A Bekanntmachungen unV Pfisat-KnZSigM«

K. Göeramt Muenöürg.

Mn-erung der Militar-fli-tigen.

I. Die Musterung findet am

Freitag de« 28. Aug. ds. Js. von vormittags ff-8 Uhr an im Rathaus in Reuenbürg statt.

Dabei haben zu erscheinen:

1. sämtliche bei der diesjährigen Musterung und Aushebung zurückgestellten Militärpflichtigen der Jahrgänge 1893 und 1894 und diejenigen älterer Jahrgänge, über deren Militärpflicht noch nicht endgültig entschieden ist;

2. sämtliche Militärpflichtige, welche die Berechtigung für den Einjährig-Freiwilligen-Dienst besitzen und auf Grund ihres Berechtigungsscheins zurückgestellt sind.

Die Vorstellung der Militärpflichtigen findet jahrgaugweise und innerhalb der Jahrgänge gemeindewe.se statt.

II. Die Militärpflichtigen haben pünktlich zu der angegebenen Zeit zu erscheinen. Unpünktliches Erscheinen kann Bestrafung und Einstellung außerhalb der gewöhnlichen Reihenfolge bewirken. Unterlassene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von Gestellungspflicht.

Wer durch Krankheit am Erscheinen verhindert ist, hat ein von der Ortsbehörde beglaubigtes ärztliches Zeugnis vorzulegen.

in. Die Herren Ortsvorsteher

werden beauftragt: ^

1. Vorstehendes in ihren Gemeinden alsbald auf ortsübliche

Weise bekannt zu machen; §

2. Die Gestellungspflichtigen an der Hand der Stammrollen vorzuladen und die Eröffnungsurkunden bis spätestens 25. Aug. vorzulegen;

3. etwa in der Zwischenzeit vorkommende An- und Abmeld­ungen dem Oberamt umgehend anzuzeigen; j

4. die Musterungsausweise der Gestellungspflichtigen undfl

die Berechtigungsscheine der Einjährig-Freiwilligen einzuziehen und mit den Eröffnungsurkunden (Ziff. 2) vorzulegen; !

5. dafür zu sorgen, daß die Pflichtigen vollzählig und bisheriger rechtzeitig zur 'Musterung erscheinen. Denselben ist zu eröffnen, daß alles Lärme» und jede Störung der Verhandlung streng bestraft und daß gegen Pflichtige, welche nicht in geordnetem Zustand erscheinen, das Geeignete verfügt werden wird.

Den 19. Aug. 1914. Oberamtmann Ziegele.

Gewerbeverein

UeuerrlrSrg.

Der Borstand

K. Höerarnt Yeuenöürg.

Durch eine Glasflasche, die während der Fahrt eines Militärtransports zum Fenster des Eisenbahnwagens hiuW, Samstag. 22. Aug.. abends geschleudert wurde, ist ein zur Bewachung der Bahnstrecke auf- 8 Uhr. findet im Lokal Keck gestellter Posten schwer verletzt worden, zurEintracht" eine kurze Be- Vor derartigen unvorsichtigen, Leben und Gesundheit des fprechung statt, wozu die Bahnschutzpersonals schwer gefährdenden Handlungen wird nach- Mitglieder höfl. eingeladen sind, drücklich gewarnt. Insbesondere werden die demnächst einrückendm

Laudsturm-Maunschafteu hierauf hingewiesen.

Dur 20. Aug. 1914. Oberamtmann Ziegele.

Kekanntmachnng

K. Ministeriums des Innern, betreffend bst Feier des landwirtschaftliche« Hanptfestes.

Seine Königliche Majestät haben am 10. ds. Mts. zu verfügen geruht, daß das auf 26. September ds. Js. festgesetzt' landwirtschaftliche Hauptfest unterbleibt.

Stuttgart, den 12. Aug. 1914.

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UntnstlltzWg mm Familien der M Heeresdienst einbemftnen Mannschnsten.

Auf Grund des Reichsgesetzes vom 28. Februar 1888 (R.G.Bl. 59)/4. August 1914 (R.G.Bl. 332) werden den Familien der zum Dienst eingetretenen Mannschaften der Reserve, Land­wehr, Ersatzreserve. Seewehr und des Landsturms im Falle der ^0 und 40 Pfg. erhältlich in Bedurftlgkert Unterstützungen gewahrt. Das gleiche gilt für die,

Familien derjenigen Mannschaften, welche zur Disposition der Truppenteile beurlaubt sind, derjenigen Mannschaften, welche das wehrpflichtige Alter überschritten haben und freiwillig in den Dienst eintreten, sowie des Unterpersonals der freiwilligen Krankenpflege.

Anspruch auf Unterstützung haben: a.) die Ehefrau des Eingetretenen und dessen eheliche und den ehelich gesetzlich gleichflehende Kinder unter 15 Jahren; b) dessen Kinder über 15 Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie und Geschwister, insofern sie von ihm erhalten s wurden oder das Unterhaltungsbedürfnis erst nach erfolgtem Diensteintritt desselben hervorgetreten ist; e) dessen uneheliche Kinder, insofern seine Verpflichtung als Vater zur Gewährung des Unterhalts sestgestellt ist Bei den unter b bezeichnten Voraussetzungen kann

Verwandten der Ehefrau in aufsteigender Linie und ihren Kindern

aus früherer Ehe eine Unterstützung gewährt werden. l kti'i' Nrt-äroi'l'i

Entfernteren Verwandten und geschiedenen Ehefrauen steht, sUPlU VN- KNttUnkri

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ein solcher Anspruch nicht zu. !

Zur Unterstützung ist der Lieferungsverband des Oberamts- ? bezirks Neuenbürg für diejenigen Unterstützungsbedürftigen ver-z pflichtet, die zur Zeit des Beginns des Unterstützungsanspruchs j im Oberamtsbezirk ihren gewöhnlichen Aufenhalt haben. >

Die Anträge aus Unterstützung sind unter Vorlage des vom Truppenteil abgeflempelten Ausweises über den erfolgten Diensteintritt des Einberufenen bei der Gemeindebehörde des Orts anzubringen, an welchem die Familie des Einberufenen bei Beginn des Unterstützungsanspruchs ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Gemeinderäte haben aus Grund pflichtgemäßer und sorgfältigster Prüfung aller in Betracht kommenden Ver-s hältniffe über die Bedürftigkeit sich auszusprechen.

Vordrucke zu den Gesuchen werden demnächst vom Oberamt ausgegeben werden.

Im übrigen wird auf den Erlaß des K. Ministeriums des Innern vom 14. August 1914 (Staatsanzeiger Nr. 194) zur! genauen Beachtung hingewiesen. !

Den 19. Aug. 1814. Oberamtmann Ziegele.

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