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Kuttltche BÄttmntmachungsn und

K. Höeramt Neuenbürg.

Höchstpreise.

I. Das Reichsgesetz, betr. Höchstpreise, vom 4. August ds. Js. (zu vergl. Enztäler Nr. 128) lautet nach den vom Bundesrat unterm 28. Oktober ds. Js. vorgenommenen Aenderungen in HZ 24, wie folgt:

8 2.

Soweit für den Großhandel Höchstpreise festgesetzt sind, ist der Besitzer solcher Gegenstände verpflichtet, sie der zu­ständigen Behörde auf ihre Aufforderung zu überlassen; Land­wirten sind die zur Fortführung ihrer Wirtschaft erforderlichen Mengen an Getreide und Futtermitteln zu belassen. Der Ueber- nahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises, sowie der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen end­gültig festgesetzt.

Soweit für den Kleinhandel Höchstpreise festgesetzt sind und ein Besitzer sich weigert, trotz Aufforderung der zuständigen Behörde, solche Gegenstände zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen, kann die zuständige Behörde die Gegenstände, die für den eigenen Bedarf des Besitzers nicht nötig sind, übernehmen und auf seine Rechnung und Kosten zu den festgesetzten Höchst preisen verkaufen.

8 3.

Der Bundesrat setzt die Höchstpreise fest. Soweit er sie nicht festgesetzt hat, können die Landeszentralbebörden oder die von ihnen bestimmten Behörden Höchstpreise fetzsetzen.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden erlassen die erforderlichen Anordnungen und Aus führungsbestimmungen.

8 4.

Wer die nach § 1 festgesetzten Höchstpreise überschreitet oder den nach Z 3 erlassenen Ausführungsbestimmungen zu widerhandelt oder Vorräte an derartigen Gegenständen verheim licht, oder der Aufforderung der zuständigen Behörde nach § 2 nicht ankommt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

II. Aus den Aussührungsbestimmnngen des Kgl. Ministeriums des Innern vom 26. November 1914 ist folgen des heroorzuheben:

o.) Zur Festsetzung von Höchstpreisen sind in den großen und mittleren Städten die Gemeinderäte, im übrigen die ^ Oberämter insoweit zuständig, als nicht der Bundesrat oder das Ministerium des Innern Höchstpreise festgesetzt hat.

l>) Zuständige Behörde und zugleich höhere Verwaltungs hchörde im Sinne des Z 2 Abs. 1 des Gesetzes ist das Oberamt (Enteignungsbehörde.)

Oertlich zuständig ist diejenige Behörde, in deren Bezirk die zu überlassenden Gegenstände sich befinden.

Das in Z 2 des Gesetzes vorgesehene Enteignungsverfahren ist nur dann einzuleiten, wenn das öffentliche Interesse es erfordert. Letzteres ist stets der Fall, wenn die Heeresverwaltung Antrag auf Ueberlassung stellt.

Der Uebernahmepreis darf unter keinen Umständen so gestellt werden, daß ein Besitzer, der es auf die Uebernahme seiner Vorräte durch die Behörde ankommen läßt, dieses Ver­fahren der sonst üblichen Verwertung seiner Erzeugnisse vorzu­ziehen sich veranlaßt sehen könnte.

c) Der in Z 2 Abs. 2 des Gesetzes für den Kleinhandel vorgesehene Verkauf derjenigen Gegenstände, deren Abgabe der Besitzer zu den festgesetzten Höchstpreisen verweigert, ist dem Ortsvorsteher übertragen.

ck) Die Ortspolizeibehörden sind befugt, zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen Z 4 des Gesetzes die Verkaufs­stelle derjenigen Verkäufer, welche dis Einhaltung der Höchst­preise verweigern, zu schließen.

a) Eine strafbare Verkaufsverweigerung im Sinne des Z 2 des Gesetzes oder eine strafbare Ueberschreitung der festgesetzten Höchstpreise im Sinne des Z 4 liegt regelmäßig auch dann vor, wenn die gesetzlichen Zahlungsmittel, insbesondere auch Reichs­banknoten und Reichskassenscheine, nicht oder nicht in ihrem vollen Wert als Kaufspreis in Zahlung genommen werden.

k) Die Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes, ins­sondere die der Markt« und Lebensmittelpolizei, werden an­gewiesen, auf Einhaltung der festgesetzten Höchstpreise strengstens Bedacht zu nehmen und Zuwiderhandlungen und zwar auch solche, die vom Käufer begangen werden, unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.

Im übrigen wird auf die Bekanntmachung des K. Mini- miums des Innern vom 26. November 1914 (Staatsanzeiger Ar. 283) verwiesen. Die Anordnungen in der Min. Bekannt­machung vom 8. August 1914 (Enztäler Nr. 128) sind auf­gehoben.

Den 4. Dez. 1914. Oberamtmann Zregele.

K. Höeramt Neuenbürg.

für Getreide ümsGWch HM; Vnsiitler« »on Brotgetreide »«d Wehl; Verkehr mit Keil.

