auch unten Z 6).
Ueber Befreiung von der Beschlagnahme, die ausnahmsweise zulässig ist (Z 8 Abs. 2 der Verordnung) entscheidet das Metallamt Neuenbürg endgültig.
8 4.
Die von der Beschlagnahme Betroffenen haben bis längstens 3«. September ISIS eine Bestandsmeldung mittels eines beim Ortsvorsteher erhältlichen Meldevordrucks an den Ortsvorsteher einzureichen. Dieser stellt auf Grund der Meldungen ein Verzeichnis nach folgendem Muster auf und legt dieses abgeschlossen nebst den Meldungen bis längstens 3. Oktober 1915 dem Metallamt Neuenbürg vor.
Gemeinde.
Stadt Wildbad.
Brennholz- mi> LtWen-Veckilf
am Donnerstag d. 19. Aug. 1915 vormittags 10 Uhr auf dem Rathaus in Wildbad aus
Melde-Berzeichnis über Gegenstände aus Messing, Kupfer und Reinnickel
(Verordnung vom 28. Juli 1915).
Name und Wohnung des
Gegenstände aus
Kupfer
Messing
Reinnickel
2^
Meldepslichtigen
Anzahl
Gesamt-
Gewicht
Kilogr.
i Gesamt- Anzahl Gewicht ! Kilogr.
Anzahl
Gesamt-
Gewicht
Kilogr.
8 5.
I. Befreiung von der Meldepflicht tritt insoweit ein, als beschlagnahmte Gegenstände bis längstens 23. September ISIS freiwillig abgeliefert werden. Für abgelieferte Gegenstände ist daher eine Bestandsmeldung nach § 4 nicht einzureichen. Dagegen müssen sämtliche beschlagnahmte, bis 25. September nicht freiwillig abgelicferte Gegenstände gemeldet werden. Erwünscht ist es, daß auch andere Gegenstände aus Kupfer, Messingner Reinnickel als die beschlagnahmten abgeliefert werden.
II. Vor der Ablieferung sind die Gegenstände von den Ablieferern, soweit erforderlich, auszubauen, d. h. abzumontieren. Für Ausbauarbeiten wird eine Entschädigung von 50 für das Kilogramm bezahlt.
III. Die Ablieferung findet je Mittwoch nachmittags von 2—3 Uhr in folgenden Sammelstelleu statt: Reneubürg, mittlere Sensenfabrik der Firma Haueisen u. Sohn,
für Neuenbürg, Arnbach. Birkenfeld, Conweiler, Dennach, Feldrennach, Gräfenhausen, Höfen, Oberniebelsbach, Ottenhausen, Schwann, Unterniebelsbach, Waldrennach: Herrenalb, Elektrizitätswerk, für Herrenalb, Bernbach, Dobel, Loffenau, Neusatz, Rotensol;
Schömberg, Schulscheuer, für Schömberg. Beinberg, Bieselsberg, Engelsbrand, Grunbach, Jgelsloch, Kapfenhardt, Langenbrand, Maisenbach, Oberlengenhardt, Salmbach, Schwarzenberg. Unterlengenhardt;
Wildbad, Gasfabrik, für Wildbad mit Parzellen, Calmbach und Enzklösterle.
IV. Für die Ablieferungen stellen die Sammelstellen nach Abwiegung Auerkenutnisbescheiniguuge« aus, welche die Ablieferer beim Metaüamt Neuenbürg längstens bis 1. Oktober 1915 einlösen können. Später vorgelegte Anerkenntnisbescheinig, ungen können nicht mehr eingelöst werden. Erfolgt die Ab- liescrung unentgeltlich, so erhält die Anerkenntnisbescheinigung in der Spalte „Uebernahmepreis" einen entsprechenden Vermerk.
V. An Gegenständen, die der Sammelstelle nicht persönlich überbracht, sondern übersandt werden, muß ein Täfelchen mit Namen und Wohnort des Ablieferers Haltvar angebracht sein.
