oXi.I-LL

Amis- und AnzeigeßlaLt für dm Bezirk Gakw

79. Jahrgang

^ 44

-MUW

KM

E-L»,

WWW

>rschr!m>nz«age: Dienltaii, Donner-tag, SamS- »«II, Sonntaz. Jnserlionkpre'S III Pfg. pro ZeU« für Stadt «mb SqirUort«; außer Bezirk IS Pfg,

Samstag» den 19. Mär; 1904.

WonnementLpr. in d. Stadt pr. Mertelj. Mk. t.10 incl. Trägerl Bierteljührl. PostbezuaSpreiS ohne Bestellg. s. b. Orts- u. Nachbar­ortsverkehr 1 Mk., f. d. sonst. Berkehr Mk. 1.10, Bestellgeld Lll Psg.

Amtliche Nekan«tmach«ngen.

Die FWMskunikiillmsmiiilmgkil

im ? hre 19V4 finden im Kontrollbezirk Calw wie folgt statt:

Kontrollstation Neubulach am 5. April, 9 Uhr vormittags, lieim Rathaus für die Gemeinden Altbulach, Emberg, Holzbronn, Liebelsberg, Neu­bulach, Oberhaugstett, Teinach.

^ Kontrollstation Neuweilee am 5. April, 2 Uhr nachmittags, beim Rathaus für die Ge­meinden Agenbach, Aichhalden, Bergorte, Breiten- berg, Hornberg, Martinsmoos, Neuweiler, Ober- kollwangen, Würzbach, Zwerenberg, Schmieh.

Kontrollstation Gechiugeu am 8. April, 2 Uhr nachmittags, bei der Kirche für die Gemeinden Althengstett, Dachtel, Deckenpfronn, Gechingen, Ostelsheim.

Kontrollstation Calw am 9. April, 8 Uhr vormittags in der Turnhalle für die Gemeinden Altburg, Neuhengstettt Oberreichenbach, Röthenbach, Speßhardt, Sommenhardt, Stammheim, Zavelstein, Hirsau.

Kontrollstation Calw am 9. April, 2 Uhr nachmittags, in der Turnhalle für die Gemeinde Calw. ^ Kontrollstation Liebenzell am 11. April, 8'/« Uhr vormittags, beim Rathaus für die Ge­meinden Dennjächt, Ernstmühl, Liebenzell, Mött- lingen, Monakam, Oberkollbach, Ottenbronn, Sim- mozheim, Unterhaugstett, Unterreichenbäch.'"

Zu den Kontrollversammlungen haben zu er­scheinen:

Die Herren Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Milttärbeamten der Reserve und Landwehr I. Aufgebots^ die Dispositionsurlauber, Reservisten und Landweyrleute I. Aufgebots, einschließlich der Halbinvaliden, sämtliche Ersatzreservistcn, sowie die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mann­schaften (einschließlich der zur Disposition der Ersatz­behörden entlassenen zeitig Halb- und Ganzinvaliden).

Diejenigen Mannschaften der Jahresklasse 1892, welche in der Zeit vom 1. April bis 30. September ins stehende Heer eingetreten sind, werden im letzten Jahre ihrer Dienstpflicht in der Landwehr I. Aufgebots bei den Herbstkontrollversammlungen zur Landwehr II. Aufgebots überführt und sind von der Teilnahme an den Frühjahrskontrollver- sammlungen dieses Jahres entbunden. Dieselben haben vielmehr bei den Herbstkontrollversammlungen d. Js. zu erscheinen.

Militärpässe nebst den darin befindlichen Kriegs- beorderungen bezw. Paßnotizen, sowie Führungs­zeugnisse sind mit zur Stelle zu bringen.

Die Mannschaften haben bei Strafvermeidung mit sauber gereinigten Füßen zu erscheinen, weil letztere gemessen werden. Es wird darauf hinge­wiesen, daß bei sämtlichen Mannschaften auch bei denjenigen, welche bereits gemessen sind, Fuß­messungen vorgenommen werden.

Stöcke, Schirme, Zigarren rc. sind vor Be­ginn der Kontrollversammlungen abzulegen.

Unentschuldigtes Fehlen sowie verspätetes Er­scheinen wird mit Arrest bestraft.

