verwende», und zwar anderthalb Doppelzentner auf das Hektar. Die Landeszentralbehörden lind ermächtigt, die Saatgutmenge im Falle dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis auf zwei Doppelzentner, bei ausgesprochener Gebirgslage bis auf zweieinhalb Doppelzentner für das Hektar zu erhöhen;
o) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar oder durch Vermittelung des Handels an landwirtschaftliche Betriebe seldst-ezogenen Saathafer für Saatzwecke liefern. Die bestimmungsmäßige Verwendung ist zu überwachen;
ck) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Mischfrucht als Grünfutter verwenden oder aus der geerntete« Mischfrucht die Hülsensrüchte aussondern;
v) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe mit Genehmigung der zuständigen Behörde Nahrungsmittel zum Verzehr im eigenen Betriebe Herstellen oder Herstellen lassen.
8 7.
Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigen- tumseriverbe durch eine der im § 6 Abs. 1 genannten Stellen, mit der Enteignung oder einer nach 8 6 zugelassenen Verwendung oder Veräußerung, endlich für die nach § 6 Abs. 2 ä ausgesonderten Hülsenfrüchte mit der Aussonderung.
8 8 .
Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der ZZ 1 bis 7 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde engültig.
8 9.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere aus dem Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, entfernt, sie beschädigt, zerstört, verarbeitet oder verbraucht;
2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt;
3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig unterläßt;
t. wer als Saathafer erworbenen Hafer ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet;
6. wer eine ihm nach § 5 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht.
H Enteignung.
8 io.
Erfokgt die Uebereignung des beschlagnahmten Hafers Nicht freiwillig (Z 6 Abs. 1), so tann das Eigentum daran durch Anordnung der zuständigen Behörde auf den Kommunalverband übertragen werden, in dessen Bezirk er sich befindet. Beantragt dieser die Uebereignung an eine andere Person, so ist das Eigentum auf letztere zu übertragen; sie ist in der Anordnung zu bezeichnen.
Bei der Enteigung sind dem Besitzer zu belasten:
»>) für jeden Einhufer und für jeden Zuchtbullen (tz 6 Abs. 2 a) eine vom Bundesrate zu bestimmende Menge; dabei sind die Mengen anzurechnen, die seit der Beschlagnahme verfüttert worden sind (8 6 Abs. 2n);
b) das zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut nach dem Maßstab von H 6 Abs. 2d;
v) der in seinem Betriebe gewachsene Saathafer, wenn sich der Besitzer in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saathafer befaßt hat. Die bestimmungsmäßige Verwendung ist zu überwachen.
Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Saatgut aufbewahrt und zur Frühjahrsbestellung wirklich verwendet wird.
8 11.
Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirks oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald dis Anordnung dem Besitzer zugeht, tm letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dein die Anordnung amtlich veröffentlicht wird.
8 12 .
Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises für Haber sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach Anbörung von Sachverständigen von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Weist der Besitzer nach, daß er zuverlässigerweise Vorräte zu einem höheren Preise als dem Höchstpreis erworben hat, so ist statt des Höchstpreises der Einstandspreis zu berücksichtigen.
8 l3.
Der Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig übereignet hat oder die bei ihm enteignet sind, zu verwahren und pfleglich zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer ist hierfür eine angemessene Vergütung zu gewähren, die von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt wird.
8 14.
Ueber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsoerfahren und aus der Verwahrungspflicht (tz 13) ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.
8 15.
Wer den ihm als Saatgut zur Frühjahrsbestellung belassenen Hafer (H 10 Abs. 2 b) oder den ihm belassenen Saathafer (8 10 Abs. 2o) ohne Genehmigung der zustän- ölgen Behörde zu anderen Zwecken verwendet, «der wer
der Verpflichtung de» § 13, Vorräte z« verwahre» und pfleglich zu behände!«, z»»iderhandelt, wird «it Geftingui» bis zu einem Jahre oder «it Geldstrafe bi» M zehntaufesb Mark bestraft.
III. Berbrauchsregelu«-.
8 16.
Die Kommunalverbände haben innerhalb ihrer Bezirke mit den ihnen gehörigen, ihnen übereigneten (ß 10) oder überwiesenen (Z 17) Vorräte« den erforderlich« Ausgleich zwischen den Haltern vo« Einhufern oder Zuchtbulle« und Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe herbeizuführen, derart, daß diese Personen die nach Z 10 zu berechnende« Mindesimengen für Fütterung und Aussaat erhalten.
Jedoch dürfen die Kommunalverbände von den zu diesem Ausgleich bestimmten Di engen in besondere« Fällen unter entsprechender Kürzung der auf die Einhufer entfallenden Mengen auch an Besitzer von andern Spann- und Zuchttieren Hafer abgeben.
8 17 .
