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„Enztälers".
August 1914.
iMe, liillise ßttckimz.
oielfach Unklar- ser im folgenden Bestimmungen
; einberufen.
, gleichviel, ob igig sind, oder weiteres unterstill, es kann le Verhandlung für das Mahn- Ausmarschierten Istreckungsbefehl ^ es nur eine I, daß ein Ausbevollmächtigten Inkassogeschäft) Wahrnehmung U (z. B. Vater l Einberufenen, ächtigter eines llen läuft das die unter Um- zgemäßen Ver- Lchutzbefohlenen »arlegung eines des Verfahrens U das Gericht a diesen Sachen as Gesetz gibt len die Kandier ausgesetztes auch während r, z B. wenn iger Erledigung
mg oder Aus- and, daß der m Felde steht, stiche Vertreter arschiert ist. Einberufene ist geschoben, daß e Zwaugsvcr- rachen zulässig Grundstücke« n, ein Konkurs irten kann nur war er schon g das Gericht rfahren wieder
nbigers durch chlußfristen ist Gunsten Ein
berufener und -ihrer Gegner während des Krieges der Fristenlauf gehemmt ist, ohne daß der Gläubiger einen Finger zu rühren hat. Er hat es also insbesondere nicht nötig, einer drohenden Verjährung durch Zustellung einer Klage vorzubeugen.
v. Weder der Sliiubiger «och der Schuldner steht im Feld, und es handelt sich um Ansprüche, die vor dem 31. Juli 1914 entstanden sind.
I. Prozesse laufen in diesem Fall nach wie vor weiter. Es gibt kein allgemeines Moratorium. Nur kann das Prozeßgericht auf Antrag dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis zu 3 Monaten im Urteil bestimmen, wenn seine Lage die Bewilligung rechtfertigt und die Frist dem Kläger nicht einen un> veiMnismäßigen Nachteil bringt. Selbstverständlich wird der Zinsenlauf hiedurch nicht berührt. Die Kraussetzungen des Antrags hat der Beklagte glaubhaft zu machen, d. h. durch eine Bestätigung des Lchultbeißen. Darlehenskassenrechners oder irgend eines anderen, glaubhaften Zeugen zu bescheinigen, baß der Beklagte zur Zeit ohne große Not nicht zahlen kann und daß der Kläger im Falle einer Fristbewilligung nicht dem Ruin ausgesetzt wird. Das Gericht kann die Zahlungsfrist auch nur für einen Teil der Schuld bewilligen, es kann dem Beklagten Ratenzahlungen binnen 3 Monaten auferlegen und die Bewilligung, falls tunlich, von einer Sicherheitsleistung des Schuldners abhängig machen.
II. Ist kein Prozeß anhängig und wünscht der Schuldner einen solchen zu vermeiden und doch eine Zahlungsfrist bewilligt zu erhalten, so hat er sich an das Amtsgericht zu wenden, in dessen Bezirk sein Gläubiger wohnt und hat darzulegen, daß er den Anspruch des Gläubigers anerkenne und diesen zur Verhandlung über die Bestimmung einer Zahlungsfrist lade. Die Voraussetzungen der Fristbewilligung sind hier dieselben wie in I. Der Schuldner darf also insbesondere die Beilage der Bescheinigung nicht vergessen. In der Verhandlung vor dem genannten Amtsgericht muß der Schuldner erscheinen oder sich vertreten lassen. Der Gläubiger kann in diesem Termin ein Anerkenntnisurteil gegen seinen Schuldner verlangen, das sich zugleich über die nachzesuchte Zahlungsfrist auszulassen hat und bei Beträgen unter M Mk. gebührenfrei, bei Beträgen darüber besonders billig ist.
III. Liegt ein Vollstreckungstitel, insbesondere auch ein Vollstreckungsbefehl ohne Bewilligung einer Zahlungsfrist gegen den Schuldner vor, so wendet sich dieser mit seinem Gesuch um Fristbewilligung an das Amtsgericht seines Wohnorts, dem erwieder um die Bescheinigung wie in I vorzulegen hat. Das
Amtsgericht kann dann die Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zu 3 Monaten verfügen.
Sonntagsgedanken (15. August).
Opfersinn.
