Wellung -er
K. Höeramt Yemnöürg.
Smiite nun Getreide und Mehl.
Am 1. Dezember ds. Js. findet eine Ausnahme der Vorräte von Getreide und Mehl statt. Sie ist von größter Wichtigkeit für die ganze Frage der Ernährung unseres Volkes während des Kriegs; von ihrem Ergebnis wird es abhängen, ob weitere Maßnahmen zur Regelung der Verwendung der vorhandenen Bestände von Getreide und Mehl nötig sein werden. Wissentlich unrichtige Angaben bei der Aufnahme sind mit hohen Strafen bedroht (Geldstrafe bis 3000 ^ oder Gefängnis bis 6 Monate).
Die Ortsvorsteher werden beauftragt, den Erhebungen volle Aufmerksamkeit zuzuwenden, sich selbst um die richtige und vollständige Durchführung zu kümmern und die mit der Ausnahme betrauten Personen mit allem Nachdruck auf ihre große Bedeutung aufmerksam zu machen.
Aus Anlaß dieser Erhebungen wird die Bevölkerung aus die jedem einzelnen ob- i liegende vaterländische Pflicht hingewiesen, während der Kriegszcit mit den ihm zur Verfügung stehenden Nahrungs, und Futtermittel« sparsam umzugehen.
Den 29. Nov. 1914. Oberamtmann Ziegele. ,
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Befehl.
Auf Grund der HZ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (Gesetzsammlung S. 451 ff.) wird hierdurch im Interesse der öffentlichen Sicherheit bezüglich der in landwirtschaftliche» Betrieben beschäftigten russischen Arbeiter folgendes angeordnet:
1. Die im Alter von 17 bis 45 Jahren stehenden männlichen russischen Arbeiter haben sämtlich den Winter über am Orte ihrer bisherigen Arbeitsstelle zu verbleiben und dürfen die Grenzen des Ortspolizeibezirks nicht ohne schriftliche Genehmigung der Ortspoiizeibehörde überschreiten. Der Uebergang in eine neue Arbeitsstelle ist nur unter Beobachtung der für die Umschreibung der Arbeiter-Legitimationskarten geltenden Vorschriften zulässig und, wenn die neue Arbeitsstelle in einem anderen Ortspolizeibezirk liegt, an die Genehmigung des für die bisherige Arbeitsstelle zuständigen Oberamts gebunden.
Zuwiderhandlungen hiergegen werden, wenn die bestehende» Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimme», mit Gefängnis bis zn einem Jahre bestraft.
Sofern sich die gedachten Russen zurzeit auf einer Arbeits stelle befinden, auf der sie bereits seit mindestens dem 1. August 1914 beschäftigt werden, sind ihre bisherigen Arbeitgeber verpflichtet, ihnen- während des Winters Unterkunft und Verpflegung zu gewähren. Hierfür ist von den russischen Arbeitern vom 1. Dezember ab eine Entschädigung von 50 pro Kopf und Tag zu bezahlen, vorbehaltlich der Aufrechnung gegen eine etwa hinterlegte Kaution oder gegen Lohnbeträge, welche sie auf Grund eines für die Wintermonate etwa neu abgeschlossenen Arbeitsvertrages verdienen.
2. Die unter 17 und über 45 Jahre alten männlichen und die weiblichen russischen Arbeiter können, soweit sie durch Arbeitsverträge nicht gebunden find, das Inland verlassen, sofern sie im Besitze einer direkten Fahrkarte nach einer Eisenbahnstation eines neutralen Landes und eines von der gesandtschaftlichen oder konsularischen Vertretung des neutralen Staates visierten Paffes sind. Zur Ausreise bedürfen sie der ortspolizeilichen
Beisetzung eines Vermerkes auf dem Passe: „Ausreise nach.
ist genehmigt. Die Ortspolizeibehörde (Stempel und Unterschrift)".
3. Sobald die militärischen und die Verkehrsverhältnisse die nnmittelbare Rückkehr der unter 17 und über 45 Jahre alten männlichen und der weiblichen russischen Arbeiter (Ziffer 2) nach ihrer Heimat (über die Landgrenze) gestatten, müssen sie das Inland verlassen, wenn sie durch Arbeitsverträge nicht mehr hier gebunden sind oder wenn nicht ihre bisherigen Arbeitgeber neue Arbeitsverträge für den Winter mit ihnen abschließen. Die Rücksendung der Heimkehrenden erfolgt durch die Eisenbahnabteilung des Großen Generalstabes. Die Kosten der Heimreise trägt, soweit er vertraglich dazu verpflichtet ist, der Arbeitgeber, sonst der Heimkehrende selbst.
