llärz. Wie der württemb. Stuttgart mitteilt, hat die Oamenmoden und Bedarfs- >m im Hause der Städtischen eröffnet«, ihre Zahlungen ein Arrangement mit 50°/o n 95000 Mk. betragen, das 0000 Mk. geschätzt.

Harz. Die Instrumente der >arte registrierten heute vor- arkes Fernbeben mit einer a 8000 Kilometer,

. März. Infolge falscher ei Wagen eines Güter- n Weichenwärter, der das h in der Aufregung und ist srt.

. März. Die vom hiesigen aubmords und Mords zum rglöhner Hugo Knittel von er Michael Hofer, die in rsulgen 2 Frauen ermordet König zu lebenslänglichem

i, 14. März. Der erste , des2. 4" erfolgte nur Luftschiffbaues und dauerte erfolgte eine kurze Landung f der württ. Kriegsminister dem Generalinspekteur der >lv. Hähnisch, und anderen zmekommission die Gondeln bis 4 35 Uhr bei prächtigem chlgelungener Flug erfolgte, in seinem Typ den Größen­otorenstärke nach genau dem : oben eine große Plattform, Maschinengewehres bestimmt lfstieg war diese Plattform

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üt dem Niederdruck im Norden verschiedener Nebenwirbel als s bei südwestlichen Winden vor- imer ziemlich mildes Wetter und cen werden.

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Gemeinderat.

Vorstand Kl eile.

K. Hkemrnt Neuenbürg.

Die VttmltiillzsMilark und Gmttndmchuungs-

deamtkn

werden ausgefocdert, spätestens bis 1. April ds. Js. hieher an­zuzeigen, daß die Hauptbücher und Kassenlagbücher angelegt den Rechnern eingehändigt sind.

Den 12. März 19l3. Amtmann Gaiser.

Wntliche AOrderW

zur Abgabe der Einkommensteuer-Erklärungen,

für das Steuerjahr 1913.

In Gemäßheit von Art. 44 des Gesetzes vom 8. August 1903, betr. die Einkommensteuer (Reg.Bl. S. 261), werden alle diejenigen Steuerpflichtigen (natürliche Personen, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, sowie die Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl), deren steuerbares Einkommen 2600 ^ und darüber beträgt, und ferner ohne Rücksicht auf den Betrag ihres steuerbaren Einkommens die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berggewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenofsenschaften, sowie die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegen­seitigkeit und endlich alle Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen unter 260S welche ein Formular zur Steuer­erklärung zugesandt erhalten, aufgefordert,

spätestens bis 8. April ds. Js.,

jedoch nicht vor dem 1. April, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerpfltchiigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten, können die kostenfreie Ausfolge eines solchen bei dem Bezirkssteueramt oder bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer verlangen.

Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Ge­walt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und die steuerpflichtigen Personenvereine von nicht geschlossener Mitglieder­zahl sind die Steuererklärungen nach Art. 48 des Gesetzes von deren Vertretern abzugeben. Die Vertreter sind für die Richtig­keit ihrer Steuererklärungen und für die Entrichtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche infolge von Abwesenheit oder Krankheit nicht imstande sind, die Steuererklärungen selbst abzu­geben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen. Die Bevoll­mächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Be­zirkssteueramt zu gebende Vvllmachtsurkunde auszuweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eines von mehreren Ver­tretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.

Die Steuererklärung ist nach dem vorgeschriebenen For­mular schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachtsoerhältnis andeutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitz eines Bezirkssteueramts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei der Gemeindebehörde für die Einkommen­steuer oder bei dem Bezirkssteueramt zu erfolgen. Soweit hie- nach gestattet ist, die Steuererklärung bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer abzugeben, hat die letztere eine ver­schlossen abgegebene schriftliche Steuererklärung uneröffnet dem Bezirkssteueramt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuer­pflichtigen auf der Außenseite des Umschlags angegeben sind"t, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung be­zeichnet ist.

