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südslawische Korre- inopel: Der Emir lrmee von 170 000 die englische Grenze ahn i-erat—Puschk Aufmarsch zu ver- Grenzstämme haben geschlossen. An der gegen die Engländer.
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. Die Völkerrechts« zen Angehörigen in gierung Anlaß ge- r erklären, daß auch Deutschland fest, unsere Angehörigen chen Gefangenschaft Regierung hat diese , so daß nunmehr inner zwischen dem wrden ist. Die von r 6. November er- Daß alle männlichen 7. und 55. Lebens- ien und nach An- nandos unter mistiger Ruhleben bei
Der Brand des Lagers soll durch Das Feuer wurde l hatte unter den : Erregung hervor-
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Nach überein- ndischen Presse ist ) Südwesten durch iete westlich des licht unterbrochen. Noordschote und >esetzt. Wie aus T britischen Küste in schließt hieraus
: amtliche Pariser meldet u. a., daß ; der Lage vor- Fortschritte gegen
K. HöeramL Hleuenöürg.
Verkehr mit Brot, Verfüttern von Brotgetreide und Mehl, Ausmahlen von Brotgetreide, Höchstpreise für Getreide und Kleie.
Die folgenden, in Nr. 94 des Reichs-Gesetzblatts vom Stellvertreter des Reichskanzlers unterm 28. Oktober d. I. be- kanntgegrbenen Verordnungen des Bundesrats werden hiemit höherem Auftrag zufolge zur Kenntnis der beteiligten Kreise gebracht.
Die Ortsbehördeu werden beauftragt, auf die Durchführung der getroffenen Anordnungen nachdrücklich)! Bedacht zu nehmen.
I. Bekanntmachung über den Verkehr mit Brot
(R.Gei.M. S. 459).
Der Bundesrat bat auf Grund des H 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrais zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Weizenbrot darf in den Verkehr nur gebracht werden, wenn zur Bereitung auch Roggenmehl verwendet ist. Der Gehalt an Roggenmehl muß mindestens zehn Gewichtsteile auf neunzig Gewichtsteile Weizenmehl betragen.
8 2 .
Roggenbrot darf in den Verkehr nur gebracht werden, wenn zur Bereitung auch Kartoffel verwendet sind. Der Karroffelgehalt muß vei Verwendung von Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder KartoffelstLrkemehl mindestens fünf Gewichtstelle auf fünfundneunzig Gewichtsteile Roggenmehl betragen.
Roggenbrot, zu dessen Bereitung mehr Gewichtsteile Kartoffel verwendet sind, muß mit dem Buchstaben X bezeichnet werden. Beträgt der Karroffelgehalt mehr als zwanzig Gewichtsteile, so muß dem Buchstaben X die Zahl der Gewichtsteile in arabischen Ziffern hinzugesügt werden.
Werden gequetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so entsprechen vier Gewichtsteile einem Gewichtsteil Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl.
8 3-
Diese Vorschriften gelten für Konsumentenvereinigungen auch bei Abgabe an ihre Mitglieder.
8 4.
Bäcker und Brotverkäufer haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Verkaufsräumen auszuhängen.
8 5.
Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird, sofern nicht andere Vorschriften schwerere Strafen androhen, mit Geldstrafe bis zu eintausendsünshundert Mark bestrast.
8 6.
Diese Verordnung gilt nicht für dos Brat, das aus dem Ausland eingesührt wird. ^
Diese Verordnung tritt mit dem 4. November 19l4, die Vorschrift 2 Abs. 1 mit dem 1. Dezember 1914 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Bekauutmachuug über das Verfüttern von Brotgetreide und Mehl (R.Ges.BI. S. 460).
Der Bundesrat hat auf Grund des H 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrals zu wirtschaftlichen Maßnahmen üsw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gefetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 i.
Das Verfüttern von wahlfähigem Roggen und Weizen, auch geschrotet, sowie von Roggen- und Weizenmehl, das zur Brotbereitung geeignet ist, ist verboten.
8 2 .
Die Landeszentralbehörden können das Schroten von Roggen und Weizen beschränken oder verbieten.
