wieder ausschob, um die Ereignisse noch abzuwarten, und angesichts der Weigerung einiger Malissoren, gegen die Insurgenten zu kämpfen. Die cingeängstigte Bevölkerung benützt die abfahrenden Dampfer, um zu flüchten. Die Lage ist fortgesetzt ernst.

Wien, 5. Juni. Nach einer Meldung der Polit. Korresp. aus Paris soll zum Schutz der albanischen Fürstenfamilie eine Gendarmerie aus Eingeborenen von mindestens 1000 Mann, teils aus Mirditen und Malissoren aus dem Norden, teils aus den Mohammedanern Südalbaniens gebildet werden.

Witterung.

Zwischen dem Niederdruck im Nordosien und dem Hoch« druck im Westen bestehen in Mitteleuropa verschiedene Störungen, die auch zu uns gelangen und zeitweise wolkiges und auch etwas regnerisches, mäßig warmes bis mäßig kühles Wetter bringen werden. Zwischendurch wird aber doch Aufheiterung eintreten.

Kgl. Kurtheater Wildbad.

Wochen-Spielpla«:

Sonntag, 7. Juni:Die Puppe".

Montag, 8. Juni:Die Präsidentin".

Dienstag, 9. Juni:Die spanische Fliege". Mittwoch, 10. Juni:Pygmalion".

Donnerstag, 11. Juni:Die Puppe".

Freitag, 12. Juni:Dollarprinzessin".

Samstag, 13. Juni:Der müde Theodor".

Täglich fährt ein Theaterzug ab Wildbad 10.10 Uhr, an Pforzheim 10.49 Uhr, der aus allen Stationen hält.

Anreise» A 7 - "LZL

morgens aufgegeben werden.

Verantwortlich für den redaktionellen Teil: C. Meeh, für daS Feuilleton und den Inseratenteil: G. Conradi in Neuenbürg.

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Mit einer vierseitige« Beilage.

amtliche Bekanntmachungen uns Prinat-klnIeigsm«

K. Höeramt Hleuenöürg

WheblW (GknmloiilfittW) 1914 .

I. Die Aushebung findet vom 22. bis 24. Juni ds. Js.

im Nathans zu Reuenbürg statt.

Dabei haben zu erscheinen:

am Montag de« 22. Juni, morgens 8/- Uhr

- die Militärpflichtigen, welche bei der Musterung für den Landsturm" oder für dieErsatzreserve" in Vorschlag gebracht wurden, sowie diejenigen alsuutanglich" Be- zeichneten, deren persönliches Erscheinen ausdrücklich ange­ordnet ist;

am Dienstag den 23. Jnni, morgens 7/- Uhr

1. die Militärpflichtigen, die sich bei der Musterung frei­willig zum Heeresdienst gemeldet haben;

2. die bei der Musterung fürtauglich Klaffe 1" erklärten Militärpflichtigen der Jahrgänge 1892 und 1893 und früherer Jahrgänge, sowie diejenigen des Jahrgangs 1894, deren Familiennamen mit den Buchstaben ä,b' beginnen;

am Mittwoch de« 24. Juni, morgens 7/- Uhr

1. die übrigen bei der Musterung alstauglich Klaffe 1" bezeichnten Militärpflichtigen des Jahrgangs 1894, also Buchstabe 62;

' 2. sämtliche bei der Musterung alstauglich Klaffe II" er­

klärten Militärpflichtigen;

3. die Militärpflichtigen, die bei der Musterung gefehlt haben.

II. Die Militärpflichtigen haben pünktlich zu den ange­gebenen Zeiten im Rathaus in Neuenbürg zu erscheinen. Uu- Pünktliches Erscheinen wird unnachfichtlich bestraft und kann außerdem Einstellung außerhalb der gewöhnlichen Reihenfolge bewirken. Wer durch Krankheit am Erscheinen verhindert ist, hat ein von der Ortsbehörde beglaubigtes ärztliches Zeugnis vorzulegen.

Jeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungsbezirk ge­stellungspflichtig, in dem der Ort seines dauernden Aufenthalts oder mangels eines solchen der Ort seines Wohnsitzes liegt. Eine Gestellung in einem andern Bezirk ist unzulässig, kann jedoch ausnahmsweise solchen Militärpflichtigen gestattet werden, welche ohne ihr Verschulden an der Teilnahme am Aushebungs­geschäft in ihrem Aushebungsbezirk verhindert waren. Dieser Bestimmung Zuwiderhandelnde werden entweder bei der Aus­hebung zurückgewieseu oder für de» Bezirk ihres Gestelluugs- vrts ausgrhobeu.

III. Die Militärpflichtigen haben zur Aushebung mit rein gewaschenem Körper, gründlich gereiuigteu Ohren und in frischer Leibwäsche zu erscheinen. Die Militärpflichtigen, welche erhebliche Krankheiten durchgemacht haben oder mit Gebrechen behaftet sind, die nicht augenscheinlich sind, haben Zeugnisse be­handelnder Aerzte, der Geistlichen, Lehrer nsw. beizubringen und dem Oberami sofort vcrzulegen. Dasselbe gilt für die­jenigen Militärpflichtigen, denen bei der Musterung die Bei­bringung eines ärztlichen Zeugnisses aufgegeben worden ist.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß jeder Versuch jur Täuschung der Ersatzbehörden gerichtlich strafbar ist.