Anzug der Herren Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Militärbeamten der Reserve und Land­wehr: Ueberrock oder Waffenrock und Mütze. Calw, 16. März 1904.

Bezirkskommando.

Die Ortsbehörden werden beauftragt, Vor­stehendes in den Gemeinden wiederholt auf orts­übliche Weise kostenfrei bekannt zu geben.

Auch sind in sämtlichen Kontrollstationen (ausschl. Calw) am Kontrollversammlungstage je 2 ineinandergehende Räumlichkeiten oder ein größerer Saal, bei kalter Witterung gehetzt, zum Messen der Füße der Mannschaften bereit zu halten.

Calw, 17. März 1904.

K. Oberamt.

Voelter.

Bekanntmachung»

bete, die Umlage zur Bestreitung der Ent­schädigung für auf polizeiliche Anordnung getötete re. Tiere sowie zur Bestreitung der Entschädigung für an Milzbrand und an Maul- und Klauenseuche gefallene Tiere.

Durch Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 6. März d. I. ist der für das Jahr 1904 zu entrichtende Beitrag für jedes Pferd auf 10 F, für einen Esel, ein Maultier oder einen Maulesel auf 15 A, für jedes Stück Rindvieh auf 15 A festgesetzt worden.

Dies wird mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß die in § 13 der Minist.-Verf. vom 15. Januar 1896 (Reg.-Bl. S. 11) für die Aufnahme der Vteh- besttzer und ihres beitragspflichtigen Viehbestandes, sowie für den Vollzug der Umlage erteilten Vor­schriften und Fristen genau einzuhalten sind.

Die Aufnahme erfolgt am 3l. März d. I.

Für die Belohnung der örtlichen Einbringer der Beiträge, sowie der Oberamtspfleger sind die Bestimmungen des 8 15 der vorgenannten Min.- Verf. maßgebend.

Die erforderlichen Formulare werden den Ortsvorstehern in den nächsten Tagen zugehen.

Zugleich wird darauf hingewiesen, daß die Bestimmungen der 88 9, 10, 63, 6567 des Neichs- viehseuchengesetzes gleichzeitig mit der nach Art. 5 des Ausführungsgesetzes erfolgenden Bekanntmachung des Einzugs der Beiträge der Tterbesttzer von der Ortsbehörde in der ortsübliche« Weise zu ver­öffentliche« sind

Die Berichte sind als portopfl. Dienstsache an das Obsramt einzusenden.

In Verbindung mit der Viehaufnahme ist die

Zahl der Kühe «. fprungfähige« Kalbinnen in der Gemeinde zu erheben und auf besonderem Schriftstück anher anzuzeige«.

Calw, 17. März 1904.

K. Oberamt.

Amtm. Rippmann.

Bekanntmachung»

betr. die Vornahme von Schutzimpfungen gegen Schweinerotlauf.

Es finden auch Heuer wieder staatliche Schutz­impfungen gegen den Schweinerotlauf statt.

Die Ortsvorsteher werden unter ausdrück­lichem Hinweis auf den Erlaß des K. Ministeriums des Innern vom 3. März 1903 (Min.-Amtsbl. S. 94) beauftragt, alsbald einen Aufruf zur Anmel­dung von Schweine« zur Impfung zu er- erlassen und dabei darauf htnzuweisen,

1) daß bei einer Anzahl von 20 Impflingen die öffentliche Impfung in der Regel billiger zu stehen kommt, als die private,

2) daß das K. Medizinalkollegium, tierärztliche Ab­teilung ermächtigt ist, für diejenigen Schweine, welche anläßlich der öffentlichen Schutzimpfung im Gefolge der kombinierten Serum- und Kulturetnspritzung oder der 12 bis 15 Tage später zur Ausführung kommenden zweiten

Kulturinjektion wider Erwarten an Jmpfrot- lanf eingehen sollten, eine der Billigkeit ent­sprechende Entschädigung, welche jedoch den Schlachtwert des verendeten Tieres nicht über­steigen darf, zu gewähren, ohne daß übrigens dem Tierbesitzer ein Rechtsanspruch hierauf zukommt, (lieber die Bedingungen, unter denen die Entschädigung gewährt werden kann, siehe Ziffer 7 lit. u und d a. a. O.)