Die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berggewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschafts­genossenschaften haben mit den Steuererklärungen auch ihre Ge­schäftsberichte und Jahresabschlüsse, sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen vorzulegen.

Die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Ver­sicherungsoereine auf Gegenseitigkeit sind verpflichtet, ihren Steuererklärungen eine nähere Berechnung ihres Einkommens nach Maßgabe des Art. 17 des Gesetzes unter Angabe der auf Grund dieses Artikels gemachten Abzüge beizufügen.

Der Steuerpflichtige, welcher nach erfolgter Zusendung eines Formulars zur Steuererklärung, ungeachtet nochmaliger Mahn­ung, eine Steuererklärung innerhalb der in der Mahnung festge­setzten weiteren Frist nicht abgibt, verliert nach Art. 49 des Gesetzes für das betreffende Steuerjahr das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung der Einschätzungskommission, fasern nicht umstände nachgewiesen werden, welche die Versämnis entschuld­bar machen.

Wegen Steuergefährduug wird nach Art. 70 des Gesetzes mit der Geldstrafe des sieben- bis zehnfachen Betrags der ge­fährdeten Abgabe bestraft:

1. wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beant­wortung der im Einschätzungs- oder Beschwerdeverfahren

von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen

a) in betreff seines steuerbaren Einkommens oder in betreff des Einkommens der von ihm zu vertretenden Steuer- - pflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche An­gaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen.

d) steuerbares, für die Bemessung des Steuersatzes in! Betracht kommendes Einkommen, welches er nach den? Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anzugeben > verpflichtet ist, verschweigt; !

2. wer zur Begründung eines Anspruchs auf Ermäßigung! der sestgestellten Einkommensteuer wissentlich unrichtige! oder unvollständige tatsächliche Angaben macht und dadurch eine Herabsetzung der Steuer zu Unrecht erlangt.

Die Verfehlung wird jedoch straffrei gelassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unrichtige oder unvollständige Angabe bei einer mit der Anwendung des Gesetzes befaßten Behörde berichtigt oder ergänzt oder das verschwiegene Einkommen angegeben und hie­durch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten Steuer­beträge ermöglicht wird.

Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtigstellung von seiten des Steuerpflich­tigen die den Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Ver­fehlung straffrei zu lassen.

Den Steuerpflichtigen wird bei etwaigen Zweifel» hinsichtlich der von ihnen abzugebende» Stenererklärnug empfohlen, sich au das Unterzeichnete Bezirkssteueramt zu wenden, welches zu fachgemäßer Beratung nnd Belehrung der Steuer­pflichtigen gerne bereit ist. Ein Auszug aus dem Einkommen­steuergesetz und den hiezu ergangenen Ausführnugsbestimmungru sowie eine Anleitung zur Berechnung des landwirtschaftliche« und des gewerblichen Einkommens werden den Steuerpflichtigen ans Verlangen von dem Bezirkssteueramt unentgeltlich abgegeben. Neuenbürg, den 12. März 1913.

K. Bezirkssteueramt.

Stadt Neuenbürg.

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Am Dienstag den 25. März,

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II. Nadelholz: Lang- und Sägholz: 1221 Stück mit Fm.:

3 I., 4 II.. 79 III., 113 IV., 135 V. und 57 VI. Kl.;

Banstangeu: Stück: 458 In, 325 Ib, 157 II., 58 III. Kl.;

Hagstangeu: Stück: 74 I., 94 II. und 61 III. Kl.;

Hopfenstangen: Stück: 100 I., 1630 II., 35 III., 30 IV. und 95 V. Kl.;

RebsteckrU: Stück: 260 I., 175 II. Kl. und 65 Bohnenstecken;

Schichtderbholz: Rm.: 2 Nadelholz-Scheiter, 25 buchene und 280 Nadelholz-Prügel;

Reisprügel: Rm.: 4 buchene und 2 Nadelholz.

Den 14. März 1913.

Gemeiuderat.

Vorstand Stirn.

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