Neuenbürg, 12. Nov. In der heute im Staats­anzeiger erscheinenden 59. württ. Verlustliste vom 12. Nov. sind aus dem hiesigen Bezirk folgende Namen ausgeführt:

Reserve-Infanterie-Regiment Nr. 119 3. Kompanie:

Reservist Eugen Müller, Birkenfeld, l. verw.,

Ernst Wolfinger, Obernhausen, l. verw. Berichtigung zur Verlustliste Nr. 33: Infanterie-Regiment Nr. 121, Ludwigsburg 5. Kompanie:

Landwehrmann Ludwig Knöller, Schwann, bisher

vermißt, ist verletzt.

Leiste Nachrichten n» TekLHMWW

Den 12. November 1914. mittags. Berlin. (Priv.-Tel.) Nach derVoss. Ztg." hat Rumänien das Ansinnen Rußlands ans Ge­währung eines Truppendurchmarsches gegen die > Türkei durch rumänisches Gebiet bündig zurück­gewiesen.

Rotterdam. (Priv.-Tel.) In einer Londoner Rede erklärte Lloyd George, daß er in Kürze eine Kriegsvorlage einbringen werde. Er vertraue darauf, daß die Nation dabei ruhig bleiben werde, wenn sie zuerst auch erschrecken werde. England sei besser im Stande, die Bürde zu tragen als seine Feinde.

Genf. (Priv.-Tel.) Dem Bericht eines Augen­zeugen über die Kämpfe in Flandern, der im PariserTag" veröffentlicht wird, ist zu entnehmen, die heldenhafte Tapferkeit der Angreifer sei beispiellos in der Weltgeschichte. Die Deutschen stürmten mit großer Tapferkeit und Gesängen, Die Verluste der englischen Truppen seien furchtbar. Die Hälfte von ihnen seien aufgerieben worden. Die englische Reiterei verlor von 3 Regimentern in wenigen Stunden 60°/» I ihrer Mannschaften, ebenso die Inder, die mitten in ! die Hölle gestellt wurden. Die Gesamtverluste der l Verbündeten seien ungeheuer.

Paris. (Pr.-Tel.) Nach einer Meldung des Matin sind von Thielt in Belgien 35000 deutsche Soldaten mit 100 Geschütze» nach unbekanntem Ziel abgegangen. In Paris ist die Hoffnung auf einen deutschen Rückzug fast gründlich verflogen.

Genf. (Pr.-Tel.) Clemenceau richtet in seinem Blatte schwere Angriffe gegen den Sanitätsdienst in der französischen Armee.

Stuttgart. (Pr.-Tel) Der König hat bei seiner Anwesenheit auf dem Kriegsschauplatz dem Kaiser, dem deutschen Kronprinzen und dem Herzog Albrecht von Württemberg das Großkreuz des Militär-Verdienstordens überreicht, außerdem wurden 500 Offiziere und 2500 Mannschaften mit Auszeichnungen bedacht; soweit sie Inhaber des Eisernen Kreuzes I. Klasse sind, mit dem Militär­verdienstorden, bezw. der goldenen Militärverdienst­medaille.

Amtliche Bekanntmachung.

K. Höeraml Hleuenöürg.

Den 9. November 1914.

AM«WrMAu.KlMnseilte.

Die Maul» uud Klauenseuche ist ausgebrochen im Gehöfte des Küfers Karl Glauuer in Oberuiebelsbach.

Auf Grund des Viehseuchengesetzes und der 88 182192 der Min.Verfügung hiezu vom 11. Juli 1912 (R.Bl. S. 317 ff ) ergehen folgende Anordnungen:

Sperrbezirk: die Ortschaft OberniebelSbach.

L. Beobachtuugsgebiet: die Ortschaft Unterniebelsbach.

6. In den Umkreis von 15 km um den Seuchenort werden einbezogen die Gemeinden Birkenfeld, Gräfenhausen mit Obern Hausen, Ottenhausen, Arnbach. Feldrennach, Schwann, Conweiler. Neuenbürg, Dennach. Dobel, Neusatz, Rotensol, Höfen, Wald- rennach, Engelsbrand, Salmbach, Langenbrand.

I. Besondere Maßregeln für de« Sperrbezirk.

1. In dem verseuchten Gehöft ist über die Ställe oder sonstigen Standorte, wo Klauenvieh steht, die Sperre verhängt, die abgesperrten Tiere dürfen nur mit oberamtlicher Erlaubnis aus dem Stall (Standort) entfernt werden. Weitere Vorschriften sind erlassen über die Verwendung der Pferde außerhalb des Gehöfts, die Verwahrung des Geflügels, die Fernhaltung fremden Klauenviehs von dem Gehöft, das Weggeben von Milch, die Abfuhr von Dünger und Jauche, die Ausfuhr von Futter. Streu und Wolle, das jedesmalige Herausbringen von Fahrzeugen und Gerätschaften, namentlich Milchtransportgefäßen, die Entfernung von Kadavern u. a. Der Besitzer, sein Vertreter, die mit der Beaufsichtigung. Wart und Pflege der Tiere betrauten Personen und Tierärzte müssen sich beim Verlassen eines gesperrten Stalles reinigen und desinfizieren. Anderen Personen ist das Betreten der gesperrten Ställe verboten. Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehöft dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.

