WIM

KKW«

LM'-F'MO'u.j

WkÄMtz

MM

M^^Wi

WWW/M

W^

rrK-i'MM

e>Lil-3L

-M

LLL'^r/L-

WWF

66. Amts-

und Anzeigeblali für den Aezirk Gakw. 78. Jahrgang.

E-fchetnungStage: Dienstag. Donnerstag. Sams­tag. Sonntag. JnsertionspreiS 10 Pfg. pro Zeile für Stadt und Bezirksorte; außer Bezirk 12 Pfg.

Donnerstag, den 30. April 1903.

Abonnementspr. in d. Stadt pr. Viertels. Mk. Z.10 incl. Trägerl. Vierteljahr!. Postbezugspreis ohne Bestellg. f. d. Orts- u. Nachbar- ortsverkehr 1 Mk., f. d. sonst. Verkehr Mk. 1.10, Bestellgeld 20 Pfg.

Amtliche AeLauuLmachuuge«.

Verfügung des Ministeriums des Innern betreffend die Vornahme neuer Keichs- tagswahlen.

Nachdem durch Kaiserliche Verordnung vom 28. v. MtS. die Vornahme der neuen Wahlen zum Reichstag auf

Dienstag, den 16. Jnni 1S0S,

anberaumt worden ist, wird verfügt, daß die öffent­liche Auslegung der Wählerlisten in sämtlichen Ge­meinden des Königreichs am

Samstag, den 16. Mai 1903,

zu beginnen hat.

Zu Wahlkommissaren werden bestellt:

VII. Wahlkreis: rc. -c. rc.

Oberamt Calw, !

kierrenbera Oberamtmann

" Naaold Regierungsrat Voelter

Neuenburg s ^

Stuttgart, 5. April 1903.

K. Ministerium des Innern. Pisch ek.

Reichstagswahl.

In Folge des Erl. des K. Ministeriums des Innern vom 5. ds. Mts., (Staatsanzeiger Nro. 81) werden den Ortsbehörde« bezüglich der Reichs­tagswahle« nachstehende Aufträge erteilt unter Hinweisung auf die Vorschriften des Wahlgesetzes für den Reichstag und des Wahlreglements (Re­gierungsblatt von 1871 Nr. 1, Anhang Seite 1 und 5) für deren genaue Befolgung dieselben ver­antwortlich sind.

1) Die Wählerlisten sind unverzüglich unter Leitung und Aufsicht des Gemeinderats bezw. Teil­gemeinderats durch den Ortsvorsteher (bezw. Anwalt) mit Zuziehung des Ratsschreibers oder, wo der Ortsvorsteher zugleich Ratsschreiber ist, des Ge­meindepflegers, in doppelter Ausfertigung an­zulegen.

Die Formularien zu den Wählerlisten, be­stehend in Einlagebogen und je einem Titelvogen zum Haupt- und zweiten Exemplar, sind den Orts­vorstehern bereits zugegangen. Die auf den Titel­bögen enthaltenen Notizen sind genau zu beachten.

Für jede Gemeinde und bei zusammen­gesetzten Gemeinden für jede Teilgemeinde ist eine abgesonderte Wählerliste zu fertigen.

2) In die Wählerliste sind alle in der Ge­meinde wohnende Angehörige des deutschen Reichs, welche am Wahltag das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, aufzunehmen.

Von der Aufnahme sind ausgeschlossen:

a) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen,

b) Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Konkurs­verfahrens,

e) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorangegangenen Jahre bezogen haben,

ä) Diejenigen, welche infolge rechtskräftigen Er­kenntnisses nicht im Vollgenuß der staatsbürger­lichen Rechte sind, während der Dauer der Entziehung.

Für die zum aktive« Heer gehörige« Mililärpersonen, mit Ausnahme der Militär­beamten, ruht das Wahlrecht. Offiziere z. D., welche nicht in einem aktiven Kommandoverhältnis stehen, sind wahlberechtigt.

Die Namen der Wähler sind genau in alphabetischer Orduung aufzuführen und bei dem spätem definitiven Abschluß fortlaufend zu numerieren.

Die beiden Listenexemplare müssen genau mit einander übereinstimmen; das eine ist alsHaupt­exemplar", das andere alszweites Exemplar" zu bezeichnen, was übrigens bereits auf dem Vordruck der Formularien vorgesehen ist.

3) Beide Exemplare der Wählerliste müssen am Freitag, den 15. Mai, vorläufig abgeschlossen und vom Gemeinderat beurkundet werden und zwar in nachstehender Weise:

Gefertigt

Den 15. Mai 1903.

Schultheiß und Ratschreiber Gemeindepfleger

oder wo ein besonderer Ratschreiber aufgestellt ist:

Gefertigt

Den 15. Mai 1903.

Ratsschreiber ^

Schultheiß

bei Teilgemeinden hat statt des Ortsvorstehers der etwa aufgestellte Anwalt zu unterzeichnen.

Die Beurkundung des Gemeinderats bezw. Teilgemeinderats hat zu lauten:

Geprüft und anerkannt

.den 15. Mai 1903. Gemeinderat.

4) Am Freitag den 15. Mai ist in ortsüb­licher Weise bekannt zu machen, daß die Wählerliste vom Samstag den 16. Mai an bis zum Samstag den 23. Mai einschließlich auf dem Rathaus aufgelegt sei und daß etwaige Einsprachen gegen dieselbe spätestens bis zum 23. Mai einschließlich bei dem Gemeindevorstand (nicht Wahl­vorsteher) anzubringen seien und daß derjenige, welcher die Liste für unrichtig und unvollständig hält, dieses binnen der erwähnten Frist schriftlich anzuzeigen oder mündlich zu Protokoll zu geben und die Beweismittel für seine Behauptungen, falls dieselben nicht auf Notorietät beruhen, beizubringen habe.

