k>

l.

>d

zige

or-

ch

er

i

rl-

n

»

cht

l:

fen.

!ige

den-

egen

nbei

r.

1-

0.

> 8 -

iden

mrch-

tts-

is

wenig.

4

13

6

le.

plan

MMMMM

/ '

MUGA

ri-K-

MZW

^-dr-r'-

MMHW

ISEUMLLiMZW

(MZ

K-sHWM

^ 154. Amts- Nnd Anzeigeßlati für den Aezirk Kalw.

78. Jahrgang.

LrscheinungStage: DienSlag, Donnerstag, Sams­tag, Sonntag. JnsertionSpreiS 10 Pfg. pro Zeile für Stadt und VezirkSorte; außer Bezirk 13 Pfg.

Donnerstag, den 1. Oktober 1903.

Abonnementspr. in d. Stadt pr. Viertel). Mk. 1.10 incl. Trägerl. Vierteljährl. Postbezugspreis ohne Bestellg. f. d. Orts- u. Nachbar­ortsverkehr 1 Mk., f. d. sonst. Verkehr Mk. 1.10, Bestellgeld 20 Pfg.

Zmtkiche Aekanntmachvngen.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß den Unteroffizieren und Mannschaften dienstlich verboten ist:

1) jede Beteiligung an Vereinigungen, Versamm­lungen, Festlichkeiten, Geldsammlungen, zu der nicht vorher besondere dienstliche Erlaubnis er­teilt ist,

2) jede andern erkennbar gemachte Betätigung revolutionärer oder sozialdemokratischer Gesin­nung, insbesondere durch entsprechende Ausrufe, Gesänge oder ähnliche Kundgebungen,

3) das Halten und die Verbreitung revolutionärer oder sozialdemokratischer Schriften, sowie jede Einführung solcher Schriften in Kasernen oder sonstige Dienstlokale.

Ferner ist sämtlichen Angehörigen des aktiven Heeres dienstlich befohlen, von jedem zu ihrer Kennt­nis gelangenden Vorhandensein revolutionärer oder sozialdemokratischer Schriften in Kasernen oder anderen Dienstlokalen sofort dienstliche Anzeige zu erstatten.

Diese Verbote und Befehle gelten auch für die zu Uebungen eingezogenen und für die zu Kontrollversammlungen etnberufenen Personen des Beurlaubtcnstandes, welche gemäß 8 6 des Militär- Strafgesetzbuchs und § 38 B. 1 des Reichs-Militär­gesetzes bis zum Ablauf des Tages der Wieder­entlassung bezw. der Kontrollversammlung den Vorschriften des Militär-Strafgesetzbuchs unterstehen.

Stuttgart, 21. September 1903.

K. Kriegsministerium, v. Schnür! en.

Die Ortsbehörden werden beauftragt, die Beteiligten hienach zu belehren.

Calw, 28. September 1903.

K. Oberamt. Voelter.

An die Ortsbehörden.

Nach einer Mitteilung des Herrn Landes­feuerlöschinspektors sind die Feuerwehren der­jenigen Gemeinden, in welchen in letzter Zeit eine Wasserversorgung eingerichtet wurde, mit der Be­nützung der neuen Gerätschaften noch nicht vertraut.

Die Ortsbehörden werden daher beauftragt dafür Sorge zu tragen, daß die neuen Geräte, soweit dies erforderlich, an die Mannschaft verteilt und daß in aller Bälde Feuerwehrübungen mit denselben veranstaltet werden, daß insbesondere die Hydrantenmannschaft auf das Sorgfältigste ein­geübt wird.

Hievon ist dem Feuerwehrkommandanten und dem Zugführer der Hydrantenmannschaft unter Eintrag in das Schultheitzenarntsprotoko ll Eröffnung zu machen und der Vollzug von den Ortsbehörden zu überwachen.

C a lw, 28. Sept. 1903.

K. Oberamt.

Voelter.

Bekanntmachung.

Die Fischwafferbesitzer werden darauf auf­merksam gemacht, daß etwaige Gesuche um die Erlaubnis, während der Schonzeit zu Zwecke« de« künstliche« Fischzucht Fische zu fangen jeweils vor dem 1. Oktober eingereicht werden sollten.

Calw, 29. September 1903.

K. Oberamt.

Voelter.

Bekanntmachung.

In Oberschwandorf Oberamts Nagold ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Calw, 28. September 1903.

K. Oberamt. Amtmann Rippmann.

An die Schultheißenämter und die Orts­behörden für die Arbeiterversicherung.

Nach den Wahrnehmungen der Versicherungs­anstalt Württemberg werden auch jetzt noch von zahlreichen Arbeitgebern die ihnen gemäß 8 49 und 8 2 Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes, nach Art. 11 des Krankenpflegeversicherungsgesetzes (Reg.- Bl. von 1893 S. 97) und nach 8 4 der K. Ver­ordnung betreffend das polizeiliche Meldewesen vom 25. Mai 1901 (Regierungsblatt S. 119) obliegen­den Verpflichtungen zur An- und Abmel­dung versicherungspflichtiger Personen ein­schließlich der Angaben über Lohnverhältnisse und deren Veränderung nicht erfüllt, wodurch zum Nachteil der Versicherten, der Krankenkassen und der Versicherungsanstalt erhebliche Ausfälle an Beiträgen entstehen.