Die Kommunalverbände haben, soweit die in ihren Bezirken vorhandenen Vorräte für den in § 16 vorgesehenen Ausgleich nicht erforderlich sind (Ueber schuß verbände), auf Erfordern der Reichsfuttermittelstelle den Ueberschuß der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zur Verfügung zu stellen.
Diese deckt hieraus den ihr mitgeteilten Bedarf:
1. der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung;
2. derjenigen Kommunalverbände, in deren Bezirk sich nicht die nötigen Mindestmengen an Hafer und Saatgut befinden (Zuschußverbände);
3. der Nährmittelfabriken, die Haber verarbeiten.
Die Reichsfuttermittelstelle kann mit Zustimmung ihres Beirats Futterzulagen für Bergwerks- und Gestütspferde sowie für Deckhengste gewähren.
Ausnahmsweise kann sie auf Anordnung des Reichskanzlers oder mit Zustimmung des Beirats im Falle eines dringenden Bedürfnisses:
a) Futterzulagen auch für andere Pferde bewilligen;
b) wissenschaftlichen Anstalten und sonstigen Unternehmungen, die für ihre Zwecke Hafer nicht entbehren können, geringe Mengen überweisen.
Endlich kann sie Hafer, der zur Verfütterung an Pferde nicht mehr geeignet ist, zu anderweiter Verwendung abgeben.
8 18 .
Der Bedarf der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung wird entsprechend den von diesen Verwaltungen eingehenden Anmeldungen durch die Neichsfuttermittelstelle bei den Kommunalverbänden angefordert.
Nötigenfalls ist die Reichssuttermittelstelle befugt, von Ueberschußverbänden mehr als deren Ueberschuß über den Eigenbedarf sowie auch von Zuschußverbänden Hafer anzufordern, soweit sich Hafervorräte im Bezirke dieser Verbände befinden, die der Enteignung unterliegen. Die gelieferten Mengen werden später auf Antrag dem liefernden Verbände bis zur Höhe seines Mindestbedarfs zurückerstattet.
Die Verbände haben auf Verlangen der Neichsfuttermittelstelle dafür zu sorgen, daß der in ihrem Bezirke vorhandene Hafer ausgedroschen wird (ß 3).
8 19 .
Den Nährmittelfabriken wird von der Reichsfuttermittelstelle auf Antrag der nachgewiesene Jahresverbrauch an Hafer im Durchschnitt der letzten beiden Geschäftsjahre vor Ausbruch des Krieges oder ein Bruchteil davon zugeteilt. Die Zuteilung kann nur nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Bestände und nicht vor dem 1. November 1915 beansprucht werden.
§ 20.
Für die nach den 88 16 bis 19 gelieferten Mengen ist der Einstandspreis zu vergüten. Als Einstandspreis gilt der dem Besitzer gezahlte Preis (vgl. Z 12) zuzüglich einer Entschädigung für Vermittelung, Sackleihgcbühr und sonstige Unkosten, die jedoch 6 Mark für die Tonne zuzüglich der durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich entstandenen Vorfrachtkosten in keinem Falle überschreiten darf. Alle übrigen Frachtkosten trägt der Empfänger.
8 21 .
Jeder Kommunalverband hat bis zu einem vom Reichskanzler zu bestimmenden Zeitpunkt der Landeszentral- behörde eine Nachweisung einzureichen über:
n) die Hafervorräte, die am Tage der Vorratsermittelung vom Herbst 1915 in seinem Bezirke vorhanden waren;
b) die Hafermenge, die in seinem Bezirke zu Saatzwecken in Anspruch genommen wird;
v) dis Zahl der Einhufer und Zuchtbullen seines Bezirkes;
ä) die Haservorräte, die in seinem Bezirke für die Abgabe an die Zentralstelle (8 17) übrig bleiben.
Die Landeszentralbehörden haben binnen zwei Wochen nach dem gemäß Abs. 1 vom Reichskanzler festgesetzten Zeitpunkt der Zentralstelle eine entsprechende Uebersicht, getrennt nach Kommunalverbänden, einzusenden.
8 22 .
Ueber Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung (8 16) entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
IV. Ausländischer Hafer.
8 23.
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Hafer, der nach dem 16. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt worden ist.
Als Ausland im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht das besetzte Gebiet. Hafer, der aus dem besetzten Gebiet eingeführt wird, darf nur an die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung und die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung geliefert werden.
V. A»Lf«hr«»ßsbesti«m«uge».
8 24 .
Die Landeszentralbehörde« erlaffe« die erfon. derlichen AuSfLhnurzSbestimmungc«. Sie bestimmen, «er al« Gemei«dev»rsta«d, al» K»m««»»l»erband, al» zuständige Behörde »«d «A höhe« Ber«altun,S- behörde i« Sinne dies« Verordnung auzusehe« ist.
8 25 .
