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Februar 1914.

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den 18. Febr., abends belstunde.

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26.

Reuenbürg, Samstag am 14. Februar 1914

>72. Jahrgang.

Prämiierung bäuerlicher Geflügelhöfe.

Auch im Jahre 1914 sollen eine Anzahl guter bäuerlicher Geflügelhaltungen, die für die Einrichtmrg und den Betrieb der bäuerlichen Nutzgeflügelzucht vorbildlich sein können, mit Geld­preisen prämiiert werden.

Die Zuerkennung einer Prämie ist in der Hauptsache an folgende Bedingungen geknüpft:

1. Die Geflügelhaltung muß mit einem landwirtschaft­lichen Betrieb in Verbindung stehen und sich dem Umfang desselben anpafsen.

2. Es muß eine der in den Vorschriften des Landesverbands der Geflügelzucht- und Vogelschutzversine für Zuchlstationen vor­gesehenen Nutzgeflügelrassen gehalten werden, nämlich bei Hühnern: Einfachkämmige Italiener aller Farben, rvsen- kämmige, rebhuhnfarbige Italiener, einfachkämmige, schwarze Minorka, schwarze Langschan. weiß« Wyandottes oder einfach­kämmige weiße Orpington; bei Gänsen: pommerscke Riesen. Emdener oder Italiener; bei Enten: Peking, Rouen, Aylesbury, rehfarbene oder weiße indische Laufenten; bei Truthühnern: Schneeputen, Bronceputen.

3. Neben den selten oder spät brütenden Legerassen (Ita­lienern und Minorkas) müssen, sofern'keine Truthühner vorhanden sind, 1 bis 2 Hennen einer früh brütenden Rasse (Orpington, Wyandottes, Langschan) gehalten werden.

4. Der Bestand des Geflügelhofs darf bei Hühnern nicht unter 30. bei Enten und Gänsen nicht unter 15. bei Haltung beider Acten (Gänse und Enten) zusammen nicht unter 25, bei Truthühnern nicht unter 5 Stück (1 Hahn und 4 Hennen) sein.

Die Truthühner müssen in Verbindung mit einer anderen Geflügelact gehalten werden. Die Zahl der letzteren darf im Falle der Truthühnerhaltung um 5 Stück niedriger sein, als im Vorstehenden angegeben ist.

5. Seit dem Jahre 1913 muß dem Junggeflügel, vom Jahre 191Z an muß sämtlichen Tieren der Geflügelfußring der Deutschen Landrvirtschaftsgesellschafl, Berlin, 8M. 11, Dessauerstraße 14, oder der Klubring des Klubs Deutscher Rassegeflügelzüchter angelegt fein. Dis Fußringe der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft sind unter Angabe von Rasse und Geschlecht des-Geflügels um 4 ^ das Stück von genannier Ge­sellschaft zu beziehen.

Die Grundregel für den Bezug und die Anwendung der Geflügelfußringe der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft wird auf Verlangen von dem Sekretariat der Zentralstelle für die Landwirtschaft abgegeben.

6. Die Größe der Stallung und des Auslaufs muß dem Bestand entsprechen, die Einrichtung des Stalles muß eine praktische, die Wartung und Pflege der Tiere eine gute sein.

7. Neues weibliches Geflügel darf in der Regel nicht hinzugekauft werden, vielmehr ist alljährlich mindestens ein Drittel des Bestandes selbst nachzuziehen. Werden hiezu Eier vom eigenen Geflügel verwendet, so sind die männlichen Tiere alljährlich aus einem anderen Geflügelhof zu beschaffen.

8. Beim Verkauf von Brut eiern dürfen für ein Hühnerei nicht mehr als 15 für ein Entenei nicht mehr als 20 ^f, für ein Gansei oder Trutenei nicht mehr als 35 verlangt werden.

9. Ueber den Eierertrag: Es sind Tagestabellen zu führen und der Verkauf an Brut- und Gebrauchstieren, sowie der Erlös daraus gesondert anzugeben, ebenso die eigene Nach­zucht und der Erlös aus verkauftem Geflügel. Bei Wasser-! geflügel ist der Ertrag der Federn nach Gewicht anzugeben. i

10. Das Gewicht und der Wert der einzelnen, aus dem' eigenen Betrieb verwendeten Futterarten, sowie alle baren Auf­wendungen auf die Geflügelhaltung sind aufzuschreiben.

Formulare zu den Tabellen Ziff. 9 und 10 können durch ' die Zentralstelle für die Landwirtschaft bezogen werden. >

Die Aufzeichnungen (Ziff. 9 und 10) haben sich auf den! Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1914 zu erstrecken.!

11. Diejenigen Geflügelhalter, welche sich unter Erfüllung dieser Bedingungen für 1914 um eine Prämie bewerben wollen, haben dies unter Angabe der Größe des landwirtschaftlichen. Betriebes, der Art und Zahl des Geflügels, der Größe desi Stalles und des Auslaufs durch den landwirtschaftlichen Bezirks-! verein bei der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft vor dem> 1. April 1914 anzuzeigen und die in Ziff. 9 und 10 verlangten! Aufzeichnungen vor dem 10. Januar 1915 einzureichen.

12. Bäuerliche Geflügelhaltungen, welche bei den Prä-! miierungen in den Jahren 1909. 1910, 1911, 1912 und 1913 > erfolgreich sich beteiligt haben, können bei der Prämiierung iml Jahre 1914 nicht in Betracht gezogen werden.

Die Zuerkennung der Preise erfolgt auf Grund einer im Laufe des Jahres vorzunehmenden Besichtigung.

Stuttgart, den 4. Februar 1914. Sting. I

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