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66. Amts-
und Anzeigeblali für den Aezirk Gakw. 78. Jahrgang.
E-fchetnungStage: Dienstag. Donnerstag. Samstag. Sonntag. JnsertionspreiS 10 Pfg. pro Zeile für Stadt und Bezirksorte; außer Bezirk 12 Pfg.
Donnerstag, den 30. April 1903.
Abonnementspr. in d. Stadt pr. Viertels. Mk. Z.10 incl. Trägerl. Vierteljahr!. Postbezugspreis ohne Bestellg. f. d. Orts- u. Nachbar- ortsverkehr 1 Mk., f. d. sonst. Verkehr Mk. 1.10, Bestellgeld 20 Pfg.
Amtliche AeLauuLmachuuge«.
Verfügung des Ministeriums des Innern betreffend die Vornahme neuer Keichs- tagswahlen.
Nachdem durch Kaiserliche Verordnung vom 28. v. MtS. die Vornahme der neuen Wahlen zum Reichstag auf
Dienstag, den 16. Jnni 1S0S,
anberaumt worden ist, wird verfügt, daß die öffentliche Auslegung der Wählerlisten in sämtlichen Gemeinden des Königreichs am
Samstag, den 16. Mai 1903,
zu beginnen hat.
Zu Wahlkommissaren werden bestellt:
VII. Wahlkreis: rc. -c. rc.
Oberamt Calw, !
kierrenbera Oberamtmann
" Naaold Regierungsrat Voelter
Neuenburg s ^
Stuttgart, 5. April 1903.
K. Ministerium des Innern. Pisch ek.
Reichstagswahl.
In Folge des Erl. des K. Ministeriums des Innern vom 5. ds. Mts., (Staatsanzeiger Nro. 81) werden den Ortsbehörde« bezüglich der Reichstagswahle« nachstehende Aufträge erteilt unter Hinweisung auf die Vorschriften des Wahlgesetzes für den Reichstag und des Wahlreglements (Regierungsblatt von 1871 Nr. 1, Anhang Seite 1 und 5) für deren genaue Befolgung dieselben verantwortlich sind.
1) Die Wählerlisten sind unverzüglich unter Leitung und Aufsicht des Gemeinderats bezw. Teilgemeinderats durch den Ortsvorsteher (bezw. Anwalt) mit Zuziehung des Ratsschreibers oder, wo der Ortsvorsteher zugleich Ratsschreiber ist, des Gemeindepflegers, in doppelter Ausfertigung anzulegen.
Die Formularien zu den Wählerlisten, bestehend in Einlagebogen und je einem Titelvogen zum Haupt- und zweiten Exemplar, sind den Ortsvorstehern bereits zugegangen. Die auf den Titelbögen enthaltenen Notizen sind genau zu beachten.
Für jede Gemeinde und bei zusammengesetzten Gemeinden für jede Teilgemeinde ist eine abgesonderte Wählerliste zu fertigen.
2) In die Wählerliste sind alle in der Gemeinde wohnende Angehörige des deutschen Reichs, welche am Wahltag das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, aufzunehmen.
Von der Aufnahme sind ausgeschlossen:
a) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen,
b) Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Konkursverfahrens,
e) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorangegangenen Jahre bezogen haben,
ä) Diejenigen, welche infolge rechtskräftigen Erkenntnisses nicht im Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte sind, während der Dauer der Entziehung.
Für die zum aktive« Heer gehörige« Mililärpersonen, mit Ausnahme der Militärbeamten, ruht das Wahlrecht. Offiziere z. D., welche nicht in einem aktiven Kommandoverhältnis stehen, sind wahlberechtigt.
Die Namen der Wähler sind genau in alphabetischer Orduung aufzuführen und bei dem spätem definitiven Abschluß fortlaufend zu numerieren.
Die beiden Listenexemplare müssen genau mit einander übereinstimmen; das eine ist als „Hauptexemplar", das andere als „zweites Exemplar" zu bezeichnen, was übrigens bereits auf dem Vordruck der Formularien vorgesehen ist.
3) Beide Exemplare der Wählerliste müssen am Freitag, den 15. Mai, vorläufig abgeschlossen und vom Gemeinderat beurkundet werden und zwar in nachstehender Weise:
Gefertigt
Den 15. Mai 1903.
Schultheiß und Ratschreiber Gemeindepfleger
oder wo ein besonderer Ratschreiber aufgestellt ist:
Gefertigt
Den 15. Mai 1903.
Ratsschreiber ^
Schultheiß
bei Teilgemeinden hat statt des Ortsvorstehers der etwa aufgestellte Anwalt zu unterzeichnen.
Die Beurkundung des Gemeinderats bezw. Teilgemeinderats hat zu lauten:
Geprüft und anerkannt
.den 15. Mai 1903. Gemeinderat.
4) Am Freitag den 15. Mai ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, daß die Wählerliste vom Samstag den 16. Mai an bis zum Samstag den 23. Mai einschließlich auf dem Rathaus aufgelegt sei und daß etwaige Einsprachen gegen dieselbe spätestens bis zum 23. Mai einschließlich bei dem Gemeindevorstand (nicht Wahlvorsteher) anzubringen seien und daß derjenige, welcher die Liste für unrichtig und unvollständig hält, dieses binnen der erwähnten Frist schriftlich anzuzeigen oder mündlich zu Protokoll zu geben und die Beweismittel für seine Behauptungen, falls dieselben nicht auf Notorietät beruhen, beizubringen habe.