Jede Tätigkeit, die auf einem freiwilligen Opfer ! beruht, gibt den Menschen einen höheren Wert.
v. Ketteler.
Im Opferbringen für das Gemeinwesen liegt die erste Pflicht, aber auch die beste Kapitalanlage, die ein Volk und jeder einzelne gute Volksgenosse machen kann. Adolf Wagner.
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Meiner Ansicht nach und meiner Erfahrung nach sind die Menschen, die helfen, wenn das Unwetter kommt und der Sturm heult und harte Arbeit getan werden muß, solche, die glauben, daß sie Werkzeuge in der Hand des Höchsten sind. Ramsay Macdonald.
Es ist nicht nötig, daß ich lebe, wohl aber, daß ich meine Pflicht tue und für mein Vaterland kämpfe. Wahlspruch Friedrich des Großen.
Kein Zagen und kein Klagen nicht Unlust, Weltschmerz, Spott ein frisch und fröhlich Wagen und Kraft in bösen Tagen will unser treuer Gott.
Im Herzen Demut trage zeig hohen Sinn der Welt, durchs Leben kühn dich schlage und wage, nie verzage!
Den starken Gott erhält.
Otto Weddigen.
vermischtes.
Die kleine Franzosenfreundin. Einem Gespräch über die Kriegsereignisse bört aufmerksam eine kleine Töchterschülerin zu, die kurz vorher ein nicht gerade glänzendes Schulzeugnis heimgebracht hat. Als die Rede auf Frankreich kommt und der Entrüstung über dessen Vorgehen in kräftigen Worten Ausdruck gegeben wird, mischt sich unsere Kleine ganz ernsthaft mit der Bemerkung ins Gespräch: „Nun, wenn die Franzosen so schlecht sind, tut's mir doch nicht leid, daß ich im Französischen ungenügend habe."
Lets-c Nachrichten u» LMgramML
Müllheim in Baden, 14. Aug. Der Kreisdirektor von Gebweiler bei Mülhausen gibt bekannt: Es ist von Hausbewohnern auf unsere Truppen geschossen worden. Ich mache deshalb bekannt, daß jeder Besitzer eines Hauses, aus dem auf deutsches Militär geschossen wird, unweigerlich standrechtlich erschossen und sein Haus in Brand gesteckt wird.
^1. Wien, 14. Aug. (Wiener Corr.-Bureau.) Unsere Truppen rückten heute an mehreren Punkten in Serbien ein und warfen die dortigen Streitkräfte des Feindes zurück. Alle bisher von unseren Truppen unternommene Aktionen sind erfolgreich gewesen Schab atz ist in unserem Besitz.
Den 15. Aug., mittags ^12 Uhr.
Paderborn. Auf dem hiesigen Truppenübungsplatz sind 4000 kriegsgefangene belgische Soldaten eingetroffen.
Berlin. Die Reichsregierung hat wegen der furchtbaren Exzesse gegen Deutsche in Belgien den amerikanischen Gesandten in Brüssel um die Anstellung von Erhebungen gebeten. Die deutsche Reichsregierung ist entschlossen, für die belgischen Greuel auch finanziell vollen Schadenersatz zu fordern, während die Züchtigung der Schuldigen unfern Waffen überlassen wird.
Wien. Die amerikanische Botschaft teilt dem Ministerium des Aeußern die Verhaftung des in Petersburg zurückgelassenen österreichischen Vizekonsul Hoffinger, dessen Sicherheit das russische Auswärtige Amt garantiert hatte, als Kriegsgefangener mit. Der Protest der amerikanischen Botschaft gegen diesen Bruch, des Völkerrechts blieb erfolglos. Die österreichische Regierung hat auf diesen russischen Gewaltakt hin die Gefangennahme von 2 zurückgelassenen Beamten der russischen Botschaft und eines früheren russischen Consuls verfügt.
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K. Höeramt Weuenöürg.
Azalie geistiger Getränke a« Einberufene.
Es ist der dringende Wunsch der Militärbehörden, daß die Abgabe geistiger Getränke an die zum Heer Einberufenen unterbleibt. Nach einer Mitteilung des Chefs des Feldeisenbahnwesens werden trotzdem ans Bahnhöfen und Kriegsverpflegungsanstalten M Teil geistige Getränke an Truppen verabreicht. Die Bevölkerung wird daher höheren Auftrags zufolge auf die Notwendigkeit der Unterlassung der Verabreichung geistiger Getränke an Einberufene hingewiesen.