Bemerkt wird, daß nur diejenigen zur Teil­nahme an der Wahl berechtigt sind, welche in den Listen ausgenommen worden.

Plakate zum Anschlag dieser Bekannt­machung an das Rathaus sind den Ortsvorstehern zugegangen.

Wo diese, wie auch jede spätere die Wahl betreffende Bekanntmachung durch Einrücken in eine Zeitung erfolgt, ist ein Exemplar der betreffenden Leitungsnummer dem Oberamt vorzulegen.

5) Darüber, s) daß die Wählerliste in 2 Exemplaren angelegt, b) daß beide Listen am 15. Mai vorläufig abgeschlossen und vom Gemeinde­rat beurkundet, o) daß das Hauptexemplar am 16. Mai ausgelegt, ä) daß die Auslegung am 15. Mai, wie oben Z. 4 vorgeschrieben, öffentlich be­kannt gemacht wurde, haben die Ortsvorsteher unterm 16. Mai hierher zu berichten und das zweite Exemplar der Wählerliste anzuschlietzen.

Berichte, welche nicht am 16. Mai beim Oberamt einlaufen, müßten durch Wartboten abgeholt werden.

6) Falls Einsprache« gegen die Wähler­listen vorgebracht werden, so ist über solche von dem Gemetnderat, in zusammengesetzten Gemeinden vom Gesamtgemeinderat nach entsprechender, sach­dienlicher Verhandlung zu entscheiden. Diese Ent­scheidung sowie die Eröffnung derselben an die Beteiligten hat gemäß § 3 des Wahlreglements spätestens innerhalb drei Wochen, vom Beginn der Auslegung der Wählerliste an gerechnet, also

spätestens am Freitag den 5. Juni d. I., zu

erfolgen. Ist die Liste zu berichtigen, so ist genau nach Z 4, Abs. 1 des Reglements zu verfahren. Ergeben sich Streichungen, so ist der in Spalte 2 der Listen eingetragene Namen zu durchstreichen und in Spalte 11 die Beurkundung nach Vorschrift des Formulars (Reg.-Bl. 1871, Beil. 1, S. 13) zu geben: ergeben sich Nachträge, so sind solche nach Seite 14 dieses Formulars zu fertigen und ist der Abschluß in der daselbst bezeichnten Weise zu beurkunden.

7) Bemerkt wird, daß die beiden gleichmäßig berichtigten Exemplare det Wählerlisten nicht sofort am Schluß der öffentlichen Auslegung, sondern erst am 22. Tage nach dem Beginn der öffentlichen Auslegung also am Samstag, 6. Jnni d. I., definitiv abzuschließen sind, (Vergl. die den Listen aufgedruckte Belehrung.) Hiewegen wird weitere Anordnung ergehen.

8) Die Gemeinderäte erhalten den Auftrag, geeignete Persönlichkeiten zu Wahlvorstehern und deren Stellvertretern vorzuschlagen.

Es ist hiebei zu beachten, daß auch diejenigen Ortsvorsteher Wahlvorsteher sein können, welche zugleich Standesbeamte sind.

Dagegen sind als Wahlvorsteher und als Stellvertreter derselben wegen des Amtes, das sie bekleiden, ausgeschlossen die Staatsdiener mit Einschluß der Postexpeditoren, Acciser und Grund­buchbeamten, wohl aber können Postagenten und Schullehrer als solche funkttoniren, dieselben müssen aber das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und als Wahlberechtigte in der Wählerliste laufen.

Diese Bestimmungen gelten auch für die Protokollführer und Beisitzer bei den Wahlhand­lungen, welche die Wahlvorsteher zu bestellen haben.

Der Vorlage der betr. Protokollauszüge wird bis 8. Mai entgegengesehen.

Sämtliche Schreiben in Betreff der Reichs­tagswahl sind als portopflichtige Dienstsache zu bezeichnen.

Den Ortsvorstehern wird besonders zur Pflicht gemacht, bei den auf die Reichstagswahl bezüglichen Geschäften mit aller Pünktlichkeit und Sorgfalt zu Werk zu gehen.

Da voraussichtlich bei den Reichstagswahlen Wahlumfchläge sowie dieselben Absonderungs- Vorrichtungen zu benützen sein werden, wie bei den Landtags-Wahlen, so haben die Ortsvor­steher bei Zeiten dafür Sorge zu tragen, daß die für die Landtagswahlen vorgeschriebenen Absonde- rungsvorrichtungen (zu vergleichen Art. 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes und Z 15 der Vollzugs­verordnung dazu vom 28. Februar 1900 Reg.-Bl. S. 232) hergerichtet werden, ferner daß die zu be­nützenden verdeckten Wahlurnen nicht zu klein sind und eine Oeffnung von mindestens 13 om Länge haben. Um ein ungehindertes Einlegen der amtlichen Wahlumschläge zu ermöglichen.

Auch haben die Ortsvorsteher für die Auf­stellung einer mit der Verteilung der amtlichen Wahlumschläge im Wahllokal zu beauftragenden Person Vorsorge zu treffen.

Calw, 28. April 1903.

K. Oberamt.

Amtm. Rippmann, A.-V.

Tagesneuigkeiten.

Calw, 29. April. (Egsdt.) Gestern wurde unter überaus zahlreicher Beteiligung ein Mann zu Grabe getragen, der eS wohl verdient, daß seiner auch an dieser Stelle Erwähnung getan wird. Es