VI. Für abgelieferte Gegenstände werden durch das Metallamt Neuenbürg gegen Ablieferung der Anerkenntnisbescheinigungen Ueberuahmepreise gemäß 8 9 der Verordnung bezahlt Die Kosten der Verbringung an die Sammelstellen sind darin abgegolten. Kassenstunden des Metallamts find Mittwoch nachmittag 3—6 Uhr, Samstag vormittag 8—11 Uhr.
VII. Nerrbefchaffrmge« an Stelle von abgelieferten Gegenständen werden zweckmäßig auf unentbehrliche Gegenstände beschränkt, um Preistreibereien in den Ersatzartikeln nicht auf- kommen zu lassen.
8 6 .
Die von der Beschlagnahme Betroffenen sind berechtigt, die Gegenstände bis zur Ablieferung ordnungsmäßig zu gebrauchen, im übrigen aber verpflichtet, sie zu verwahren und pfleglich zu behandeln, bis sie auf Grund einer für später vorgesehenen Verordnung zwangsweise eiugezoge» werden.
8 7.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen, namentlich Unterlassung, Verspätung oder unrichtige Erstattung der Bestandsmeldung, find mit hohe« Strafe« bedroht (s. § 12 der Verordnung).
Den 10. August 1915. Od''ramtmann Ziegele.
Im Anschluß an vorstehende Ausführungsbestimmungen wird bekannt gegeben, daß durch Beschluß des Bezirksrats vom 9. ds. Mts. zur Durchführung der Verordnung im Bezirk Neuenbürg ein Metallamt mit dem Sitz in Neuenbürg eingerichtet worden ist, das dem Verwaltungsaktuar Trostel übertragen wurde.
Anfragen wegen der Durchführung der Verordnung sind an die Ortsvorsteher und. soweit diese zur Beantwortung nicht imstande sind, an das Metallamt zu richten.
Neuenbürg, den 10. August 1815. K. Oberamt.
Ziegele.
Sladtwald IV an der Linie Abt. 13 k Soldatenbrunnen 23 Rm. buchene Piügel ll. Kl. 115 „ NadelholzprügelII.Kl. 42 „ Nadelholz-Reisprügel 53 „ tannene Ninde
Stadtwald III Sommerberg und IV an der Linie
1 Rm. eichene Prügel II. Kl.
8 „ buchene Trüge! II. Kl. 8 „ fichtene Roller
93 „ Nadelholzp ügelll.Kl. 17 „ Nadelholz-Reisprügel
Stadlwald II Leonhardswald, Abt. 13 k Bmnnenteich,
12 k Bauwweg
6 Rm. Nadelholzprügel I. Kl. 46 „ „ II. Kl.
21 „ Nadelholz-Reisprügel 17 „ Brennrinve
3 „ Nadelholzscheiter
50 „ Nadrlholzprügel ll Kl.
16 „ Nadelholz-Reisprügrl 3 „ tannene Rinde
Stadlwald II Leonhardswald. Abt. 11 Rückenteich, Abt. 1 Spahn» platz. Abr. 10 Guldenbrücke 76 Rm. NadelholzprügelII.Kl. 31 „ Nadelholz Reieprügel
14 „ tannene Rmde
2 „ eichene Prügel II. Kl.
88 „ Nadelholzprüzel II.Kl.
2 Nadelholz-Neisprüzel Stadtwald IV an der Linie, Abi. 2,1
36 Stück Bauftangen I.—III. Kl. 12 Stück Hagstangen I.—III. Kl. Stadtschultheißeuamt: Baetzner.
Prima Leinsaat „ Leinschrot „ Mais
ganz, gerissen und gemahlen,
IM« Garbenseile
Reuenbürg, Telefon 70.
Ausgeschriebene Lieferungen für das Heer
werden in der Zeitschrift
Leipzig, Königstr. IS
veröffentlicht. Neueste Nummer l Mk
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