2. Sämtliches Klauenvieh (Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine) nicht verseuchter Gehöfte unterliegt der Absonderung im Stalle und darf nur mit oberamtlicher Erlaubnis zur so­fortigen Schlachtung entfernt werden.

3. Sämtliche Hunde sind festzulegen.

4. Schlächtern, Viehkastrierern, sowie Händlern und an­deren Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Hausierhändlern ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke und der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten.

5. Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerät­schaften und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen find, dürfen aus dem Sperrbezirke nur mit polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.

6. Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk, sowie das Durchtreibeu von solchem Vieh und das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen durch den Bezirk ist verboten. Ausnahmen für die Einfuhr kann das Oberamt zulasfen.

H. Besondere Maßregel« für das Beobachtuugsgebiet.

1. Klauenvieh darf aus dem Beobachlungsgebiet nicht entfernt werden. Das Oberamt kann die Ausfuhr in der Regel nur zu sofortiger Schlachtung zulasfen.

2. Das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit Wiederkäuergespannrn ist verboten.

m. Gemeinsame Maßregel« für Sperrbezirk, Beobachtuugsgebiet und IS K,,»» Umkreis,

soweit sie in den Oberamtsbezirk fallen.

Verboten sind:

1. Die Abhaltung von Märkten und marktähnlichen Ver­anstaltungen mit Klauenvieh, sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochenmärkte.

2. Der Handel mit Klauenvieh. der ohne vorgängige Be­stellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der gewerb­lichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Als Handel gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführen von Tieren und das Aufkäufen von Tieren durch Händler.

3. Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh.

4. Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh.

5. Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch ans Sammelmolkereiru an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh gehalten wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkerei, soweit dies nicht schon ohnehin verboten ist, ferner die Entfernung der zur An­lieferung der Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus der Molkerei, bevor sie desinfiziert sind.

Als ausreichende Erhitzung der Milch ist anzusehen:

a) Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Auskochen;

b) Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wasserdampf auf 85°;

e) Erhitzung im Wasserbad und zwar: entweder auf 85° für die Dauer einer Minute oder, unter der Voraus­setzung, daß durch geeignete Vorrichtungen eine gleich­mäßige Erwärmung der gesamten Milchmenge oder Milchrückstände gewährleistet ist, auf 70° für die Dauer einer halben Stunde.

Die Desinfektion der Milchgefässe kann mit strömendem Wasserdampf oder durch Auskochen in Wasser oder 3prozentiger Soda- oder Seifenlösung oder auf eine der folgenden Arten geschehen: durch Einlegen der Gefässe in kochend heißes Wasser oder kochend heiße Sodalösung oder dünne Kalkmilch für die Dauer von mindestens 2 Minuten derart, daß alle Teile der Gefässe von der Flüssigkeit bedeckt sind; oder durch gründliches Abbürsten der Außen- und Innenfläche der Gefässe nebst Griffen, Deckeln und anderen Verschlußvorrichtungen mit kochend heißem Wasser oder kochend heißer Sodalösung oder dünner Kalkmilch.

Jeder weitere Ausbruch oder Verdacht der Seuche ist der Ortspolizeibehörde sofort nach dem Auftreten der ersten Krank­heitserscheinungen anzuzeigen. Verletzungen der Anzeigepflicht oder der vorstehend angeordneten Schutzmaßregeln unterliegen den Strafbestimmungen des § 328 St.GB. und der 88 7477 des Viehseuchengesetzes und ziehen den Verlust des Entschädig­ungsanspruchs für Rindvieh nach sich.

Die Ortspolizeibehörden werden beauftragt, die für ihre Gemeindebezirke zutreffenden Maßregeln sofort in ortsüblicher Weise bekannt machen und die Einhaltung streng überwachen zu lassen. An den Haupteingängen des Sperrbezirks und des Beobachtungsgebiets find Tafeln mit der durch 8 185 Abs. 2 bezw. 8 189 Abs. 2 vorgeschriebenen Aufschrift leicht sichtbar anzubringen.

Neuenbürg, den 9. Nov. 1914 K. Oberamt.

Ziegele.

Druck und Verlag der C. Meeh'schen Bucbdruckerei des Enztälers. Verantwortlicher Redakteur C. Meeh iu Neuenbürg.