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Der EnztSkr.

KnZeigsr für Sas Enztal unÄ Umgebung. Amtsblatt für Sen Oberamtsbezirk Neuenbürg.

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^ 185.

Neuenbürg, Dienstag den 19. November 1912.

70. Jahrgang.

K. Höeramt Neuenbürg

Krkarrnlvmchmrg,

betr. die Landtagsabgeordnetenwahl.

I. Bei der am 16. November 1912 stattgehabten Wahl eines Landtagsabgeordneten für den Oberamlsbezirk Neuenbürg haben von 6153 abgegebenen Stimmen erhalten:

Hr. Karl Comnrerell, Sügwerkbesitzer in Höfen 3027 St. Hr. Otto Wasrrer, Gemeinderat in Stuttgart 2880 St.

Hr. Karl Häberlen, Schultheiß a. D. in Calmbach 220 St. Zersplittert waren 8, ungültig 18 Stimmen.

Da hienach keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat, ist die Vornahme eines zweite« Wahlgangs erforderlich. Die zweite Wahl wird

auf Freitag den 29. November 1912

vormittags 10 Uhr bis 7 Uhr abends

anberaumt. Sie findet auf Grund derselben Wählerlisten, nach denselben Abstimmungsbezirken und bei gleicher Besetzung der Wahlkommission und in den gleichen Wahllokalen wie die erste Wahl statt.

In dem zweiten Mahlgang ist die Wahl nicht auf die im ersten Wahlgang ausgetretenen Bewerber beschränkt, es entscheidet aber nunmehr die verhältnismäßige (relative) Stim­menmehrheit und im Falle der Stimmengleichheit das durch die Hand des Vorsitzenden der Oberamtswahlkommission zu ziehende Los. _

II. Die HH. Ortsvorfteher haben

1. vorstehende Wahlauordnnug mindestens 3 Tage vor dem Wahltermiu, also spätestens am Dienstag den 26. ds. Mts. in ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen,

2. das gehörig ausgerüstete Wahllokal am Tage der Wahl bereit zu halten, auch wiederum geeignete Personen zur Abgabe der gestempelten Umschläge im Wahllokal aufzustellen.

Der Vollzug des Auftrags ist in Bälde auzuzeige». Berichte, welche am Dienstag den 26. ds. Mts., nach­mittags 4 Uhr noch ausstehen, werden durch Wart­boten abgeholt werden.

III. Die HH. Wahlvorsteher werden unter Bezug auf das

ihnen demnächst durch die Post zugehende besondere

Schreiben aufgefordert, bei Leitung der zweiten Wahl die

gesetzlichen Vorschriften genau zu beachten, insbesondere

Protokollführer und Beisitzer rechtzeitig zu bestellen.

Ferner ist:

1. das Abstimmungsergebnis noch am Abend des Wahl­tags durch Fernsprecher oder Telegramm hieher mit­zuteilen,

3. nach der Wahl das Wahlprotokoll mit sämtlichen zu­gehörigen Schriftstücken ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig wohlversiegelt an das Oberamt einzusenden, daß es demselben spätestens im Laufe des auf den Wahltag folgenden Tages, also am Samstag den 30. November 1912 zukommt. Die gültigen Stimmzettel sind nicht einzusenden, sondern in versiegeltem Paket auf dem Rathaus gut aufzubewahren. Ebenso sind die nicht zur Verwendung gelaugten Umschläge nicht hieher ein- zusenden, sondern für die Wahl der Abgeordneten der Landeswahlkreise zurückzubehalten. Ihre Zahl ist auf der letzten Seite des Protokolls anzugeben. Der hierauf bezügliche Vordruck ist entsprechend richtig zu stellen.

Den 19. November 1912.

Regierungsrat Hornung.

K. Göerarnt Weuenvürg.

ZU KMlIWllMdllkttllWhl.

Den HH. Ortsvorstehern «nd Wahlvorsteher«

geht mit nächster Post zu:

1 Mitteilung über die Anordnung eines zweiten Wahlgangs, 1 Formular Nr. 15 für das Wahlprotokoll,

116 für die Gegenliste,

1 21 zum Anschlag an das Rathaus.

Der Empfang dieser Formulare ist umgehend hieher an­zuzeigen.

Die erforderlichen Wahlumschläge sind den Wahlvorstehern bereits zugegangen.

Den 19. November 1912.

Regierungsrat Hornung.

K. Höerarnt Neuenbürg.

An die Gemeiidedehirdc«.

Die Kgl. Zentralstelle für die Landwirtschaft ist in der Lage, Bücher landwirtschaftlichen Inhalts an Ortsbibliotheken unentgeltlich abzugeben. Bei Gesuchen um wiederholte Zuwend­ungen von Büchern wäre der Nachweis über eine rege Benützung der Bücherei zu liefern.

Ein Verzeichnis der Bücher kann von hier aus zur Ein­sicht milgeteilt werden.

Auch von der K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel werden an Orlsbibliotheken (nicht auch an reine Schulbibliotheken) Bücher, hauptsächlich aus dem Gebiete des Gewerbe» und Handelswescu, sowie der Sozialwisseuschaft, auf Ansuchen un­entgeltlich abgegeben.

Die K. Zentralleitung für Wohltätigkeit unterstützt sodann bedürftige Gemeinden in der Neueinrichtung oder Erweiterung von Ortsbibliotheken durch namhafte Geldbeiträge.

Dm 19. November 1912.

Regierungsrat Hornung.

K. Höeramt Neuenbürg.

A« die Nrts«»rstkher.

Vorkehrungen zum Schutz der Obstbäume gegen Wildfraß.

Die Ortsvorsteher werden beauftragt, die Gemeiudebaum- warte anzuweisen, die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der ihrer Fürsorge unterstellten jungen Obstbäume der Gemeinden gegen Wildfraß ungesäumt zu treffen, soweit dies noch nicht geschehen ist.

Der Schutz der Stämme erfolgt am besten durch Ein­binden mit Dornen, Stroh, Pfriemen oder Tannenreisach; ein Kalkanstrich allein schützt, da er vom Regen abgewaschen wird und durch Frost abblättert, vor Wildfraß nicht in ausreichendem Maß.

Den 19. November 1912.

Regierungsrat Hornung.

K. Höerarnt Neuenbürg.

Bekanntmachung,

betr. die Nacheichung der Fässer.

Es ist Anlaß gegeben, die Vorschriften über die Nacheichung der Fässer in Erinnerung zu bringen:

Die Eichpflicht besteht nur für Wein-, Obstwein- und Bierfässer, nicht auch für Fässer mit anderen Flüssigkeiten; doch sind nicht alle Wein-, Obstwein- und Bierfässer eichpflichtig, sondern nur diejenigen, in welchen diese Getränke bei faßweisem Verkauf dem Käufer überliefert werden. Nicht eichpflichtig und damit auch nicht nacheichpflichtig sind die sogenannten Lagerfäffer und die Fässer, welche sich im Eigentum und Besitz von Personen befinden, die Wein, Obstwein und Bier nicht verkaufen. Die zur Beifuhr oder zur Einlage von Getränken dienenden Fässer der Wirte müssen jedoch wegen der Wirtschaftsabgaben geeicht sein; eine Nacheichpflicht dieser Fässer besteht aber nicht. Ueber die Nacheichung der Fässer gilt im übrigen folgendes. Weinfässer waren schon bisher eichpflichtig, nicht dagegen Obstwein- und Bierfässer. Die Eichpflicht der Obstweinfässer beginnt am 1. April