IV. Die Entscheidungen der Oberersatzkommission sind endgültig. Jeder Militärpflichtige ist berechtigt, etwaige Anliegen beim Aushebungsgeschäft vorzubringen. Es wird aber darauf aufmerksam gemacht, daß Gesuche um Umbestimmuug zu einem auderu Truppenteil keine Berücksichtigung finden können. Ebenso sind Gesuche um Zuteilung zum Train mit kurzer Ausbildung m Rücksicht auf Familienverhältnisse vollständig aussichtslos und

i werden ohne weiteres zurückgewiesen.

i V. Die Verhandlung über die

' Zurückftellurrgsgesttche

fmdet nach Schluß des Aushebungsgeschäfts am 24. Jnni im

, Rathaus in Neuenbürg statt. Hiezu haben die Gesuch­steller zu erscheinen.

Gesuche um Zurückstellung oder Befreiung vom aktiven

Dienst können bis zum Aushebungstermin nur noch angebracht werden, wenn die Gründe für ein Gesuch erst »ach Beendigung des Musteruugsgeschäfts entstanden sind; solche Gesuche wären alsbald beim Oberamt durch Vermittlung des Ortsvorftehers anzubringen.

vi Die Herren Ortsvorfteher

werden beauftragt:

1. Vorstehendes auf ortsübliche Weise bekannt zu geben und die Reklamationsgesuchsteller im besonderen auf Ziffer V hinzuweisen;

2. die Militärpflichtigen unter Benützung der heute ausge­gebenen Vorladungsbogen vorzuladen und die Eröffnungs- bescheinigungen bis spätestens IS. Jnni vorzulegen. Bei der Vorladung sich etwa ergebende Anstände sind sofort anzuzeigen;

3. in der Zwischenzeit vorkommende Au- und Abmeldungen dem Oberamt unverzüglich vorzulegen. Ergeben sich Fälle von Scheiuverziehung, so sind die betr. Militärpflichtigen uicht vorzuladen, sondern in den Aushebungsbezirk ihres Gestellungsorts zu verweisen; im Anstandsfall ist vom Oberamt Bescheid einzuholen;

4. die Musterungsausweise der zur Gestellung kommenden Militärpflichtigen einzuziehen und unter Anschluß der Stammrolle», in denen Gestellungspflichtige aufgeführt sind, sowie der Eröffnungsurkunden (Ziff. VI 2) vorzulegen.

5. dafür zu sorgen, daß die Militärpflichtigen zu der festge­setzten Zeit pünktlich erscheinen; das Erscheinen der Orts­vorsteher selbst ist nicht erforderlich. Die Pflichtigen sind darauf aufmerksam zu machen, daß die Vorstellung nicht gemeindeweise, sondern jahrgangweise erfolgt, daß also jeder Militärpflichtige sich von Anfang au für den Aufruf bereit zu halten hat.

Den 28. Mai 1914.

Der Zivilvorfitzeude der Ersatzkommisfio«:

Oberamtmann Ziegels.

K. Höeramt Yeuenöürg.

Viehmärkte.

Für die Viehmärkte in Feldrennach am 9. ds. Mts. und in Birkenfeld am 10. ds. Mts. werden folgende Anord­nungen erlassen:

1. Die Zufuhr von Vieh aus Bezirken, wo die Maul- und Klauenseuche herrscht (u. a. die badischen Bezirke Rastatt und Brette») ist untersagt.

2. Die Viehmärkte und der Auftrieb von Vieh dürfen nicht vor Zi/r Uhr vormittags beginnen.

8. Das Feilbieten von Vieh auf den Marktplätzen darf erst beginnen, wenn die Tiere zuvor außerhalb des Marktplatzes durch den beamteten Tierarzt untersucht und für seuchenfrei erklärt worden sind.

4. Händlern ist der Auftrieb von Vieh zu den Märkten nur unter Mitführung tierärztlicher Gesuudheitszeuguiffe ge­stattet, welche am Herkunftsort der Tiere unmittelbar vor Beginn des Transports ausgestellt sein müssen.

5. Außerhalb der Marktplätze ist der gewerbsmäßige Handel mit Vieh verboten.

Im übrigen gelten die Vorschriften der Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 11. Juli 1912 (Reg.Bl. S. 293 ff.), betr. Ausführung des Viehseuchengesetzes.

Den 5. Juni 1914. Amtmann Gaiser.

K. Höeramt Weuenöürg.

Die Maul «ni» Klauenseuche

ist in Brette« ausgebrochen.

Die Viehmärkte daselbst sind bis auf Weiteres auf­gehoben.

Den 6. Juni 1914. Oberamtmann Ziegele.

Neuenbürg.

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