Das von den Ortsvorstehern nach Ziff. 3 des obengenannten Ministerialerlasses aufzunehmende AnmeldungsverzetchniS ist bis 1. April d. I. dem Oberamt vorzulege». Fehlanzeigen sind nicht erforderlich.

Calw, 17. März 1904.

^ K. Oberamt.

Amtm. Rippmann.

Welehruug über den Selbstschutz gegen die Htottaufkrankßeit der Schweine.

Der Rotlauf der Schweine gehört zu den an­steckenden Krankheiten und wird durch kleinste lebendige Krankheitserreger «Bazillen) verursacht, die nicht bloß von kranken auf gesunde Tiere übertragen werden, sondern unter geeigneten Verhältnissen auch außerhalb des Tier­körpers leben bezw. sich vermehren und von hier aus bei Gelegenheit auf der Ansteckung ausgesetzte Schweine krankmachend einwirken können. Die Ansteckung erfolgt für gewöhnlich nicht durch Vermittlung der Luft; der Ansteckungsstoff wird vielmehr in der Regel an festen und flüssigen Körpern (Futter, Trinkwasser u. s. tv.) haftend in den Verdauungskanal ausgenommen. Von Tier auf Tier geschieht die Uebertragung am häufigsten in der Weise, daß der Kot oder sonstige Abgänge kranker Tiere bezw. Abfälle oder Teile von an der Krankheit gefallenen oder wegen derselben geschlachteten Tieren von gesunden Schweinen verzehrt werden. In letzterer Beziehung ist besonders zu erwähnen, daß die Krankheit durch das Fleisch wegen Rotlaufs geschlachteter Schweine sehr häufig über ganze Ortschaften, oder wenn solches Fleisch auf dem Wege des Hausierhandels vertrieben wird, gleichzeitig über mehrere Ortschaften verschleppt wird. Durch das übliche Verfüttern des zum Abwaschen derartigen Fleisches benützten Wassers und selbst durch die Verabreichung der Kücheuabfälle an gesunde Schweine wird in solchen Fällen die Uebertragung vermittelt. Ebenso werden gesunde Schweine auch nicht selten dadurch angesteckt, daß die beim Schlachten kranker Tiere ver­unreinigten Gefässe ohne weiteres wieder zum Tränken der gesunden Schweine benützt werden oder daß das Tränkwasser beim Spülen der beim Schlachten ver­wendeten Geräte verunreinigt wird. Endlich ist noch zu beachten, daß die Ratten und Mäuse für die Krank­heit ebenfalls empfänglich sind und sich in verseuchten Schweincställen oder durch Anfressen von Rotlaufka­davern rc. sehr leicht anstecken können; nicht selten werden die Kadaver von an Rotlauf verendeten Ratten oder Mäusen von Schweinen ausgefressen. wodurch die Krank­heit dann wieder auf die letzteren übergeht. Außerhalb des Tierkörpers, in der freien Natur hat der Rotlauf­bazillus ebenfalls eine weite Verbreitung gefunden; er kann in gewissen Gegenden, besonders in Tälern mit langsam fließenden Gewässern, sowie auf schwerem feuchten Lehmboden, viel weniger auf Sand- und Gra­nitboden, sich sehr leicht dauernd ansiedeln und so ein­heimisch werden. Stehende faulige Gewässer und sumpfiger morastischer Boden sind seiner Ankeimung ebenfalls günstig. Große Hitze und Gewitterluft scheint die Entwicklung des Ansteckungsstoffes besonders zu fördern, weshalb auch die meisten Erkrankungen in den Sommermonaten Vorkommen, obwohl die Krankheit vereinzelt auch im Winter auftritt. Feuchte, dumpfe, morastische Stallungen, sowie die Verabreichung ver­dorbenen schlechten Futters scheinen den Ausbruch der Krankheit ebenfalls zu unterstützen. So viel steht aber fest, daß der Rotlaufbazillus allein die direkte veran­lassende Ursache bildet und daß dieser nirgends von selbst entsteht, sondern daß er. wo er sich findet, dort erst ausgesät worden sein muß.