4. Solange die unmittelbare Heimkehr in die Heimat aus militärischen oder Verkehrsrücksichten nicht ausführbar ist, haben auch unter 17 und über 45 Jahre alte männliche sowie die weiblichen russischen Arbeiter (Ziffer 3) bis auf weiteres auf ihren bisherigen Arbeitsstellen zu verbleiben. Ebensolange greifen auch für sie und ihre Arbeitgeber die Bestimmungen unter Ziffer 1 Platz.
5. Sobald die unmittelbare Heimkehr möglich ist, wird dies bekanntgegeben werden.
^ 29. Oktober
Slullgml, d.n lg".
Der stellvertretende kommandierende General des XIII. Armeekorps: v. Marchtaler.
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für den Württ. Schwarzwaldkreis.
Gemäß Art. 32 Abs. 2 des Württ. Ausführuugsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung vom 8. Juli 1912 (Reg.Bl. S. 245) wird hiemit bekannt gemacht, daß der Beitragssatz für das Jahr 1914 auf
3 Mk. 95 Pfg. für 100 Mk. Steuerkapital
(wie im'Vorjahr) festgesetzt worden ist.
Reutlingen, den 27. Nov. 1914.
Der Borsitzrude des Borstands:
Obcrregierurgsrat St am er.
Neuenbürg.
Kirgeuschaftsverkanf.
Die in der Nachlaßsache der Christian Wagner, Sensenschmieds-Eheleute hier, vorhandene Liegenschaft kommt am
Mittwoch, den 2. Dezember d. I. Nachmittags 4 Uhr
auf dem Rathause im öffentlichen Aufstreich zum Verkauf.
Dieselbe besteht in der abaeteilten Hälfte (Stockwerks- Eigentum) an
Geb. Nr. 51: lg. 17 gm Wohnhaus und Hofraum, Geb. Nr. 51g: 39 gm Holzhütte an der Grabenstraße.
B.B.A. 4240 c/L, Steueranschl. 4400, Gemeinderätlicher Anschlag 5000 ^
Den 26. Nov. 1914.
Stadtschultheiß und Ratsschreiber
Stirn.
20 Mark Skl ohrim
Demjenigen, der mw einwandfrei nachweist, aus welchen Gründen vor Jahren der ledige Schuhmacher Michael Pfrommer von Waldreuuach aus der Neukirche exkommuniziert wurde. Nur wahrheitsgetreue, schriftliche Berichte, die evtl, eidlich erhärtet werden müssen, finden Berücksichtigung.
Alfred Zoll, Pforzheim.
Schwann.
Eine Kuh
- samt Kalb
sowie eine 38 Wochen trächtige
Kalbm
setzt dem Verkauf aus
Ernst Bürkle.
Junger Mann, nicht unter 18 Jahren, kann
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Die Herren Ortsvorsteher werden beauftragt, zutreffendenfalls für die fortlaufende Durchführung des Befehls, insbesondere für die genaue Einhaltung des Verbots des Verlassens des Ortspolizeibezirks durch die Russen, zu sorgen.
Neuenbürg, 27. November 1914. K. Oberamt.
Ziegele.
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Ider Tag, an dem du bist geboren, U Mein Sohn, ist wieder uns beschert; Noch gab ich dich nicht sür verloren, Bist du auch fern mir aus der Erd'l
Ich ließ dich ziehen in die Ferne, Gab stolz dich hin als teures Pfand, Wenn wunden Herzens auch, doch gerne
Für unser liebes Vaterland.
So kämps' denn treu und stark und mutig
Und zeig dem Feinde dich als Christ; So wird der Segen dich behüten, Da du im Schutz des Höchsten bist.
Und wir, die wir daheim geblieben,
vkn^^n ftakä in AIeÜlt,
Druck und Verlag der C. MeeH'schen BuLdruckerei des Enztälers. — Verantwortlicher Redakteur C. Meeh in Neuenbürg.