8 3-
Soweit dringende wirtschaftliche Bedürfnisse vorliegen, können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden das Verfüttern von Roggen, der im landwirtschaftlichen Betriebe des Vieh- hälters erzeugt ist, für das in diesem Betriebe gehaltene Vieh allgemein für bestimmte Gegenden und bestimmte Arten von Wirtschaften oder im Einzelsalle zulassen.
8 4.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung.
8 5.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung oder gegen die gemäß HZ 2, 3 und 4 erlassenen Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
8 6 .
Diese Verordnung tritt mit vem 4. November 1914 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
III. Bekanntmachung über das Auswahlen von Brotgetreide (R.Ges.Bl. S. 461).
Der Bundesrat hat auf Grund des Z 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrals zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8i-
Zur Herstellung von Roggenmehl ist der Roggen mindestens bis M zweiuudsiebzig vom Hundert durchzumahlen.
^ Z 2-
Zur Herstellung von Weizenmehl ist der Weizen mindestens bis M fünfundsiebzig vom Hundert durchzumahlen.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können diese Ausmahlung in der Weise zulassen, daß hiebei ein Auszugsmehl von bestimmter Höhe hergestellt wird.
8 3.
Soweit ein Verkäufer von Roggenmehl infolge dieser Verordnung UM vertragsmäßig liefern kann, ist er verpflichtet, Mehl, das im Verhältnis von zweinndsiebzig vom Hundert ausgemahlen ist, zu liefern.
K. Forstamt Neuenbürg.
^ Soweit ein Verkäufer von Weizenmehl infolge dieser Verordnung > i nicht vertragsmäßig liefern kann, ist er verpflichtet, eine nach H 2 zu-j
^mnächstknlreht.^ ^ ^ verkauften im Ausmahlverhältnis ^ NMAlMUlhch - DttKlMs
! Der Kaufpreis ist bei Lieferung eines geringerwertigen Mehls nach ! im sckrittliÄe« AltkktreisK -den SH 472, 473 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu mindern, bei Lieferung!
i eines höherwertigen entsprechend zu erhöhen. ^ aus den Schlägen der Abt. 7
! Der Käufer ist berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, soweit j Neureut, 16 Hundloh, 17 Pfütz, ! der Verkäufer infolge dieser Verordnung nicht vertragsmäßig liefern kann. 40 „ rirr Nolrempi-stein
! Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Käufer nicht unverzüglich davon ^ ^ ^ ou EzemerMN,
Gebrauch macht, nachdem der Verkäufer ihm angezeigt hat, daß er ganz "o Rotenbach, 60 Straudm- oder teilweise nicht liefern kann. I Hardt, 62 Hagwiesle, sowie
j 8 4. ! Scheidholz der Hüten Dobel
Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhaNdeli, wird mit Neusatz'
! 1404 St. Langholz mit Fm.:
Der
Geldstrafe bis zu eintausendsünshundert Mark bestraft.
8 5.
Diese Verordnung tritt mit dem 4. November 1914 in Kraft. Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens-
IV. Bekanntmachung über die Höchstpreise für Getreide und Kleie
(Reichs-Ges.-Bl. S. 462).
Auf Grund von § 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reicks-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1914 (Reicks-Gesetzbl. S. 458) hat der Bundesrat folgende Verordnung erlassen:
8 i.
Der Preis für die Tonne inländischen Roggeus darf im Großhandel nicht übersteigen in:
Mark 228 228 226
209 225 224
236
237
210 218 237
Aachen . Berlin Braunschweig Bremen . Breslau Bromberg Cassel . Cöln . . Danzig . Dortmund Dresden Duisburg Emden . Erfurt . Frankfurt a Gleiwitz
M.
Mark
237
Hamburg . .
220
Hannover . .
227
Kiel ....
231
Königsberg i. Pr
212
Leipzig . . .
209
Magdeburg
231
Mannheim
236
München . .
212
Posen . . .
235
Rostock . . .
225
Saarbrücken
236
Schwerin i. M.
232
Stettin . .
229
Straßburg i. Elf.
235
Stuttgart
218
Zwickau . .
8 2 .
Beträgt das Gewicht des Hektoliters Roggen mehr als Höchstpreis für jedes volle Kilogramm
gramm, so steigt der Mark fünfzig Pfennig.
