Bekanntmachungsn unT Prisat-KnZCiZ
K. HöeraurL Neuenbürg.
PrüstWstkllt str GkWrdkMSkii.
Nach der Bundesratsverordnung vom 7. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 359) über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die, bei den ordentlichen Gerichten anhängig sind oder anhängig werden, das Gericht aus Antrag des Beklagten eine mit der; Verkündigung des Urteils beginnende Zahlungsfrist von längstens
Hleuenöürg.
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Neuenbürg, Wilhelmshöhe.
Neuenbürg.
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Sonntag
den 13. Septbr.
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3 Monaten in dem Urteil bestimmen. Voraussetzung ist, das;'
1. die Lage des Beklagten die Bestimmung der Zahlungsfrist! ^ Krankhe^entschuldtgt. rechtfertigt, 2. die Zahlungsfrist dem Kläger nicht einen un-' ^ ^ ^
verhältnismäßigen Nachteil bringt, 3. Geldforderungen in Frage kommen, welche vor dem 31. Juli ds. Js. entstanden sind.
Die Voraussetzungen zu Z. 1 und 2 haben die Parteien glaubhaft zu machen, d. h., der Beklagte hat eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er z. Zt. ohne Not nicht zahlen kann und der Kläger, falls er sich einer Zahlungsfrist zu Gunsten des Beklagten widersetzen will, eine Bescheinigung darüber, daß er seinerseits bei Ausbleiben der Bezahlung des Beklagten in Not geraten würde. Um die Beibringung derartiger Bescheinigungen zu erleichtern, sollen nach einem Erlaß der K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel vom 14. August ds. Js. — unter Billigung des K. Justizministeriums und des K. Ministeriums des Innern — bei den Oberämtern Prüfuugsstelleu errichtet werden.
Damit die Tätigkeit der Prüfungsstelle zu einer nutzbringenden gestaltet wird, soll sich ihre Tätigkeit — auch nach Ansicht des K. Amtsgerichts — gliedern a) in eine beratende und schlichtende; es soll also die Prüfnngsstelle den Beteiligten mit Rat darüber an die Hand gehen, in welcher Weise sie am besten die dem Gericht vorzulegenden Bescheinigungen sich verschaffen, und sie soll außerdem versuchen, durch Einwirkung auf Gläubiger und Schuldner eine außergerichtliche Erledigung herbeiznführen; b) in eine gutachtliche, wornach der Prüfungsausschuß seinerseits dem Gericht gegenüber Bescheinigungen über die Lage der Parteien ausstellen soll. Letztere Tätigkeit der Prüfungsstelle wird wohl am besten nur in schwierigeren Fällen oder als eine Art Obergutachten bei sich widersprechenden anderen Bescheinigungen und nur auf Ersuchen des Gerichts Platz greifen. Das Gericht würde bei seinem Ersuchen die tatsächliche Rechtslage und die Punkte, auf welches es entscheidendes Gewicht legt, der Prüfungsstelle kurz mitteilen.
Die Mitglieder der Prüfungsstellen verwalten ihr Amt als Ehrenamt und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Mit dem heutigen Tag ist die Prüfungsstelle für den Oberamtsbezirk Neuenbürg errichtet worden. Ihre Mitglieder sind:
Oberamtspfleger Kübler in Neuenbürg, zugleich Vorsitzender,
Rechtsanwalt Schlebach, Neuenbürg,
Bezirksnotar Reuß, Neuenbürg,
Bankdirektor Ulmer, Wildbad.
Als Stellvertreter sind vorgesehen:
Rechtsanwalt Knorr, Neuenbürg,
Verwaltungsaktuar Trostel, Neuenbürg.
Schlauchfabrikant Friedrich Gollmer, Neuenbürg,
Bezirksnotar Rupf, Herrenalb
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Höfen.
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W. Knöller, Uhrmacher.
K. Amtsgericht Neuenbürg.
Im Konkurs
über das Vermögen des Karl Mettler, Schuhmachers in Höfen, ist besonderer Prüfungstermin auf
Samstag, de« IS. Sept. 1914, vorm. 11 Uhr
vor das hiesige Amtsgericht bestimmt.
Den 8. Sept. 1914. Gerichtsschreiber Dengler.
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Den 4. Sept. 1914 Vorstand des laudw. Vereins:
Oberamtmann Ziegele.
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Die der Prüfungsstelle angehörenden Rechtsanwälte können- Küchengeschirr Vi - V 2 -
sich an gutachtliche« Äeußerungen nur insoweit beteiligen, als sie.
nicht die eine oder andere Partei im Prozeß vertreten. j <4 - Lllkv - MuflykN, -ivkM-
Die Verhandlungen der Prüfungsstelle finden in der gläser, EiNUMchtöPfe, Por- Oberamtspflege statt. i
. D.° 8, S-».. E -j dhmpp Neuh.ff,
K. Bezirkskommando Calw. ^»>4°«-. Ps°r,h.,m.
Nicht mehr dienstpflichtige frühere Unteroffiziere, die im Sauitäts- (Lazarett«) Verwaltungsdienst ausgebildet und zum Dienst bei Reservelazaretten als Inspektoren (Beamtenstellvertreter) mit Aussicht auf Beförderung zum Feldwebel noch rüstig genug sind, werden ausgefordert, sich sofort der stellvertretenden Intendantur des XIII. Armeekorps, Stuttgart, Neckarstr. 18 4., schriftlich, möglichst unter Beischluß ihrer Befähigungszeugnisfe (Qualifikationsatteste) zur Verfügung zu stellen.
(gez.) Scholl.
Stadt Neuenbürg.
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Druck und Verlag der C. Meeh'schen Buchdruckerei des Enztälers. — Verantwortlicher Redakteur C. Meeh in Neuenbürg.