Wer de» ,on de« Landeszentralbehörde« erlassene»! Ausführungsbestimmunge» znnnderhandelt, wird mit Gefängnis bi» zu sechs Monate» «der «it Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
VI. Schl«ßbestimrnunge«
8 26.
Diese Verordnung tritt an die Stelle der Verordnungen vom 13. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 81), v»« 24. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 182) und vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 200).
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt de» Inkrafttretens und des Außerkrafttretens der Verordnung.
8 27.
Vorräte von Hafer und Mengkorn aus Hafer und Gerste, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der Verordnung vom 13. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 81) noch für das Reich beschlagnahmt sind, sind «it de« Inkrafttreten dieser Verordnung für den Kommunalperband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich befinden.
Verfügung des Ministeriums des Innern über de» Verkehr mit H«fer.
Zu der vorstehend abgedruckten Verordnung des Bunde»- rats über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915 werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
8 1 -
1. Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Amtskörverfchaften und die Stadtge- meinde Stuttgart
2. Gcmeindevorstand im Sinne des. 8 10 Abs. 8 ist der Ortsvorsteher.
3. Zuständige Behörden im Sinne von 8 3, 8 4 Abs. 1 und 2, 8 6 Abs. 2 Buchst, a, o und 6, 8 9 Ziffer 4 8 10 und 8 15 sind die Oberämter und das Stadtschultheißenamt Stuttgart.
4. Oertlich zuständig ist je diejenige Behörde, iu dere« Bezirk sich die Vorräte befinden.
5. Für die Zuständigkeit der höheren Verwaltun g S» behörden gilt Folgendes:
In den Fallen des 8 8, 8 12 Abs. 1, der 88 13. 14 und 22 der B.V.O. hat zunächst das Oberamt oder das Stadtschultheißenamt Stuttgart Verfügung zu treffen. Diese ist endgültig, wenn nicht binnen einer Woche nach der Eröffnung einer der Beteiligter: bei der genannten Behörde Einsprache erhebt. Ueber die rechtzeitig erhobene Einsprache entscheidet die Landessuttermittelstelle.
6. Landeszentralbehörde im Sinne des 8 8 Satz 2 und des § 6 Abs. 2 Buchst, k ist die Landesfuttermittelstelle im Sinne des 8 21 das Statistische Landesamt.
7. Die Landesfuttermittelstelle ist zur Erlassung vo» Ausführungsbestimmungen im Sinne des 8 24 der B.V.O. befugt, soweit solche nicht vom Ministerium des Innern erlassen werden.
Zu l. Beschlagnahme.
8 2 .
Zu 8 2, 3, 8 5 Abs. 2, 8 6 Abs. 2.
(1) Die Oberämter und die Ortspolizeibehörden habe« die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen. Die Besitzer von Vorräten sind verpflichtet, den Beauftragte« der genannten Behörden den Zutritt zu ihren Vorrat»- und Betriebsräumen, wie überhaupt zu allen Oertlichkeite«, a« denen sich Vorräte befinden können, zu gewähren, ihnen di« zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Handlungen zu ermöglichen, namentlich auf Verlangen die Geschäftsbücher und Geschästspapiere jederzeit vorzulegen.
Zu 8 6 Abs. 1.
(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß die Besitzer ihr« Vorräte an Hafer an die zuständigen Proviantämter freihändig verkaufen. Letztere sind mit Rücksicht auf die Vorschrift in 8 17 Abs. 1 der Verordnung zu ersuchen, von derartigen Ankäufen dem Kommunalverband jeweils alsbald Anzeige zu erstatten.
Zu 8 6 Abs. 2, Buchst, b.
(3) Gesuche um Erhöhung der Saatgutmenge müssen beim Ortsvorsteher spätestens bis zum 1. Februar 1916 angebracht werden. Sie sind der Landessuttermittelstelle durch Vermittlung des Oberamt» spätestens bis zum 7. Februar 1916 vorzulegerr.
Zu 8 6 Abs. 2, Buchst, o.
(4) Der Nachweis, daß der Saathafer aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten 2 Jahre» mit dem Verkauf von Saathafer befaßt haben, ist erforderlichenfalls durch Vorlage von Frachtbriefen, Rechnungen eines Zeugnisses der Saatzuchtanstalt Hohenheim, einer Land- wirtschastskammer oder ähnlicher Beweismittel zu erbringe«.
Zu 8 9 Ziffer 1.
(1) Zu den in 8 9 Ziffer 1 verbotenen tzanolunge« gehört auch die Verfütterung der in den 88 1 und 2 der Verordnung bezeichneten Vorräte, welche über den durch 8 6 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung zugelassenen Umfang hinausgehk.
(2) Die Ortspolizeibehörden haben dies öffentlich bekannt zu machen und die Einhaltung der Verbote streng P» überwachen.
(Fortsetzung in der 2. Beilage.)