3.
des
II.
216 I., 355 II., 423 III.,
! 176 IV.. 99 V., 25 VI. Kl.
183 St. Abschnitte mit Fm.:
! 110 I., 55 II,, 9 III. Klasse.
Die bedingungslosen Angebote aus die einzelnen Lose sind in ganzen und ^/ro Prozenten der Taxpreise, von dem Bietenden unterzeichnet und verschlossen, mit der Aufschrift „Gebot aus Nadelstammholz" bis spätestens Samstag, den 14. November i vormittags IOV 2 Uhr ! auf der Forstamtskanzlei ein» zureichen. Der daselbst unmittel» ^ bar nachher erfolgenden Eröff- ! nung der Gebote können die ^ Bietenden anwohnen.
- Losverzeichnisse sowie Offert» formulare unentgeltlich durchs 219 'Forstamt,
216 i-
237 j Neuenbürg.
237 r o
> NtMlhtllllgkll.
! Die beiden städtische« Zimmerplätze zwischen dem Lemppenan'schen Kanal und dem Weg zum Elektrizitätswerk werden am nächsten
Dienstag d. 10. Nov. d. I.
vormittags 11 Uhr,
auf dem Rathause auf drei Jahre verpachtet.
Die Bedingungen liegen in der Stadtjchnltheißenamtskanzlei
227
70 Kilo- um eine
In den im H 1 nicht genannten Orten (Nebenorte) ist der Höchstpreis gleich dem des nächstgelegenen im Z 1 genannten Ortes (Hauptort).
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort bestimmend, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hauptort festgesetzten Höchstpreis Zinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich.
8 4.
Der Höchstpreis für die Tonne inländischen Weizens ist vierzig zur Einsicht aus.
Mark höher als der Höchstpreis für die Tonne Roggen (HZ 1 und 3). ^ x, ^ 1
Beträgt das Gewicht des Hektoliters Weizen mehr als 75 Kilogramm, vcov. 1
so steigt der Höchstpreis für jedes volle Kilogramm um eine Mark Stadtfchultheißenamt.
fünfzig Pfennig.
8 5.
Der Höchstpreis für die Tonne inländischer Gerste, deren Hektolitergewicht nicht mehr als 68 Kilogramm beträgt, ist in den preußischen Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Westfalen, sowie in Oldenburg, Braunschweig, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg zehn Mark, in dem rechtsrheinischen Bayern dreizehn Mark, ^ anderorts fünfzehn Mark niedriger als der Höchstpreis für die Tonne Roggen (HZ 1 und 3).
8 6 .
Ein nach den HS 1 bis 5 in einem Ort bestehender Höchstpreis gilt für die Ware, die an diesem Orte abzunehmen ist.
8 !
Als Großhandel im Sinne der HZ 1 bis 6 gilt insbesondere der Verkehr zwischen dem Erzeuger, dem Verarbeiter und dem Händler. i
8 8- !
Der Preis für den Doppelzentner Roggen- oder Weizenkleie darf darf beim Verkaufe durch den Hersteller dreizehn Mark nicht übersteigen.!
Diese Vorschrift gilt nicht für Futtermehl (Bollmehl, Rand, Grießkleie ^ und dergleichen. j
8 9. '
Die Höchstpreise bleiben bis zum 3l. Dezember 1914 unverändert, von da ab erhöhen sie sich am I. und 15. jeden Monats bei Getreide um eine Mark fünfzig Pfennig für die Tonne, bei Kleie um fünf Pfennig
für den Doppelzentner. l
8 10 . j
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack und für Bar-l
Zahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu! zwei Prozent Jahreszinsen über Reichsbankdiskom hinzugeschlagen werden. !
Sie schließen bei Getreide, aber nicht bei Kleie, die Kosten der Verladung ! und des Transports bis zum Güterbahnhofe, bei Wassertransport bis i zur Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes des Abnahmeorts in sich.
8 1l-
Diese Verordnung tritt am 4, November 1914 in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Läger-Gesuch.
Ein jüngerer, tüchtiger
Säger
für Schwarteumaschiue findet dauernde Stellung bei
Lonis Barth Sägewerk, Calmbach.
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