Bemerkt wird, daß nur diejenigen zur Teilnahme an der Wahl berechtigt sind, welche in den Listen ausgenommen worden.
Plakate zum Anschlag dieser Bekanntmachung an das Rathaus sind den Ortsvorstehern zugegangen.
Wo diese, wie auch jede spätere die Wahl betreffende Bekanntmachung durch Einrücken in eine Zeitung erfolgt, ist ein Exemplar der betreffenden Leitungsnummer dem Oberamt vorzulegen.
5) Darüber, s) daß die Wählerliste in 2 Exemplaren angelegt, b) daß beide Listen am 15. Mai vorläufig abgeschlossen und vom Gemeinderat beurkundet, o) daß das Hauptexemplar am 16. Mai ausgelegt, ä) daß die Auslegung am 15. Mai, wie oben Z. 4 vorgeschrieben, öffentlich bekannt gemacht wurde, haben die Ortsvorsteher unterm 16. Mai hierher zu berichten und das zweite Exemplar der Wählerliste anzuschlietzen.
Berichte, welche nicht am 16. Mai beim Oberamt einlaufen, müßten durch Wartboten abgeholt werden.
6) Falls Einsprache« gegen die Wählerlisten vorgebracht werden, so ist über solche von dem Gemetnderat, in zusammengesetzten Gemeinden vom Gesamtgemeinderat nach entsprechender, sachdienlicher Verhandlung zu entscheiden. Diese Entscheidung sowie die Eröffnung derselben an die Beteiligten hat gemäß § 3 des Wahlreglements spätestens innerhalb drei Wochen, vom Beginn der Auslegung der Wählerliste an gerechnet, also
spätestens am Freitag den 5. Juni d. I., zu
erfolgen. Ist die Liste zu berichtigen, so ist genau nach Z 4, Abs. 1 des Reglements zu verfahren. Ergeben sich Streichungen, so ist der in Spalte 2 der Listen eingetragene Namen zu durchstreichen und in Spalte 11 die Beurkundung nach Vorschrift des Formulars (Reg.-Bl. 1871, Beil. 1, S. 13) zu geben: ergeben sich Nachträge, so sind solche nach Seite 14 dieses Formulars zu fertigen und ist der Abschluß in der daselbst bezeichnten Weise zu beurkunden.
7) Bemerkt wird, daß die beiden gleichmäßig berichtigten Exemplare det Wählerlisten nicht sofort am Schluß der öffentlichen Auslegung, sondern erst am 22. Tage nach dem Beginn der öffentlichen Auslegung also am Samstag, 6. Jnni d. I., definitiv abzuschließen sind, (Vergl. die den Listen aufgedruckte Belehrung.) Hiewegen wird weitere Anordnung ergehen.
8) Die Gemeinderäte erhalten den Auftrag, geeignete Persönlichkeiten zu Wahlvorstehern und deren Stellvertretern vorzuschlagen.
Es ist hiebei zu beachten, daß auch diejenigen Ortsvorsteher Wahlvorsteher sein können, welche zugleich Standesbeamte sind.
Dagegen sind als Wahlvorsteher und als Stellvertreter derselben wegen des Amtes, das sie bekleiden, ausgeschlossen die Staatsdiener mit Einschluß der Postexpeditoren, Acciser und Grundbuchbeamten, wohl aber können Postagenten und Schullehrer als solche funkttoniren, dieselben müssen aber das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und als Wahlberechtigte in der Wählerliste laufen.
Diese Bestimmungen gelten auch für die Protokollführer und Beisitzer bei den Wahlhandlungen, welche die Wahlvorsteher zu bestellen haben.
Der Vorlage der betr. Protokollauszüge wird bis 8. Mai entgegengesehen.
Sämtliche Schreiben in Betreff der Reichstagswahl sind als portopflichtige Dienstsache zu bezeichnen.
Den Ortsvorstehern wird besonders zur Pflicht gemacht, bei den auf die Reichstagswahl bezüglichen Geschäften mit aller Pünktlichkeit und Sorgfalt zu Werk zu gehen.
Da voraussichtlich bei den Reichstagswahlen Wahlumfchläge sowie dieselben Absonderungs- Vorrichtungen zu benützen sein werden, wie bei den Landtags-Wahlen, so haben die Ortsvorsteher bei Zeiten dafür Sorge zu tragen, daß die für die Landtagswahlen vorgeschriebenen Absonde- rungsvorrichtungen (zu vergleichen Art. 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes und Z 15 der Vollzugsverordnung dazu vom 28. Februar 1900 Reg.-Bl. S. 232) hergerichtet werden, ferner daß die zu benützenden verdeckten Wahlurnen nicht zu klein sind und eine Oeffnung von mindestens 13 om Länge haben. Um ein ungehindertes Einlegen der amtlichen Wahlumschläge zu ermöglichen.
Auch haben die Ortsvorsteher für die Aufstellung einer mit der Verteilung der amtlichen Wahlumschläge im Wahllokal zu beauftragenden Person Vorsorge zu treffen.
Calw, 28. April 1903.
K. Oberamt.
Amtm. Rippmann, A.-V.
Tagesneuigkeiten.
Calw, 29. April. (Egsdt.) Gestern wurde unter überaus zahlreicher Beteiligung ein Mann zu Grabe getragen, der eS wohl verdient, daß seiner auch an dieser Stelle Erwähnung getan wird. Es