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K. Schmidt, e« a. Meckar.

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K. Oberamt Re«e«»ärg.

Kfevde Novmustepung.

I. Die Vormufterung des Pferdebestandes im Oberaurtsbezirk Neuenbürg findet statt:

für die Gemeinden bezw. Parzellen

am

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Montag den 13. Juli 1914, vormittags 9 /4 Uhr

mittags

nachmittags

Dienstag de» 14. Jnli 1914, vormittags

nachmittags 3

4^/4

Mittwoch den IS. Juli 1914, vormittags 7 /4 Uhr

nachmittags

Donnerstag den 16. Juli 1914, vormittags

nachmittags

Wildbad Stadt.

KLlbermühle, Nonnenmiß, Sprollenhaus,

Sprollenmühle, Enzklösterle Calmbach Höfen .

Birkenfeld Neuenbürg Dennach.

Dobel .

Neusatz .

Rotensol Loffenau

Herrenalb und Bernbach Waldrennach Langenbrand

Schömberg. Bieselsberg, Ober- und Unter­lengenhardt, Schwarzenberg Maisenbach. Beinbeig, Jgelsloch Salmbach und Kapfenhardt Grimbach .

Engelsbrand Eonweiler .

Schwann .

Feldrennach Ottenhausen

Ober- und Unterniebelsbach Gräfenhausen und Arnbach

II. Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, seine sämtlichen Pferde zur Musterung zu gestellen.

Ausgenommen sind:

1. Die unter 4 Jahre alten Pferde;

2 . Hengste;

3. Stuten, deren Abfohlen innerhalb 4 Wochen nach dem Vormusterungs­tage zu erwarten ist oder die innerhalb 14 Tagen vor dem Musterungs­tag abgefohlt haben;

4. Pferde, die auf beiden Augen blind sind;

5. Pferde, die wegen Erkrankung nicht marschfähig sind oder wegen An­steckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen;

6. Pferde, die bei einer früheren Musterung in der Gemeinde des Stand­orts als dauernd kriegsunbrauchbar bezeichnet worden sind;

7. Pferde unter 1.50 111 Bandmaß.

Pferdebesitzer, die ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder nicht vollzählig vorsühren, haben neben Bestrafung zu gewärtigen, daß die nicht gestellten Pferde auf ihre Kosten zwangsweise herbeigeschafft werden.

m. Die Herren Ortsvorfteher

werden unter Hinweis auf die ZZ 4 und 5 der Pferdeaushebungsvorschrift vom 6. Oktober 1902 (Reg.Bl. S. 455) mit Aenderungen vom 7. März 1905 (Reg. Blatt S. 47) und vom 18 Oktober 1907 (Reg.Bl. S. 765) beauftragt:

1. sofort nach Empfang der Formulare das Verzeichnis der im Gemeinde­bezirk vorhandenen Pferde (Vorführuugsliste) in doppelter Ausfertigung anzulegen und unter Anschluß der Vorführungsliste von 1913 bis spätestens 1. Juli ds. Js. dem Oberamt einzusenden. In die Vorführungsliste sind alle im Gemeindebezirk vorhandenen Pferde, also auch diejenigen aufzunehmen, die nicht gestellungspflichtig sind, ausge­nommen jedoch die in 8 4 Abs. 4 Ziffer 18 der Pf.A.V. genannten Pferde; die Spalten 1. 2. 6. 7 und 8 der Liste, ferner die Spalte 3 mit Ausnahme der vierten Unterfpalte (Größe des Pferdes) sind durch den Ortsvorsteher auszufüllen. Sodann ist Nichtigkeit und Vollständig­keit der Einträge auf Seite 1 der Liste (s. Vordruck) zu bescheinigen.

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9^/4

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Uhr

Wildbad beim Kühlen Brunnen.

Kälbermühle, Gemeinde Wildbad.

Calmbach an der Straße Höfen zu.

Höfen bei der Villa Commerell.

Birkenfeld beim Bahnhof.

Neuenbürg an der Bahnhofstraße.

Dennach beim Rathaus.

Dobel auf der Hauptstraße.

Neusatz beim Rathaus.

Rotensol auf der Mönchstraße.

Loffenau an der Straße oberhalb des Dorfs. Herrenalb bei der großen Brücke. Waldrennach beim Rathaus.

Langenbrand beim Hirsch.

Schömberg bei der Kirche.

Zainen unten am Dorf.

Salmbach beim Rathaus.

Grunbach auf der Hauptstraße.

Engelsbrand bei der Kirche.

Conweiler beim Rathaus.

Schwann beim Rathaus.

Feldrennach auf dem Marktplatz.

Ottenhausen beim Rathaus.

Oberniebelsbach oben am Wald auf der Straße. Gräfenhausen beim Waldhorn.

Beide Ausfertigungen der Vorführungsliste müssen seitenweise genau übereinstimmen. In parzellierten Gemeinden sind die Wohnplätze in der Reihenfolge des Staatshandbuchs aufzuführen. Da die richtige Ausstellung der Verzeichnisse für den geordneten Gang des Vormuster­ungsgeschäfts von größter Wichtigkeit ist, so ist auf die Anlegung beson­dere Sorgfalt zu verwenden.

2. Die Besitzer gestellungspflichtiger Pferde urkundlich aufzufordern, ihre Pferde so zeitig am Musterungsort vorzusühren, daß das Musterungs­geschäft zu den oben angegebenen Zeiten anstandslos begonnen werden kann;

3. dafür zu sorgen, daß die Pferde auf dem Musterungsplatz genau in der Reihenfolge der Pferdeoorführungsliste ausgestellt und vorgeführt werden. Hiezu ist an der Halfter jedes Pferdes eine Nummerutafel anzubringen, welche der Nummer in der Borführungsliste entspricht.

Außerdem sind bei denjenigen Pferden, welche bei der letzten Muster­ung als kriegsbrauchbar bezeichnet wurden, unter Verantwortlichkeit der Ortsvorsteher die entsprechenden Bestimwungstäfelcheu am linken Backen­stück der Halfter anzubringen;

4. die zum Ordnen und Vorführen der Pferde erforderlichen Leute bereit zu stellen. Es empfiehlt sich, die Pferde durch ehemalige Soldaten be­rittener Waffen vorführen zu lassen. Keinesfalls ist die Vorführung der Pferde durch Kinder statthaft;

5. auf dem Mufterungsplatz einen Tisch mit 2 Stühlen und Tintenzeug aufstellen zu lassen.

Die Ortsvorsteher haben sich zu dem Musterungstermin eiuznfiade«, die Ladungsbescheinigungen und die Pferdevorführungsiisten zu übergeben, auch wegen Aufrechterhaltung der Ordnung die geeigneten Anordnungen zu treffen.

Das Oberamt erwartet von den Schultheißenämtern, daß sie durch sorg­fältige und umsichtige Vorbereitung des Musterungsgeschäfls einen raschen und unbedingt geordneten Verlauf der Musterung gewährleisten. V:röffentlichungen über das Ergebnis der Musterung haben zu unterbleiben.

Den 20. Juni 1914.

Oberamtmaun Ziegele.

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