Den 13. Aug. 1914. Oberamtmann Ziegele.
K. Göeramt Weuenöürg.
WieHmärkte.
,Für die Biehmärkte in Felbreunach am 18. ds. Mts. und in Laugenbrand am 31. ds. Mts. werden folgende Zuordnungen erlassen:
I. Die Zufuhr von Vieh aus Bezirken, in denen die Maulund Klauenseuche herrscht, ist untersagt.
Der Viehmarkt und der Austrieb von Vieh in Feldrennach darf nicht vor 8^/2 Uhr, in Langenbrand nicht vor 9 Uhr vormittags beginnen.
Das Feilbieten von Vieh auf den Marktplätzen darf erst beginnen, wenn die Tiere zuvor außerhalb des Marktplatzes durch den beamteten Tierarzt untersucht und für seuchensrei erklärt worden sind.
4- Händlern ist der Auftrieb von Vieh zu den Märkten nur unter Mitsührung tierärztlicher Gesundheitszeugnisse ge- lfvltet, welche am Herkunftsort der Tiere unmittelbar vor Beginn des Transports ausgestellt sein müssen.
- Außerhalb der Marktplätze ist der gewerbsmäßige Handel wnt Vieh verboten.
Im übrigen gelten die Vorschriften der Verfügung des K. Ministeriuns des Innern vom 11. Juli 1912 (Reg.BI. S. 293 ff.), betr. Ausführung des Viehseuchengesetzes.
Den 13. Aug. 1914._ _Amtmann Gaiser.
K. Göeramt WeuenSürg-
JitRedÄekkKäU-Kiirl'ZMlSM-CtWN
ist durch Allerhöchste Entschließung Seiner Majestät des Königs vom 1 . Juli 1914 u. a. folgenden Personen verliehen worden:
1. Franz Erat. Sensenschmied in Neuenbürg.
2 . Friedrich Haist, „ Schwarzloch, Gd. Birkenseld,
3. Christian Hartmauu, Schlosser in Neuenbürg,
4. Friedrich Höhn, Sensenschmied in Neuenbürg,
5. Gottlieb Jäck, „ „ Arnbach,
sämtliche bei der Firma Haueisen u. Sohn, Sensenfabrik in Neuenbürg,
6 . Wilhelm Schöuthaler in Schwann, Säger bei der Firma
E. Seeger u. Co., Sägwerk in Neuenbürg,
7. Johannes Kraft in Zainen, Gde. Maisenbach,
8 . Matthäus Schanz daselbst,
beide Holzhauer bei der K. Staatsforstverwaltung.
Den 13. Aug. 1914. Oberamtmann Ziegele.
Neuenbürg.
AezirksivohlMigkeitsverein.
Gemäß Erlaß der Zentralleitung vom 12 . ds. Mts, Nr. 1501, werden die Pfarr» und Schnltheißenämter
ersucht, die Zahl der in jeder Gemeinde des Bezirks vorhandenen tatsächlich und dringend einer über das Maß der reichsgesetzlichen Unterstützung, sowie der etwaigen Unterstützungen der Arbeitgeber hinausgehenden Unterstützung aus Mitteln des Roten Kreuzes bedürfenden Familien von Ausmarschierteu unverzüglich sest- zustellen und das Ergebnis innerhalb 5 Tagen hieher zu berichten.
Den 14. Aug. 1914. Dekan Uhl.
Neuenbürg.
Wir setzen die Kameraden von dem Ableben unseres Kameraden
Friedrich Bosch
in Kenntnis und bitten um zahlreiche Beteiligung an der Beerdigung morgen Sonntag nachmittag 5 Uhr.
Der Vorstand: Mahler.
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bester Qualität, das Liter zu 45
Karrzleitinte
in verschiedenen Fabrikaten und Füllungen,
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in verschiedenen Füllungen,
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zur Bereitung von 1 Liter tiefschwarzer Kanzleitinte, 1 Päckchen 80 empfiehlt die
C. Meeh^sche Buchdruckerei.