Die Schultheitzenämter werden beauftragt, gegen die Unterlassungen der Meldungen durch Strafen gemäß 8 81 des Krankenversicherungs­gesetzes, Art. 11 Abs. 2 des Krankenpflegeversicherungs­gesetzes (zu vergl. Art. 17 des letzteren Gesetzes) und Art. 15 Ziff. 2 des Polizeistrafgesetzes un- «achsichtlich etnzuschreite«.

Das Oberamt wird die Einhaltung dieser Bestimmungen bei den Gemeindevisttationen über­wachen. Die Eröffnung dieses Erlasses ist dem Oberamt binnen 8 Tage« zu bescheinigen.

Calw, 30. September 1903.

K. Oberamt.

Voelter.

Tagesneuigkeiten.

Calw, 29. Sept. (Fruchtschranne.) In der letzten Sitzung der bürgerlichen Kollegien wurde über die Aufhebung der Fruchtschranne ver­handelt. Die Zufuhr von Frucht ist seit den letzten zehn Jahren von Jahr zu Jahr zurückgegangen, so daß die Schranne kaum mehr lebensfähig ist. Die Ursache des Rückgangs ist darin zu suchen, daß die Frucht außerhalb der Schranne z. T. höhere Preise

Frnillrkon. Nachdruck «crbolni.

Nach zwanzig Jahren.

(Clarissa.)

Roman von O. Elster.

(Fortsetzung.)

Das heftiger entbrennende Gefecht", fuhr der General fort,nahm mich dann ganz in Anspruch; die Nächstliegenden Feldwachen unserer Postenlinie griffen in das Gefecht ein, die Franzosen wurden zurückgeschlagen, wir selbst zogen uns auch in unsere Bereitschaftsstellungen zurück, das unglückliche Dorf seinem Schicksal überlastend, dessen brennende Gehöfte fast die ganze Nacht hindurch die Gegend mit unheimlichem, rotem Licht übergossen. Die schweren Geschütze von Plappeville und St. Quentin wählten sich das brennende Dorf, welches sie wahrscheinlich heiß umstritten wähnten, zum Zielpunkt, Granate auf Granate prass elte in die Flammen; als der Morgen dämmerte, war La Maxe ein rauch­ender Trümmerhaufen."

Eine traurige Erinnerung, Onkel."

Der Krieg ist grausam, rücksichtslos hart. Jene Nacht werde ich niemals vergessen. Doch sieh da! DaS muß das Gehöft von La Petite Maxe sein, aus dessen Flammen meine Leute die junge Mutter retteten. Wie stattlich es wieder aufgebaut ist! Es scheint ein Gasthaus zu sein wahrhaftig, da ist das Schild: Herberge von St. Agathe. Da wollen wir einen Schoppen Wein trinken!"

Vor dem freundlichen Hause erhob sich ein alter Lindenbaum, in dessen Schatten ein Tisch und eine Bank standen. Es war ein einladender Ruheplatz.

Man genoß von ihm aus eine herrliche Aussicht auf die Moselberge und die Stadt Metz.

Als sich die Reiter dem Hause näherten, erhob sich von der Bank unter der Linde eine etwa vierzigjährige Frau, legte die häusliche Arbeit nieder und trat den Offizieren freundlich entgegen.

Wünschen die Herren ein Glas Wein?" fragte sie.

Allerdings, Madame. Haben Sie Scy Wein?"

Nein, mein Herr. Wir schänken nur eigenes Gewächs aus unseren Wein­bergen bei Lorry. Aber ich denke, die Herren sollten zufrieden sein."

Gut, gut, Madame. So bringen Sie uns Ihren Wein von Lorry."

Der General und Konrad sprangen aus den Sätteln und nahmen auf der Bank Platz. Die Frau eilte in das Haus.

Wenn ich nicht irre, ist diese Frau die junge Mutter aus dem Jahre 1870," sprach der General lächelnd.Es würde mich interessieren, zu erfahren, was aus ihrem Kinde geworden ist."

In diesem Augenblicke trat ein junges Mädchen in der kleidsamen ländlichen Tracht der Lothringerinnen aus dem Haus und breitete ein sauberes Leinentuch über den. Tisch. Erstaunt blickten die Offiziere auf die schlanke und doch kräftige Gestalt des Mädchens, dessen frisches Gesicht, große blaue Augen und wellige- dunkelblondes Haar von entzückender Anmut und Schönheit war.

Sind Sie die Tochter des Hauses, Fräulein?" fragte der General, der das junge Mädchen mit Interesse beobachtete.

Ja, mein Herr," entgegnete das Mädchen lächelnd, wobei eine Reihe kleiner weißer Zähne zum Vorschein kam.