Zum Vollzug der Verordnungen des Bundesrats über Höchstpreise für Getreide und Kleie, über das Verfüttern von Brotgetreide und Mehl, über den Verkehr mit Brot, sowie über Höchstpreise für Hafer (zu vergl.Enztäler" Nr. 177 und 183) sind laut Bekanntmachung des K. Ministeriums des Innern vom 26 November 1914 (Staatsanzeiger Nr. 283) folgende Aus« sührungsbestimmnngen getroffen worden:

I. Der Höchstpreis für die Tonne Kernen ist gleich dem Höchstpreis für die Tonne Weizen (277 für Stuttgart und die Nebenorte). Beträgt das Gewicht des Hektoliters Kernen mehr als 70 Kilogramm, so steigt der Höchstpreis für jedes volle Kilogramm um eine Mark fünfzig Pfennig.

Der Höchstpreis für die Tonne Dinkel ist 83 niederer als der Höchstpreis für die Tonne Kernen; er beträgt hienach für Stuttgart und die Nebenorte 194 Liefert der Dinkel eine höhere Ausbeute als 70 Hundertteile Kernen, so steigt der Höchstpreis für jedes volle Hundertteil Mehrausbeute um zwei Mark siebenundsiebzig Pfennig für die Tonne.

Im übrigen finden auf den Verkehr mit Kernen und Dinkel die Vorschriften der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Höchstpreise für Getreide und Kleie vom 28. Oktober 1914 (Reichsgesetzbl. S. 462) Anwendung.

II. Als Abnahmeort im Sinne des 8 6 der Bekannt­machung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Höchst­preise für Getreide und Kleie und des Z 3 seiner Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer gilt derjenige Ort, der unter den Parteien als Abnahmeort vereinbart ist. Die Vereinbarung eines Abnahmeorts, der für -den Verkehrsweg der verkauften Ware nicht in Frage kommt, ist als Umgehung des Gesetzes unzulässig.

III. Wer Getreide im Großhandel kauft, darf dem Ver­käufer keinen höheren Preis zahlen und wer Getreide verkauft, keinen höheren Preis nehmen, als den für den Abnahmeort fest­gesetzten, wobei zu beachten ist, daß der Höchstpreis bei Getreide und entsprechend bei Kartoffeln die Kosten des Transports bis zum Güterbahnhof, bei Wassertransport bis zur Anlegestelle des Schiffs oder Kahns des Abnahmeorts und die Kosten der Ver­ladung in sich schließt. Ob der Käufer oder Verkäufer sich ge­werbsmäßig mit dem Ein- oder Verkauf von Getreide befaßt, ist unerheblich. Zulässig ist es, daß sich der Käufer bei seinen Geschäften der Dienste eines Agenten oder Kommissionärs im Sinne des Handelsgesetzbuchs bedient und dessen Dienste durch eine Provision angemessen entlohnt. Hiebei ist jedoch vorauszusetzen, daß es sich in der Tat nur um eine Provision als Entgelt für solche geleistete Dienste handelt, die Komissions- gebühr sich also nach dem wahren Parteiwillen nicht etwa als Teil des Kaufpreises darftellt, und der Verkäufer an der Provision nicht teilnimmt.

Ebenso wäre die Anrechnung eines unangemessenen Ent­gelts für die Stellung der Säcke oder für ein etwaiges Umfüllen des Getreides als unzulässige Ueberschreitung der Höchstpreise zu beurteilen.

IV. Auf die Erfüllung abgeschlossener Verträge üben die Verordnungen des Bundesrats über die Höchstpreise von Getreide (einschließlich Hafer nnd Kleie) keine Wirkung aus. Nichtig sind vielmehr nur diejenigen Verträge, die «ach dem Inkrafttreten der Verordnungen zu einem höheren Preis als dem Höchstpreis abgeschlossen werden.

V. Das Verbot des Berfütterns von Brotgetreide erstreckt sich auch auf mahlsähige» Kernen «nd Spelz (Dinkel, Veesen).

VI. Unter Weizenbrot im Sinne des Z 1 der Bekannt­machung des Stellvertreters des Reichskanzlers über den Verkehr mit Brot vom 28. Oktober 1914 (Reichsgesetzbl. S. 459), das mindestens 10 Gewichtsteile Roggenmehl auf 90 Gewichtsteile Weizenmehl enthalten muß, fällt auch das sog. Frühstücks« gebäck (Semmeln, Hörnchen. Wecken, Milchbrote), wie überhaupt jede Bäckerware, die in der Hauptsache aus Weizenmehl her­gestellt ist und nicht zumKuchen" gerechnet werden kann.

Die Ortsbehörde« werden beauftragt, die Durchführung der vorstehenden Anordnungen zu überwachen.

Den 4. Dez. 1914. Oberamtmann Ziegels.

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blieb am gestrigen Sonntag bei der Ruine stehen. Abzugeben gegen Belohnung in der Ge­schäftsstelle ds. Blattes.

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über das Vermögen der Firma Gebr. Eberhardt, Rund­stabfabrik in Höfen a. E., betragen die bei der Schlußverteilung zu berücksichtigenden bevorrechtigten Forderungen 2679 ^ 57 die unbevorrechtigten Forderungen 39 636 ^ 39 Die ver­fügbare Masse beträgt 3440 -/L 42 wovon noch die Kosten abgehen.

Großheppach, 5. Dez. 1914.

Konkursverwalter

Bezirksnotar Schaufler.

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